BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS V Z B 241 /10 vom 29. September 2011 in dem Nota rbeschwerdeverfahren - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter in Dr. Stresemann , den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitig en Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.880.000 - 3 - Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 war All eingesellschaf terin der T . d . B e teiligungs - GmbH, die seit der Verschmelzung mit der T . s . Beteiligungs - GmbH unter dieser Bezeichn ung firmiert und die der L . 7. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit Vertrag vom 2. März 2007 ein von ihr zu errichte ndes Pflegeheim vermietet hatte . Mit notariellem Vertrag vom 8. Mai 2007 verkaufte die Beteiligte zu 1 ih re Geschäftsanteile an der T . d . Beteiligungs - GmbH an die Beteiligte zu 2 zu einem vorläufigen In dem Abschnitt B.I. des Kaufvertrag es heißt es u.a.: Der vorläufige Kaufpreis ist spätestens zum 31.05.2007 auf dem d a für vom beurkundenden Notar einzurichtenden Notar - Anderkonto zu hinterlegen. Die Zinsen des Notar - Anderkontos nach Abzug der Kont o führungsgebühren stehen bis zum Stichtag dem Käufer, danach dem Verkäufer zu. Stichtag ist der Tag des vertragsgemäßen Beginns der Mietzahlungen nach Übergabe des zu errichtenden Pflegehei ms an den Mieter. Dieser Stichtag ist dem amtierenden Notar durch Vorlage des Übergabeprotokolls nachzuweisen. Dieses Übergabeprotokoll darf keine Mängel oder Restarbeiten beinhalten, die den Mieter berechtigen, die Miete nicht in voller Höhe an die Gesell schaft zu zahlen . 6. Mit Eintritt und Nachweis des Stichtages ist der Verkäufer berechtigt, die Auszahlung des auf dem Notar - Anderkonto hinterlegten Betrages Die zunächst von der S . bank über den Betra gegenübe r der Beteiligten zu 1 erklärte Bürgschaft und die bei dem Notar hinte r legte Bürgschaftsurkunde ersetzte die Bank später durch die Überweisung des Geldbetrages , verbunden mit einem schriftlichen Tr e uhandauftrag an den 1 2 - 4 - Notar , in de m auf die Regelung B . I . 5 . des Kaufvertrages Bezug genommen wurde . Einen ersten Antrag der Beteiligten zu 1 auf Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages wies der Notar mit der Begründung zurück, es habe kein von der Vermieterin und der Mieterin gemeinsam unterzeichnetes Übergabeprotokoll vorgelegen. Hiergegen eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos. Nachfolgend hat die Beteiligte zu 1 abermals die Auskehr des hinterlegten Geldbetrages ve r langt und sich zum Nachweis der Auszahlungsreife zunächst auf versc hiedene Urkunden bezogen. Mit an die Beteiligte zu 1 gerichtetem Schreiben vom 18. März 2010 teilte der Notar mit , dass er sich nach wie vor nicht im Stande sehe, den hinterlegten Geldbetrag auszuzahlen. Gegen das Schreiben des Notars hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und einen zwischen der Vermieterin und der Mieterin am 6. Mai 2010 geschlossenen Vergleich vor gelegt , in dem sich Letztere verpflichtet hat te , ab dem 10. Mai 2010 die nach dem Mietvertrag geschuldeten Mietzinsen anteilig für Mai und ab Juni 2010 in Höhe des gemäß dem Mietvertrag vereinnah m ten Mietzin ses zu zahlen , sich jedoch die Geltendmachung etwaiger Sch a densersatzansprüch vorbehalten hatte. Darüber hinaus hat sie sich auf eine n weiteren zwischen den Parteien des Mietv ertrages geschlossenen Vergleich bezogen, der erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nach § 278 Abs. 6 ZPO wirksam geworden ist. Die Vereinbarung enthält u .a. folgende R e gelungen: 3. Die Parteien sind weiterhin darüber einig, dass die Klägerin der B e klagten wegen der Verzögerung der Übergabe ... , hervorgerufen verrechnet . 