BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 24/11 vom 30. Juni 2011 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Rän tsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird für die Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwä l- tin Dr . Ackermann beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Dezember 2010 und der B e- schluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten ver letzt h a- ben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land B . auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein mazedonischer Staatsangehöriger, reiste nach eig e- nen Angaben Ende März 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Oktober 2010 wurde er festgenommen; einen Pass und eine Meldeanschrift im Bundesgebiet konnte er nicht vorweisen. Bei der Personalienüberprüfung wurde festgestellt, dass gegen den Betroffenen ein bis zum 30. April 2012 befristetes Einreise verbot der Republik Ungarn für das Schengengebiet vorliegt. Ein Asylantrag des Betroffenen wurde als offensich t- lich unbegründet zurückgewiesen. Am 23. November 2010 beantragte der B e- troffene bei dem Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Aufenth altsd uldung. Am 1. Dezember 2010 hat die beteiligte Behörde die Verlängerung einer früheren angeordneten Haft "um mindestens sechs Wochen" beantragt. In dem Termin zur Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht hat sie am Schluss der Anhörung "Haftverl ängerung bis 26.01.2011" beantragt. Dem hat das Amt s- gericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 stattgegeben. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der B e- troffene die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben. Für das Rechtsb e- schwerdeverfahren beantrag t er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts bestand der in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG g enannte Haftgrund, weil der begründete Verdacht bestanden habe, dass sich der Betroffene ohne Inhaftierung der Abschiebung entziehen 1 2 3 - 4 - werde. Er habe die Frage des Gerichts, ob er sich für eine Abschiebung berei t- halten werde, ohne Umschweife verneint, weil e r bei seinem in B . lebenden Kind bleiben wolle. Weiter meint das Beschwerdegericht, es habe im Hinblick auf das bei dem Verwaltungsgericht anhängige Eilverfahren keine Prognose anstellen mü s- sen, ob die Abschiebung innerhalb der in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG genan n- ten Frist möglich sei. Denn der Betroffene wolle eine Duldung erreichen, welche die Abschiebung nicht hindere, wenn sie mit der Erteilung eines Passersatzp a- pieres ende. Schließlich ist der beteiligten Behörde nach Auffassung des Beschwe r- d egerichts kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorzuwerfen; sie h a- be die Passbeschaffung während der Dauer des Asylverfahrens nicht betreiben müssen. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 Abs. 1 und 2 FamFG). 2. Das Recht smittel ist auch begründet. Sowohl die Haftanordnung als auch die Beschwerdeentscheidung haben den Betroffenen in seinem Freiheit s- recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt (§ 62 Abs. 1 FamFG). Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, w eil es an einem zulässigen 4 5 6 7 8 - 5 - Haftantrag fehlte. Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvorau s- setzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509; Be schluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; B e- schluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 Rn. 6, juris). a) Da der Antrag und dessen Begründung die Grundlage für die Anh ö- rung des Betroffenen bilden, muss sowohl die Antragstellung als au ch die A n- tragsbegründung aus de n Verfahrensakten selbst ersichtlich sein; diese müssen daher entweder den vollständigen schriftlichen Haftantrag enthalten, oder die Antragsbegründung muss sich aus dem Protokoll über die Anhörung des B e- troffenen ergeben (Se nat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 13, juris; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 Rn. 6, juris). Fehlt beides, ist eine Überpr ü- fung der Ordnungsmäßigkeit der Haftanordnung in den R echtsmittelinstanzen nicht möglich (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO; B e- schluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, aaO). b) So verhält es sich hier. aa) Zwar hat die beteiligte Behörde ihren schriftlichen Haftverläng e- rungsantra g vom 1. Dezember 2010 begründet; zu der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) hat sie ausgeführt, dass die notwendige Passbeschaffung von Amts wegen erfahrungsgemäß vier bis sechs Wochen dauere. Aber der in dem Ter min zur Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht mündlich gestellte Antrag, die Haft bis zum 26. Januar 2011 zu verlängern, enthält keine Begründung. In dem Protokoll über den Anh ö- rungstermin ist nicht vermerkt und auch sonst nicht ersichtlich, dass au f die A n- tragsbegründung vom 1. Dezember 2010 Bezug genommen wurde. Das hätte im Übrigen auch nicht ausgereicht. Denn die beantragte Haftverlängerung geht mehr als eine Woche über den ursprünglichen Haftverlängerungsantrag hinaus. 9 10 11 - 6 - Dass es dort " ... mindest ens sechs Wochen" heißt, ist unerheblich. Dem B e- gründungserfordernis nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG ist nur bei Angabe einer bestimmten Dauer der beantragten Freiheitsentziehung Genüge getan. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Haft für sechs Woch en verlängert werden sollte. Bei dieser Sachlage kann der mündlich gestellte Antrag entweder als neuer Haftverlängerungsantrag oder als Präzisierung des ursprünglichen Antrags angesehen werden. Beide m hätte das Amtsgericht nicht stattgeben dürfen. Denn wen n der neue mündlich gestellte Haftantrag Grundlage der En t- scheidung war, durfte die Haft wegen der fehlenden Antragsbegründung nicht verlängert werden. War der ursprüngliche, nunmehr hinsichtlich der Haftdauer präzisierte Antrag Entscheidungsgrundlage, ist das Amtsgericht über den A n- trag hinausgegangen , weil es die Haft um mehr als sechs Wochen verlängert hat . Die Anordnung einer über den Antrag der Behörde hinausgehenden Dauer der Freiheitsentziehung ist jedoch unzulässig (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212, Rn. 15). bb) In dem Beschwerdeverfahren hat die beteiligte Behörde keine B e- gründung zu dem - gegebenenfalls - neuen Haftantrag abgegeben. Auch hat sie die Haftdauer nicht dem ursprünglichen Antrag angepasst. Deshalb durf te das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten. IV. Wegen des Erfolgs der Rechtsbeschwerde ist dem Betroffenen Verfa h- renskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren aufzubri n- gen (§ 114 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG). 12 13 - 7 - V. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Reg e- lung in Art. 5 Abs. 5 E MRK entspricht es billigem Ermessen, das Land B . als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG) , zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwen d igen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. 2 . Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Berlin - Tiergarten, Entscheidung vom 06.12.2010 - 383 XIV 583/10 B - LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2011 - 84 T 2/11 B - 14 15
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