BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 24/08 vom 18. November 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privat-sachverst344ndigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauf-trags ausreichende Anhaltspunkte f374r einen versuchten Versicherungsbetrug gege-ben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Sch344den begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein k366nnen (Best344tigung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08). BGH, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 24/08 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. M344rz 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.641,47 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Beklagte zu 1 als Halterin, den Beklagten zu 2 als Fahrer und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer eines Mietfahrzeuges aus einem Verkehrsunfall vom 31. Januar 2005 zun344chst vorprozessual auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Da die Beklagte zu 3 aufgrund der Schadensmerkmale an den beteiligten Fahrzeugen und der Unfallschilderung den dringenden Verdacht hatte, dass das Ausma337 des Schadens dem behaup-teten Unfallgeschehen nicht entspreche, gab sie im April 2005 ein unfallanalyti-sches Sachverst344ndigengutachten in Auftrag, das den Verdacht best344tigte. Daraufhin lehnte die Beklagte zu 3 den Ausgleich der angemeldeten Ersatzan-spr374che ab. Im August 2006 reichte der Kl344ger Klage ein, die, nach Einholung 1 - 3 - eines gerichtlichen Sachverst344ndigengutachtens mit 344hnlichem Ergebnis (rechtskr344ftig) auf Kosten des Kl344gers abgewiesen wurde. 2 Dem Antrag der Beklagten, die durch die Einholung des vorprozessualen Sachverst344ndigengutachtens entstandenen Kosten in H366he von 4.089,52 200 ge-gen den Kl344ger festzusetzen, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts nicht entsprochen, sondern allein die Erstattung der gleichfalls angemeldeten An-waltskosten angeordnet. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberlan-desgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts teilweise ge344n-dert und - unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beschwerde - auch die Kosten des Privatgutachtens (teilweise) in H366he von 3.641,47 200 festgesetzt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kl344ger die Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in vollem Umfang. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 104 Abs. 3, 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247247 575, 551 Abs. 2 Satz 5, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 3 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die Kosten f374r die Einholung des vorgerichtlichen Sachverst344ndigengutachtens im Kostenfest-setzungsverfahren erstattungsf344hig sind, h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 1. Nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei "die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kos-ten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren". 5 - 4 - 6 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 153, 235; Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236, 1237 f. und vom 4. M344rz 2008 - VI ZB 72/06 - VersR 2008, 801) die Kosten f374r ein vorprozessual erstat-tetes Privatgutachten grunds344tzlich nur dann als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des 247 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden k366nnen, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Dagegen sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigerma337en konkret abzeichnet, regel-m344337ig nicht erstattungsf344hig. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkos-ten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuw344lzen versucht und so den Prozess verteuert. Die Partei hat dabei grunds344tzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu pr374fen und den da-durch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb gen374gt die Vorlage ei-nes in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grunds344tzlich nicht. Die T344tigkeit des Privatsachverst344ndigen muss vielmehr in unmittelbarer Bezie-hung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen. 7 b) Der Senat (BGHZ 153, 235, 237 f.) hat dies f374r den Fall bejaht, dass das Sachverst344ndigengutachten von dem an der Rechtm344337igkeit des Scha-densersatzbegehrens zweifelnden Haftpflichtversicherer erst zu einem Zeit-punkt in Auftrag gegeben worden ist, zu dem die Klage bereits angedroht wor-den war. Bei einer konkreten Klageandrohung kann die Beauftragung eines Pri-vatsachverst344ndigen und der damit verbundene Kostenaufwand nicht den all-gemeinen Betriebskosten zugerechnet werden, die grunds344tzlich nicht erstat-tungsf344hig sind. Vielmehr liegt in einem solchen Fall auf der Hand, dass das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen au337ergerichtlichen Schadensfeststel- 8 - 5 - lung dienen, sondern auch die Position des Auftraggebers in dem ihm ange-drohten Rechtsstreit st374tzen sollte. 