3 4 - 5 - 5. Die Kläge rin zahlt über die vorstehend Ziffer 3 g enannte Vertragsstr a fe hinaus an die Beklagte 67.300,22 als pauschalen Schadensersatz für jeden Verzögerungsschaden aus der verspäteten Übergabe des Pflegeheim s sowie für alle eventuellen weiteren Schadensersatzanspr ü che aus nicht gehöriger Erfüllung des Mietvertrages. Auch dieser Betrag wird mit de verrechnet. 6. Damit sind per 30. Juni 2009 alle wechselseitigen Ansprüche der Pa r teien auf Mietzahlung, Schadensersatz und Minderung erledigt und au s geglichen . 7. Die Beklagte verpflichtet sich, den rückständigen Mietzins für die M o Klägerin zu zahlen. Die letzte Rate wird erst fällig, wenn die in Ziffer 9 vereinba r ten Arbeiten erfolgt und abgenommen worden sind. 11. Die Beklagte bestätigt der Klägerin, dass sie das Pflege heim ve r tragsgemäß übernommen hat und auch keine Mängel mehr rügt, die der Zahlung des ungeschmälerten Mietzinses entgegenstehen, soweit nicht Mängel sich neu zeigen oder von den Behörden mit einer Beseitigung s Bereits mit Schreiben jeweils vom 18. Juni 2010 hatte die Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 1 den Rücktritt von dem Kaufvertrag und die S . bank dem Notar die Beendigung des Treuhandauftrag s erklärt sowie um Rückza h lung des überwiesenen Betrages gebeten . Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen . Mit der zugela s senen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 1 die Anweisung an den Notar, den hinterlegten Betrag an sie auszuzahlen. Die Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 5 6 - 6 - II. Das Beschwerdegericht meint, d ie Voraussetzungen für die Auszahlung nach dem notariellen Kaufvertra g vom 8. Mai 2007 seien nicht erfüllt. Ein von der Vermieterin und der Mieterin gemeinsam unterzeichnetes Übergabeprot o koll liege nicht vor. Dieses sei auch nicht durch d ie von der Beteiligten zu 1 vo r gelegten Urkunden, insbesondere nicht durch den abgeschlossenen sowie den weiteren beabsichtigten Vergleich zwischen der Vermieterin und der Mieterin ersetzt worde n . Es fehle eine unzweifelhafte Erklärung d er Mieterin , dass an der Mietsache keine Mängel (mehr) vorhanden seien. In dem am 6. Mai 2010 geschlossenen Vergleich habe sich die Mieterin die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten , so dass nicht mit der g e botenen Klarh eit davon ausgegangen werden könne , es seien keine Mietkü r zungen rechtfertigende Mängel mehr vorhanden . Gleiches gelte für den noch nicht wirksam gewordenen Vergleich. Die Mieterin bestätige dort zwar , dass die Mietsache übergeben worden sei . S ie erkläre a uch , keine Mängel mehr zu r ü gen, die künftig einer Zahlung des ungeschmälerten Mietzinses entgegenst ü n den , dies aber unter dem Vorbehalt, dass sich keine Mängel neu zeig t en oder Mängel von den Behörden mit einer Beseitigungspflicht bean standet wü rden. D arü ber hinaus habe sich die Vermieterin nach d ies em Vergleich zur Beseit i gung bestimmter Män gel verpflichten sollen . Ü ber die Frage, ob der Notar den hinterlegten Betrag an die S . bank zu zahlen habe, sei nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. II I. 1. D as Rechtsmittel ist statthaft (§ 70 Abs. 1 FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG) . Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bindet den Senat unabhängig 7 8 - 7 - davon, ob der von dem Beschwerdegeric ht bejahte Zulassungsgrund was hier zu verneinen sein dürfte gegeben ist (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG ; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 V ZB 219/10 , juris Rn. 5) . Dass der Beteiligten zu 1 die Möglichkeit offen steht, die Beteiligte zu 2 i n einem (Präte n denten - ) Rechtstreit auf Zustimmung zur Auszahlung des bei dem Notar hinte r legten Kaufpreises in Anspruch zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 V ZB 70/10, juris Rn. 30) , lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung ein es auf die Auszahlung und damit auf die Vornahme einer Amt shandlung des Notars gerichteten Beschwerdeverfahren s nach § 15 Abs. 2 B N otO nicht entfallen (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn. 125; Haug, DNotZ 1992, 18, 24 ; vgl. auch BGH, Urtei l vom 18. März 1998 - IX ZR 242/97, BGHZ 138, 179, 181 f.). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Mit der gegebenen Begründung kann das Auszahlungsverlangen der Beteiligten zu 1 nicht zurückgewiesen werden. aa) Ein Notar darf s eine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO); er muss sie versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Dies gilt auch bei der Durchführung von Verwahrungsgeschäften (§ 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG; §§ 23, 24 BNotO). Eine Verwahrungsanweisung muss der Notar mit peinlicher Genauigkeit beachten (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 219/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 28. Oktober 2010 V ZB 70/10, juris Rn. 13; BGH, Urt eil vom 8. Mai 2003 III ZR 294/02, NJW - RR 2003, 1434, 1435; Urteil vom 10. Februar 2000 IX ZR 41/99, NJW 2000, 1644), wobei er den Inhalt der ihm erteilten Verwahrungsanweisung grundsätzlich nicht entgegen deren Wor t laut durch Auslegung des zwischen de n Beteiligten geschlossenen 9 10 11 - 8 - Vertrags ermitteln darf (Senat, Beschluss vom 20. Janua r 2011 V ZB 219/10, juris Rn. 7 mwN). Nach der in B.I.6. des notariellen Kaufvertrages enthaltenen Hi n terlegungsanweisung ist die Beteiligte zu 1 als Verkäuferin der Gesel lschaftsa n Auszahlung des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Betrages nebst anteiliger Zinsen an sich zu verlangen. Der Stichtag ist nach B.I.5. des Kaufvertrages durch Vorlage des Übergabep rotokolls nachzuweisen. Aus berechtigen, die Miete nicht in voller Höhe zu zahlen. Danach kommt es nicht darauf an, ob die Mietsache völlig mangelfrei ist. Die Auszahlungsreife ist vielmehr schon dann gegeben, wenn keine Mängel vorliegen und keine Restarbeiten erforderlich sind, die dazu b e rechtigen, die Miete nicht in voller Höhe zu zahlen. Das bedeutet nichts and e res, als dass Mängel, die nicht zur Minderung der Miete nach § 536 Ab s. 1 Satz 1 BGB oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigten, für die Frage der Auskehrung des hinterlegten Betrages unerheblich sind. bb) Auf dieser Grundlage erscheint es schon zweifelhaft, ob das Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Mängeln den richt i gen Maßstab zugrunde gelegt hat. Rechtsfehlerhaft hat es j edenfalls den zw i schen den Parteien des Mietvertrages geschlossenen und nach § 278 Abs. 6 ZPO wirksam gewordenen Vergleich schon nach seinem Inhalt nicht als geei g nete Grundlage für den Nachweis der Auszahlungsreife angesehen. (1) Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung des g e richtlichen Vergleichs ist im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls darauf überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein ane rkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verletzt worden sind 12 13 - 9 - oder ob die Auslegung auf einem gerügten Verfahrensfehler beruht (vgl. zum Revisionsverfahren: Senat, Urteil vom 1. Oktober 2010 V ZR 173/09, NJW 201 0, 3774 f. Rn. 13; Urteil vom 14. Oktober 1994 V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46). Die Frage, ob Prozessvergleiche in einem weitergehenden Umfang, nämlich unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können (offengela s sen BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 VII ZR 116/94, NJW - RR 1995, 1201, 1202; bejahend BAG, MDR 1983, 1053), bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Auslegung schon aufgrund der beschränkten Nachprüfung als rechtsfehlerhaft erweist. (2) Das Beschwerdegericht hat nicht