ECLI:DE:BGH:2018:111018BVZB241.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 241/17 vom 11. Oktober 2018 in de r Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO § 111l Abs. 1 und Abs. 5 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung § 111l StPO (Notveräußerung) in der b is zum 30. Juni 2017 geltenden Fa s- sung findet auf Grundstücke keine Anwendung. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - V ZB 241/17 - LG Regensburg AG Regensburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Ri chterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg - 6. Zivilkammer - vom 24. Oktober 2017 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1 beträgt 5.000 . Gründe: I. Zur Sicherung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche, die Verletzten aus Straftaten des Beteiligten zu 2 erwachsen war en, beschlagnahmte der Ermit t- lungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 30. September 2010 das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grun d- stück. Die Eintragung des Beschlagnahmevermerks in das Grundbuch erfolgte am 26. Oktober 201 0. Als Eigentümer des Grundstücks ist im Grundbuch der Beteiligte zu 2 eingetragen. Er wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Februar 2017 wegen Beihilfe zum Bankrott verurteilt. In dem Strafbefehl ist 1 - 3 - festgestellt, dass hinsichtlich des beschlagn ahmten Grundstücks nur deshalb nicht auf Verfall erkannt wurde, weil Ansprüche eines Verletzten dem entg e- genstehen. Durch Beschluss vom selben Tag wurde die Beschlagnahme des Grundstücks für drei Jahre aufrechterhalten. Die Staatsanwaltschaft ordnete m it Verfügung vom 29. Mai 2017 gege n- über dem Beteiligten zu 2 die Notveräußerung des Grundstücks an. Anschli e- e- ge der Notveräußerung gemäß § 111l Abs. 1 StPO i . V . m . § 864 ZPO zwang s- zuv sich ein Rohbau, der seit der Beschlagnahme nicht genutzt worden sei. Er sei den Witterungseinflüssen ausgesetzt und durch fehlende Belüftung bereits stark geschädigt sowie von Schim mel befallen. Angesichts des drohenden weiteren Wertverlusts müsse das Grundstück veräußert werden. Das Vollstreckungsgericht hat den Versteigerungsantrag zurückgewi e- sen. Die sofortige Beschwerde des Freistaats Bayern (Beteiligter zu 1) ist e r- fol g los g eblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will das Land we i- terhin die Anordnung der Zwangsversteigerung erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe den Versteig e- rungsantrag zu Recht abgelehnt. Es spreche zwar viel dafür, da ss der hier noch anwendbare § 111l Abs. 1 StPO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fa s- sung auch beschlagnahmte Grundstücke erfasse. Dem stehe der Verweis in § 111l Abs. 5 StPO a F auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die 2 3 4 - 4 - Wesen nach der Beschlagnahme im Sinne der Immobiliarvollstreckungsregeln gleichzustellen sei. Dies könne jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil für die Durchführung einer Notveräußerung nach § 111l Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 StPO aF nicht das Vollstreckungsgericht, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Der beantragten Anordnung der Zwangsversteigerung bedürfe es daher nicht. Vielmehr fielen alle Verwertungshandlungen in die ausschließliche Zuständi g- keit der Staatsanwaltschaft. Die sich daraus ergebenden Probleme seien nicht durch Analogien, sondern allein durch den Gesetzgeber lösbar. Dass dieser mit der Neuregelung des § 111p Abs. 4 StPO Abhilfe geschaffen habe, sei nicht ersichtlich. III. Die nac h § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Zw angsversteigerung nicht vorli e- gen. Auf § 111l Abs. 1 und 5 StPO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fa s- sung kann die Staatsanwaltschaft ihren Antrag weder in direkter noch in anal o- ger Anwendung stützen. