BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 24/07 vom 16. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 16. Juli 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter ihrer Zur374ckweisung im 334brigen - der Beschluss des 8. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2007 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landge-richts Ulm vom 28. August 2007 aufgehoben. Die von den Beklagten an die Kl344ger laut gerichtlich pro-tokolliertem Vergleich vom 4. Juni 2007 (2 O 512/06 LG Ulm) zu erstattenden Kosten werden auf 7.232,85 200 fest-gesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Kl344ger wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel tragen die Kl344ger zu 85% und die Beklagten zu 15%. Wert: 1.345,89 200 - 3 - Gr374nde: 1 I. Die Kl344ger haben beide Beklagten vor dem Landgericht auf R374ckzahlung eines Darlehens und die Beklagte zu 2 dar374ber hinaus auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus zwei zur Sicherung des Darlehens bestellten Grundschulden in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich beendet worden. Da-nach haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Einigungsgeb374hr, die von den Parteien jeweils selbst zu 374bernehmen ist. Der Wert des Rechtsstreits und des Vergleichs ist auf 127.822,97 200 festgesetzt worden. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat auf Antrag der Kl344ger die von den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 8.399,29 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer festgesetzt. In diesem Be-trag ist eine 1,3 Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG in H366he von 2.332,88 200 (1.960,40 200 zuz374glich Mehrwertsteuer) enthalten. Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Beklagten eine Herab-setzung dieser Verfahrensgeb374hr auf eine 0,55 Verfahrensgeb374hr ange-strebt; die rechnerische Ermittlung des nach ihrer Auffassung festzuset-zenden Betrages beruht auf einem offensichtlichen Rechenfehler. Die Beklagten sind der Meinung, aufgrund der Bestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei eine 0,75 Gesch344ftsgeb374hr auf die 1,3 Verfahrensgeb374hr anzurechnen, weil die Prozessbevollm344chtigten die Kl344ger schon vorgerichtlich vertreten h344tten. Damit sind sie vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter. 2 - 4 - 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-de ist auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt auch in der Sache zum Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt: Eine Pflicht der Rechts-pflegerin zur Anrechnung einer Gesch344ftsgeb374hr, die aufgrund der vor-gerichtlichen T344tigkeit der Bevollm344chtigten der Kl344ger entstanden sei, auf die gerichtliche Verfahrensgeb374hr bestehe nicht, da die Kl344ger diese Gesch344ftsgeb374hr nicht als Nebenforderung auf Grundlage eines mate-riell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs eingeklagt h344tten. Nur dann aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anrech-nung im Kostenfestsetzungsverfahren geboten. Die Anrechnungsvor-schrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gelte 374berdies nur im Verh344ltnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollm344chtigten. Der Prozessgegner hafte auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus-schlie337lich nach materiellem Recht. Nur wenn der Anfall der Gesch344fts-geb374hr und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder jedenfalls die f374r die Ber374cksichtigung ma337gebenden Tatsachen unstreitig seien, m374sse diese als materiell-rechtlicher Anspruch einer Partei im Kostenfestset-zungsverfahren ber374cksichtigt werden; davon sei im gegebenen Fall nicht auszugehen. 4 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr teilweise auf die sp344-tere Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-rensgeb374hr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Gesch344ftsge- 6 - 5 - b374hr. Die Gesch344ftsgeb374hr bleibt also unangetastet; durch die Anrech-nung verringert sich lediglich die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. BGH, Urteile vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 Tz. 11; vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 Tz. 19). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu ber374ck-sichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des Ober-landesgerichts - nach den angef374hrten Entscheidungen nicht an. b) Der VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdr374cklich ausge-sprochen, dass es f374r die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Gesch344ftsgeb374hr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un-streitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Ma337gebend ist, dass 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf den es in diesem Zusammenhang allein ankommt, f374r eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Geb374hren und Auslagen des Rechtsanwalts und dar374ber unmittelbar an die An-rechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG an-kn374pft. Entsteht die Verfahrensgeb374hr wegen der in der genannten Be-stimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher ent-standenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG von vornherein nur in gek374rzter H366he, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine dar374ber hinausgehende Erstattung in Betracht. F374r die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende K374rzung ist entscheidend, ob und in welcher H366he eine Gesch344ftsgeb374hr bei vorausgesetzter Identit344t des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgeb374hr also schon einen Anspruch auf eine Gesch344ftsgeb374hr aus seinem vorprozessualen T344tigwerden erlangt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 Tz. 6, 10). 7 - 6 - 8 Das ist hier zu bejahen. Der sp344tere Prozessbevollm344chtigte ist f374r die Kl344ger bereits vorgerichtlich t344tig geworden, wie sich aus dem von den Kl344gern vorgelegten Schriftverkehr ergibt. Damit liegen die Voraus-setzungen gem344337 Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vor. Die An-rechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Geb374hrenan-spruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gek374rzt wird, weil n344mlich der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befas-sung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat (BGH aaO, Tz. 11). c) Der III. Zivilsenat hat sich der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats angeschlossen und sich dessen Ausf374hrungen ausdr374ck-lich zu Eigen gemacht (Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - bei juris abrufbar Tz. 4); auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtspre-chung bei. 9 Mithin h344tte die Rechtspflegerin bei der von den Beklagten ange-griffenen Kostenfestsetzung die 1,3 Verfahrensgeb374hr unter Teilanrech-nung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Gesch344ftsge-b374hr vermindern m374ssen. Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist eine nach den Nr. 2300 - 2303 VV RVG entstandene Gesch344ftsgeb374hr "zur H344lfte, jedoch h366chstens mit einem Geb374hrensatz von 0,75" zur An-rechnung zu bringen. Das bedeutet, dass die Gesch344ftsgeb374hr den Satz von 1,5 erreichen oder 374berschreiten muss, um sie - wie von den Beklag-ten angestrebt - mit einem Satz von 0,75 anrechnen zu k366nnen (vgl. Rie-del/Su337bauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rdn. 65). 10 - 7 - 11 Die Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG, dem hier einschl344gi-gen Geb374hrentatbestand, sieht einen Geb374hrensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Jedoch kann eine Geb374hr von mehr als 1,3 nur gefordert wer-den, wenn die vorgerichtliche T344tigkeit umfangreich oder schwierig war. Daf374r ist nichts ersichtlich, so dass die von den Beklagten mit ihrem An-trag begehrte Reduzierung um 0,75 auf eine 0,55 Verfahrensgeb374hr nicht in Betracht kommt. Es w344re Sache der Beklagten als den Festset-zungsgegnern gewesen, Umst344nde darzulegen, die eine Abweichung von der 1,3 Verfahrensgeb374hr rechtfertigen k366nnten, denn insoweit beziehen sie sich auf eine Ausnahme zum geb374hrengesetzlichen Regelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 aaO Tz. 12). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 O 512/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 439/07 -
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