hinreichend berücksichti gt, dass bei der Auslegung von dem von den Beteiligten gewählten Wortlaut der Erkläru n gen auszugehen ist (Senat, Urteil vom 26. November 2004 V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395). Der hier in Rede stehende Vergleich stext enthält a nders als der Prozessver gleich vom 6. Mai 2010 - die ausdrückliche Bestät i gung der Parteien des Mietvertrages, dass die Mietsache überge ben worden ist. Darüber hinaus habe n sich die Vertragsparteien mit Blick auf die Verga n genheit wegen der aufgetretenen Mängel insbesondere durch die Zuerkennung von Schadensersatzforderungen und durch eine Ratenzahlungsvereinbarung geeinigt und sodann festgestellt, dass d ie Mieterin für die Zukunft keine Mängel mehr rügt, die der Zahlung des ungeschmälerten Mietzinses entgegenstehen. Aufgrund dies er Vergleichsregelung kann eine Mietminderung nicht mehr auf diese Mängel gestützt werden. Das gilt umso mehr, als der Vergleich ausdrüc k keine Mängel mehr zu rügen, die der Zahlung des ungeschmälerten Mietzinses entgegenstehen. D ass Letzteres u n ter dem Vorbehalt geschehen ist, ausgenommen seien neu auftretende Mängel und solche, die von den Behörden mit einer Beseitigungsverpflichtung bea n standet w ürden , hindert den 14 - 10 - Eintritt der Auszahlungsreife nicht. Denn schon nach seinem Wortlaut enthält der Vorbehalt nicht die Erklärung, die Mietsache weise Mängel auf, die die Mieterin - auch weiterhin - zu einer Mietminderung berechtigten. Allein die Möglichkeit, dass Mängel irgendwann einmal auftreten oder mit einer behördl ich angeordneten Beseitigungsverpflichtung belegt we r den, steht der einmal eingetretenen Auszahlungsreife nicht entgegen. b) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. aa) Allerdings ist der Senat nicht durch die Regelung des § 74 Abs. 3 Satz 4 F amFG i.V.m. § 559 ZPO gehindert, den Umstand zu berücksichtigen, das s der Vergleich erst nach Beendigung der letzten Tatsacheninstanz nach § 278 Abs. 6 ZPO wirksam geworden ist. Denn hierbei handelt es sich u m eine offenkundige und auf einem Akt der Gerich tsbarkeit beruhende neue Tatsache , die im Rechtsbeschwerde verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 1984 V ZR 31/83, MDR 1985, 394; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1969 IV ZR 750/68, NJW 1970, 1007 beide zum Revisionsve r fahren; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 XII ZB 158/91, NJW 1994, 579 zu § 27 FGG). bb) Einer abschließenden Entscheidung der Sache durch den Senat steht jedoch entgegen, dass das Beschwerdegericht von seinem Recht s standpunkt folgerichtig unter dem Blickwinkel von § 54c Abs. 3 Satz 1 BeurkG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der von der Beteiligten zu 2 erklärte Rücktritt von dem Kaufvertrag der Auskehrung des hinterlegten Betrages an die Beteiligte zu 1 entgegen steht. Gleiches gilt fü r die Frage, ob der von der S . bank erklärte Widerruf des Treuhandauftrages die beantragte Auskehrung hindert. Denn Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang mit dem 15 16 17 - 11 - Vollzug des der Verwahrung zugrunde liegenden Geschäfts von Personen e r teilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind (§ 54a Abs. 6 BeurkG), können unter den Voraussetzungen des § 54c Abs. 1 BeurkG widerrufen werden (Eylmann/Vaasen/Hertel, BeurkG, 3. Aufl., § 54c Rn. 10; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 54c Rn. 16; Armbrüster/Preuß/ Renner, BeurkG, 5. Aufl., § 54c Rn. 62). IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostO (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 V ZB 70/10, juris Rn. 39). Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanz: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.08.2010 - 19 T 52/10 - 18
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