BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 24/10 vom 15. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederich-sen und den Richter St366hr beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. April 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts W374rzburg vom 24. Februar 2010 dahingehend abge344ndert, dass 374ber die dort festgesetzten Kosten hinaus weitere 429,33 200 nebst Zinsen in H366he von 5 %-Punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2009 von der Kl344gerin an die Beklagte zu erstatten sind. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: 429,33 200 Gr374nde: I. In der Berufungsverhandlung vom 12. August 2009 schlossen die Partei-en einen Vergleich, nach dem die Kl344gerin 1/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Februar 2010 setzte der Rechtspfleger des Landgerichts die von der Be-klagten an die Kl344gerin zu erstattenden Kosten auf 9.864,70 200 fest. Dabei wur- 1 - 3 - de gem344337 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Gesch344ftsgeb374hr teilwei-se auf die Verfahrensgeb374hr angerechnet. Daraus ergab sich f374r die Beklagte entsprechend der von ihr zu tragenden Kostenquote ein Mehrbetrag von 429,33 200. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist oh-ne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf den Ansatz einer ungek374rzten Verfahrensgeb374hr nebst Zinsen weiter. II. 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine entstandene Gesch344ftsgeb374hr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die sp344tere Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Daran 344ndere auch 247 15a RVG nichts, weil diese Bestimmung im Hinblick auf die 334berleitungsvorschrift des 247 60 Abs. 1 RVG auf Altf344lle wie dem vorliegenden keine Anwendung finde. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (vgl. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 3 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Beschl374sse vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, MDR 2011, 135; vom 19. Oktober 2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8 und vom 16. November 2010 - VI ZB 47/10, juris Rn. 4, jeweils mwN) ist auch f374r die Zeit vor Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vor-schriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in 4 - 4 - Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der Gesch344ftsge-b374hr auf die Verfahrensgeb374hr f374r die H366he der gesetzlichen Geb374hren im Ver-h344ltnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entspre-chend berechtigte Prozesspartei grunds344tzlich die Erstattung einer ungek374rzten Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann. b) Die Rechtsbeschwerde r374gt hiernach mit Recht, dass das Beschwer-degericht die angemeldete Verfahrensgeb374hr gek374rzt hat. Da in der Sache kei-ne weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur End-entscheidung reif ist, entscheidet der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst. 5 - 5 - 6 c) Die Kostenentscheidung erfolgt aus 247 91 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 14 O 1895/05 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.04.2010 - 8 W 40/10 -
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