BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 24/08 vom 11. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-terin Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 4. M344rz 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Be-schwerde des Kl344gers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Homburg - Zweigstelle Blieskastel - vom 13. August 2007 zur374ckgewiesen worden ist. Auf die sofortige Beschwerde des Kl344gers wird der vorgenannte Kostenfestsetzungsbeschluss abge344ndert. Die von dem Kl344ger nach dem vor dem Amtsgericht Homburg - Zweigstelle Blieskastel - geschlossenen Vergleich vom 21. Juni 2007 - C 53/07 - an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.424,28 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2007 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert: 325,49 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Nach dem in der Beschlussformel bezeichneten Vergleich haben von den Kosten des zwischen den Parteien gef374hrten Rechtsstreits der Kl344ger 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen. Das Amtsgericht hat auf die von den Parteien beantragte Kostenausgleichung die von dem Kl344ger an die Beklagten zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 13. August 2007 auf 1.749,77 200 festgesetzt. Dem zugrunde gelegen hat unter anderem eine von beiden Parteien jeweils zur Ausgleichung angemeldete 1,3-Verfahrensgeb374hr nach 247 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG. Hiergegen hat sich die soforti-ge Beschwerde des Kl344gers gerichtet, mit der er geltend gemacht hat, dass die bei den Parteien angefallene au337ergerichtliche Gesch344ftsgeb374hr mit 0,65/10 auf die gerichtliche Verfahrensgeb374hr h344tte angerechnet werden m374ssen. Das Landgericht hat unter gleichzeitiger Verwerfung einer von den Be-klagten erhobenen Anschlussbeschwerde als unzul344ssig die Beschwerde des Kl344gers zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet dieser sich mit seiner vom Landge-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 II. Die zul344ssig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat, soweit hier von Interesse, die Auffassung vertreten, die vorprozessual wegen desselben Gegenstandes angefallene Ge-sch344ftsgeb374hr k366nne im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nur unter besonderen, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen (Titulierung, Beglei-chung oder Unstreitigkeit des Anrechnungseinwandes) ber374cksichtigt werden. 4 - 4 - 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 6 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-schl374sse vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 6 ff., und vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08, WuM 2008, 618, Tz. 4; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, AGS 2008, 441; Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, AGS 2008, 377; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07, Tz. 6 ff.; Be-schl374sse vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 und VII ZB 23/08, jew. Tz. 5; Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, Tz. 12; Beschluss vom 2. Okto-ber 2008 - I ZR 30/08, Tz. 10) vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfah-rensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens gem344337 Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG, son-dern die in dem anschlie337enden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgeb374hr. Das ist wegen 247 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne R374cksicht darauf zu beachten, ob die Gesch344ftsgeb374hr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner erstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder be-reits beglichen ist. Der Senat sieht angesichts des klaren Wortlauts der genann-ten Anrechnungsbestimmung keine Veranlassung, hiervon abzur374cken. b) Die Rechtsbeschwerde r374gt danach zu Recht, dass die Vorinstanzen die zur Ausgleichung angemeldeten 1,3-Verfahrensgeb374hren nach Nr. 3100 VV RVG ungek374rzt in Ansatz gebracht haben. Diese Verfahrensgeb374hren h344tten wegen der Gesch344ftsgeb374hren nach Nr. 2300 VV RVG, die angesichts der vor-prozessual gewechselten Anwaltsschrifts344tze vom 11. September 2006 und 14. Oktober 2006 auf beiden Seiten zur Anspruchsverfolgung bzw. Anspruchs-abwehr unstreitig angefallen sind, jeweils auf eine 0,65-Geb374hr gek374rzt werden 7 - 5 - m374ssen. Wegen der auf diese Weise von 813,72 200 auf jeweils 406,86 200 brutto zu halbierenden Verfahrensgeb374hren der Prozessbevollm344chtigten sind an au-337ergerichtlichen Kosten der Parteien nicht 4.429,18 200, sondern nur 3.615,46 200 zur Ausgleichung zu bringen, von denen der Kl344ger 9/10, also 3.253,91 200, zu tragen hat. Hierauf entfallen an eigenen Kosten 1.807,73 200 (2.214,59 200 abz374g-lich 406,86 200), so dass ein gegen374ber den Beklagten bei den au337ergerichtlichen Kosten auszugleichender Betrag von 1.446,18 200 verbleibt. Davon abzusetzen sind beim Kostenansatz auf die Kostenschuld der Beklagten angerechnete Ge-richtskostenvorsch374sse des Kl344gers in H366he von 21,90 200, die die Beklagten deshalb umgekehrt an den Kl344ger zu erstatten haben. Das ergibt den Erstat-tungsbetrag von 1.424,28 200. c) Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, son-dern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO nach Ma337gabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst entschieden. 8 Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 13.08.2007 - C 53/07 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 04.03.2008 - 5 T 34/08 -
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