BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 24/09 vom 16. Februar 2011 in dem Zwischenstreit betreffend Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm366ller am 16. Februar 2011 beschlossen: Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Zwischenstreits. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber das Bestehen eines Zeugnisverweige-rungsrechts. 1 Die Rechtsbeschwerdef374hrerin war Strafverteidigerin in einem ge-gen ihre Mandantin und deren Ehemann gef374hrten Strafverfahren wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung. Im Rahmen der Hauptver-handlung kam es zu einer Absprache 374ber einen T344ter-Opfer-Ausgleich und den Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung zwischen Angeklag-ten und Gesch344digtem, die die Voraussetzung f374r eine milde Bestrafung, die noch zur Bew344hrung ausgesetzt werden konnte, schaffen sollte. Das Gericht machte insoweit deutlich, dass hierf374r eine Zahlung von 10.000 200 an den Gesch344digten erforderlich sei. In einer Verhandlungspause fan-den auf dem Gerichtsflur Gespr344che unter den Angeh366rigen der Ange- 2 - 3 - klagten 374ber die Aufbringung des ben366tigten Betrages statt, bei denen auch die Verteidiger der Angeklagten zugegen waren. Diese endeten damit, dass der Vater und der Bruder des angeklagten Ehemannes je 5.000 200 in bar zur Weiterleitung an den Gesch344digten zur Verf374gung stellten. Im Ausgangsverfahren nimmt der Bruder des angeklagten Ehe-mannes die Mutter der angeklagten Ehefrau auf R374ckzahlung der von ihm geleisteten 5.000 200 mit der Behauptung in Anspruch, ihr den Betrag als Darlehen gew344hrt zu haben. Das Geld sei zur "Ausl366sung" ihrer Tochter bestimmt gewesen und sie habe zugesagt, ihm die 5.000 200 um-gehend zur374ckzuzahlen. 3 Zum Beweis f374r diese Behauptung hat sich der Kl344ger unter ande-rem auf das Zeugnis der Rechtsbeschwerdef374hrerin berufen. Diese hat das Zeugnis unter Berufung auf 247 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i.V.m. 247 43a Abs. 2 BRAO verweigert, nachdem ihre Mandantin sie zun344chst nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. 4 Das Amtsgericht hat durch Zwischenurteil die Weigerung der Zeu-gin f374r unberechtigt erkl344rt. Das Landgericht hat ihre hiergegen gerichte-te Beschwerde zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde hat die Zeu-gin ihre Weigerung weiterverfolgt. Im Laufe des Rechtsbeschwerdever-fahrens hat die fr374here Angeklagte die Befreiung von der Schweigepflicht erteilt. Die Parteien des Zwischenstreits haben daraufhin diesen f374r erle-digt erkl344rt. 5 - 4 - 6 II. Es entspricht billigem Ermessen i.S. von 247 91a ZPO, die Kosten dem Kl344ger aufzuerlegen, weil die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt h344tte. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: 7 Die Abmachungen zwischen den Angeh366rigen 374ber eine eventuelle Erstattungspflicht z344hlten nicht zu den Tatsachen, die der Rechtsanwalt in Aus374bung seiner T344tigkeit als Verteidiger erfahren habe. Sie seien so weit von der Verteidigung entfernt, dass sie dem Zufallswissen eines auf den Termin wartenden Rechtsanwalts gleichzustellen seien. Die Ver-schwiegenheitspflicht bestehe nur im Interesse des Mandanten und wer-de durch diese begrenzt. Etwaige Interessen der damaligen Angeklag-ten, ihre Angeh366rigen von einer Inanspruchnahme wegen der zur Verf374-gung gestellten Betr344ge f374r die Schadenswiedergutmachung befreit zu sehen, seien im Rahmen der vorzunehmenden Abw344gung nicht schutz-w374rdig. Deshalb bestehe hier keine Ausnahme von der grunds344tzlich gel-tenden Zeugnispflicht. 