BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 24/07 vom 24. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. September 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Senatsbe-schluss vom 16. Juli 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Die Kosten des R374geverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Gr374nde: Der Anwendungsbereich des 247 321a ZPO ist auf die R374ge der Ver-letzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r beschr344nkt. Dazu bedarf es nach 247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO einer Darlegung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07 - unter Tz. 2). Daran fehlt es hier. Die Be-klagten legen nicht dar, weshalb der Senat ihren Anspruch auf rechtli-ches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Sie f374hren insbesondere nicht aus, den Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom 6. August 2008 bereits zum Gegenstand fr374heren Vorbringens gemacht zu haben. Die R374ge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach 247 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen. 1 - 3 - 2 Die R374ge w344re dar374ber hinaus unbegr374ndet. Der Geb374hrentatbe-stand gem344337 Nr. 1008 VV RVG wird von den Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger nicht geltend gemacht; diese gehen in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2007 ausdr374cklich davon aus, (lediglich) eine 1,3 Ge-sch344ftsgeb374hr verdient zu haben. Eine m366gliche Erh366hung der Ge-sch344ftsgeb374hr um 0,3 ist somit vom Oberlandesgericht in der angegriffe-nen Entscheidung zutreffend nicht ber374cksichtigt worden; sie hat auch zu Recht in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung keine Erw344hnung gefunden. Der Senat hat mithin kein Vorbringen der Beklagten 374bergangen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 O 512/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 439/07 -
Full & Egal Universal Law Academy