9 c) Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - (VersR 2006, 1236) hat der Senat die Erstattungsf344higkeit auch in einem Fall bejaht, in dem das Sach-verst344ndigengutachten zwar schon vor Klageandrohung in Auftrag gegeben worden war, jedoch erst nach Klageandrohung erstellt wurde. Auch das kann zur Bejahung unmittelbarer Prozessbezogenheit gen374gen. Es macht in der Re-gel keinen Unterschied, ob der Sachverst344ndige das Gutachten aufgrund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrags. Denn sp344testens mit der Klageandrohung wird die f374r die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im anstehenden Prozess ma337gebende Erstellung des Sachverst344ndigengutach-tens zu einer unmittelbar prozessbezogenen T344tigkeit. Eine ausschlie337liche Ausrichtung des urspr374nglichen Gutachtenauftrags auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 238), zumal die Kos-ten des Sachverst344ndigengutachtens erst nach seiner Erstellung - und damit nach Klageandrohung - entstanden sind. 2. Der Senat hat bisher die umstrittene Frage offen gelassen, ob f374r die Annahme der Prozessbezogenheit schon ein sachlicher Zusammenhang zwi-schen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend ist (vgl. OLG Frankfurt/Main OLGR 2000, 11 f.; OLG Hamburg MDR 1992, 194 f.), ob zus344tzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg JurB374ro 1988, 761 f.; JurB374ro 1990, 1468, 1469; JurB374ro 1991, 1105, 1106; OLG Hamm OLGR 1994, 142 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., 247 91 Rn. 59; ablehnend M374mmler JurB374ro 1988, 761 f.), oder ein langer zeitlicher Zwischenraum sogar ein Indiz f374r das Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs (vgl. OLG M374nchen 10 - 6 - JurB374ro 1992, 172 f.; OLG Koblenz VersR 2007, 1100, 1101) ist. Die Frage ist auch jetzt nicht zu entscheiden. 11 Nach der Rechtsprechung des Senats und der Oberlandesgerichte wird n344mlich eine die Erstattungsf344higkeit ausl366sende Prozessbezogenheit trotz Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs in den F344llen bejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdr344ngt, weil sich der Versi-cherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (vgl. Senat, Beschl374sse vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08 - z.V.b. und vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - VersR 2003, 481 f.; KG Berlin JurB374ro 1989, 813; OLG Brandenburg VersR 2006, 287, 288; OLG Frankfurt VersR 1996, 122; OLG Karlsruhe VersR 2004, 931, 932; OLG K366ln VersR 2004, 803; OLG Hamburg JurB374ro 1989, 819 und JurB374ro 1991, 1105, 1106; OLG Hamm zfs 2003, 145; OLG Koblenz VersR 2004, 933 und JurB374ro 2006, 543 f., sowie die oben genannten Stimmen in der Literatur; a.A. OLG Karlsruhe JurB374ro 2005, 656). Sind ausreichende Anhaltspunkte f374r den Versuch eines Versiche-rungsbetrugs vorhanden, ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommt, weil der T344ter bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Schadensregulierung durch einen Rechtsstreit zu erreichen. In einem solchen Fall ist das Privatgutachten - unab-h344ngig von einer ausreichenden zeitlichen N344he zum Rechtsstreit - regelm344337ig als prozessbezogen anzusehen. Die Kosten hierf374r sind daher im Rahmen der Bestimmungen auch dann erstattungsf344hig, wenn ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Der Versicherer besitzt n344mlich in der Regel selbst nicht die erforderliche Sachkenntnis, um eine Verursachung der Sch344den durch eine Straftat mit hinreichender 334berzeugungskraft und Sicherheit auszuschlie337en. Er kann deshalb billigerweise nicht darauf verwiesen werden, zun344chst die Einho-lung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr ist es in einem - 7 - solchen Fall zweckm344337ig und prozess366konomisch, wenn die Partei sich sach-kundig beraten l344sst, ehe sie vortr344gt. 12 Im hier zu entscheidenden Fall hat das eingeholte Gutachten den hinrei-chenden Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs best344tigt. Der Kl344ger hat n344mlich auch Schadenspositionen als unfallbedingt abgerechnet, die durch den behaupteten Unfallhergang nicht entstanden sein k366nnen. 3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen mit der Kosten-folge aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 16.01.2008 - 11 O 2819/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.03.2008 - 3 W 236/08 -
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