8 2. Das h344tte rechtlicher Nachpr374fung nicht standgehalten. Die an-gefochtene Entscheidung verkennt die Reichweite der in 247 43a Abs. 2 BRAO und inhaltsgleich in 247 2 der Berufsordnung f374r Rechtsanw344lte ge-regelten Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts. 9 a) Unter die Verschwiegenheitspflicht gem344337 247 43a Abs. 2 BRAO f344llt alles, was dem Rechtsanwalt in Aus374bung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft deshalb auch Zu- 10 - 5 - fallswissen, das im Rahmen beruflicher T344tigkeit erlangt worden ist (all-gem. M.; vgl. Henssler in Henssler/Pr374tting, BRAO 3. Aufl. 247 43a Rn. 46, 48; Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. 247 43a Rn. 16; Hartung in Hartung/R366mermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung 247 2 BerufsO Rn. 16). Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anl344sslich seiner beruflichen T344tigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusam-menhang mit dem Mandat besteht, wie es z.B. bei solchem Wissen der Fall ist, das der Rechtsanwalt als wartender Zuh366rer einer Gerichtsver-handlung erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat (Henssler aaO Rn. 50; Feuerich aaO; Hartung aaO Rn. 17). Die Rechtsbeschwerdef374hrerin war jedoch nicht zuf344llige Zuh366rerin der Unterredung auf dem Gerichtsflur, sondern hat ihr ersichtlich in ihrer Eigenschaft als Verteidigerin ihrer Mandantin beigewohnt. Daf374r war eine aktive Beteiligung an den Gespr344chen nicht erforderlich. Es liegt ange-sichts ihrer Bedeutung f374r die mit einer Freiheitsstrafe bedrohte Ange-klagte, die den Gerichtssaal nicht verlassen durfte und deshalb an den Gespr344chen nicht teilnehmen konnte, auf der Hand, dass die Anwesen-heit ihrer Verteidigerin in ihrem Interesse lag, um sie sachgerecht unter-richten und beraten und zumindest im Bedarfsfalle eingreifen zu k366nnen, damit die Schlichtungsvereinbarung zustande kommen konnte. Ob und wie das hierf374r ben366tigte Geld aufgebracht werden konnte, ber374hrte die Interessen der Angeklagten in hohem Ma337e. Nach alledem hat ihre Ver-teidigerin das Gespr344ch nicht als unbeteiligte Dritte verfolgt. 11 b) Von der somit eingreifenden Verschwiegenheitspflicht konnte die Zeugin daher nur durch ihre Mandantin befreit werden (247 385 Abs. 2 ZPO). Diese ist "Herr des Geheimnisses" (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260 unter III 2) bez374glich 12 - 6 - mandatsbezogener Tatsachen auch dann, wenn sie dem Anwalt von Drit-ten mitgeteilt worden sind (Henssler aaO Rn. 62). Zwar ist es streitig, ob den Anwalt bez374glich solcher Tatsachen, die er von einem Dritten erf344hrt und an deren Geheimhaltung dieser ein Interesse hat, auch diesem gegen374ber eine Verschwiegenheitspflicht treffen kann, die er zu beachten hat (bejahend OLG K366ln NJW 2000, 3656 f.; ablehnend Henssler aaO Rn. 49; Hartung aaO Rn. 22; R374pke, NJW 2002, 2835 ff.). Dies ist jedoch unabh344ngig von der Verschwiegen-heitspflicht gegen374ber dem Mandanten zu sehen. Deren Umfang richtet sich nicht danach, ob und welche Interessen der Dritte an einer Geheim-haltung hat. 13 c) Wird dem Anwalt - wie hier zun344chst - durch den Mandanten Be-freiung von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht erteilt, so hat er diese grunds344tzlich zu beachten. Ausnahmen kommen nur aus Gr374nden des Gemeinwohls in Betracht, wenn es um die Bek344mpfung schwerster Straf-taten oder die Erf374llung von Steuergesetzen geht (vgl. Feuerich aaO 14 - 7 - Rn. 14 m.w.N.). Dies kommt hier nicht in Betracht. Eine generelle Abw344-gung, ob schutzw374rdige Interessen des Mandanten ber374hrt sind, obliegt dem Anwalt dagegen nicht. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: AG Calw, Entscheidung vom 26.03.2009 - 4 C 596/08 - LG T374bingen, Entscheidung vom 17.07.2009 - 5 T 112/09 -
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