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschw erdegericht davon aus, dass sich die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Notveräußerung nach den bis zum 30. Juni 2017 geltenden Regelungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung richtet und nicht nach den durch das Gesetz zur R e- form der straf rechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Neuregelungen. Denn nach § 14 5 6 - 5 - EGStPO gilt dieses Gesetz nicht, wenn - wie hier - vor dem 1. Juli 2017 in e i- nem Urteil oder Strafbefehl festgestellt wur de, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 St GB a F entgegenstehen. Die Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände richtet sich daher nach § 111l StPO aF. 2. Anders als das Beschwerde gericht meint, steht der Anordnung der Zwangsversteigerung bereits entg egen, dass § 111l Abs. 1 StPO a F auf Grun d- stücke keine Anwendung findet. Deshalb erweist sich die Entscheidung jede n- falls im Ergebnis als richtig. Die von dem Beschwerdegericht erörtert e Zustä n- digkeitsfrage stellt sich deshalb nicht. a) Ob § 111l Abs. 1 StPO a F, wonach Vermögenswerte, die nach § 111c StPO aF beschlagnahmt worden sind, veräußert werden dürfen, wenn ihr Ve r- derb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder we nn ihr e Au f- bewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, auch auf unbewegliche Sachen Anwendung fi n- det, ist allerdings umstritten. aa) Nach verbreiteter Auffassung ist § 111l Abs. 1 StPO aF weit zu ve r- stehen und erfasst nicht nur bewegliche, sondern auch unbewegliche Sachen (AnwK - StPO/Lohse, 2. Aufl., § 111l Rn. 1; BeckOK StPO/Huber, 27. Edition, § 111l Rn. 1; Löwe/Rosenberg/Johann, StPO, 26. Aufl., § 111l Rn. 3; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 111l Rn. 1; MüKoStPO/Bittmann, 1. Aufl., § 111l Rn. 2; Radtke/Hohmann/Kiethe, StPO, 1. Aufl., § 111l Rn. 1; Volk, Mü n- chener Anwaltshandbuch Wirtsc haftsstrafrecht, 2. Aufl., § 13 Rn. 193). 7 8 9 - 6 - bb) Nach anderer Ansicht fallen unbewegliche Sachen n icht unter § 111l Abs. 1 StPO a F ; begründet wird dies damit, dass es in § 111l Abs. 5 StPO a F an einem Verweis auf die für Grundstücke geltenden vollstreck ungsrechtlichen Regelungen fehle (Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 111l Rn. 1; Reichhart, Die Verm ö- gensabschöpfung im Strafverfahren, S. 155; Rönnau/Hohn, wistra 2002, 445, 450; Rogall in Systematischer Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 111l Rn. 11 f.; Savini, Handb uch zur Vermögensabschöpfung im Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., S. 94; Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf - und Bußgeldverfahren, 1. Aufl., Rn. 1090 u. 1092; Spillecke in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 111l Rn. 2). b) Die letztgenannte Auffas sung ist rich tig. Zwar erfasst § 111c StPO a F , auf den § 111l Abs. 1 StPO a F hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände verweist, sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sac hen. Gemäß § 111c Abs. 2 StPO a F wird die Beschlagnahme eines Grundstücks oder ei nes Rec h- tes, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, dadurch bewirkt, dass ein Vermerk über die Beschla g- nahme in das Grundbuch eingetragen wird. Der nicht weiter eingeschränkte Wortlaut des § 111l Abs. 1 S tPO lässt es deshalb zu, auch Grundstücke als Gegenstand einer Notveräußerung anzusehen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der Regelungszusammenhang von § 111l Abs. 1 und Abs. 5 StPO, wonach die Notveräußerung nach den Vorschriften der Zivilproz essor d- nung über die Verwertung einer gepfändeten Sache durchgeführt wird, belegen jedoch, dass eine solche Auslegung nicht dem Willen des Gesetzgebers en t- spricht. Sie liegt auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nahe . aa) Durch das Einführungsg esetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) wurde der damalige § 101a StPO aufgehoben und - mit 10 11 12 - 7 - geringfügigen redaktionellen Änderungen - weitgehend gleichlautend als § 111l StPO in die neuen §§ 111b ff. StPO integriert (vgl. BT - Druck s. 7/5 50 S. 295). § 101a StPO a F erfasste allerdings nur bewegliche Sachen. (1) In der Begründung zu dem durch das Dritte Strafrechtsänderungsg e- setz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) eingeführten § 101a StPO a F bezog sich der Gesetzgeber auf bereits exist ierende, vergleichbare Regelungen aus anderen Gesetzen. Verwiesen wurde auf Art. II der Einziehungsverordnung vom 22. März 1917 (RGBl. S. 255), auf § 433 Abs. 2 RAbgO in der Fassung vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161), auf § 73 WStG vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) und auf Art. 70 Nr. 61 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch vom 20. Mai 1930 (RT - Drucks. IV/2070 S. 19). Alle drei Vorschriften und der Gesetzentwurf vom 20. Mai 1930 knüpften an die Gefahr des Verderbs der beschlagnahmten Gegenstände an, bezogen sich also auf bewegliche Sachen, vor allem auf Lebensmittel (vgl. b e- reits RGSt 51, 319, 323 f. [beschlagnahmter Milchvorrat]). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Auswe i- tung des Notverkaufs auf Fälle einer drohenden wesentlichen Wertminderung den Anwendungsbereich des § 101a StPO aF auf unbewegliche Sachen erstr e- cken wollte. D ie von ihm (vgl. BT - Drucks. 1/2100 S. 29) in Bezug genommenen Vorschriften des § 1219 BGB (Rechte des Pfandgläubigers) und des § 930 Abs. 3 ZPO (Arrestvollziehung) , die eine Verwertung des Pfandes bzw. einer gepfändeten Sache auch bei drohender wesentlicher Wertminderung erlauben , betreffen nämlich nur beweglichen Sachen. (2) Zudem nannte der Gesetzgeber in der Begründung zu § 101a StPO a F Lebensmittel, also bewegliche Sachen, als einziges Beispiel für Gegenstä n- de, deren Verderb oder wesentliche Wertminderung drohen könnte (vgl. BT - 13 14 - 8 - Drucks. 1/3713 S. 50). Neben § 1219 BGB und § 930 Abs. 3 Z PO bezog er sich auf §§ 383 ff. BGB (Versteigerung hinterlegungsfähiger Sachen) und § 373 HGB (Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug des Käufers). Auch diese Vorschriften betreffen nur bewegliche Sachen. Außerdem ging der G e- setzgeber davon aus, dass die beschlagnahmende Stelle den beschlagnah m- ten Gegenstand sorgfältig aufzubewahren und in angemessener Weise gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung zu schützen habe (vgl. BT - Drucks. 1/3713 S. 50). Damit wird ausschließlich auf die Beschlagnahme beweglicher Sachen verwiesen, die durch Inbesitznahme bewirkt wird (v gl. § 111c Abs. 1 StPO a F) und ein öffentlich - rechtliches Verwahrungsverhältnis mit den genannten Ob - hutspflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - III ZR 3/86, NJW 1987, 2573, 2574 [ insoweit in BGHZ 100, 335 nicht abgedruckt]; Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 13 f.), während die B e- schlagnahme eines Grundstücks ohne Inbesitznahme lediglich durch Eintr a- gung eines Beschlagnahmevermerks in das Grundbuch bewirk t wird (vgl. § 111c Abs. 2 StPO aF) und kein öffentlich - rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet (vgl. Staudinger/Reuter, BGB [2015], Vorbem. zu §§ 688 ff. Rn. 52 mwN). (3) Dementsprechend bestimmte § 101a Abs. 4 StPO a F, dass die No t- veräußerung na ch den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwe r- tung einer gepfändeten Sache durchgeführt wird . Hierdurch erklärte der G e- setzgeber die für die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen geltenden Vorschriften der §§ 814 ff. ZPO für entsprechend a nwendbar (vgl. BT - Drucks. 1/3713 S. 50). Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegl i- che Vermögen (§§ 864 ff. ZPO) wurden folgerichtig nicht für entsprechend a n- wendbar erklärt. 15 - 9 - bb) Daran, dass Grundstücke nicht von dem Anwendungsbere ich des § 101a StPO aF erfasst waren, hat sich nach der Überführung der Norm durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) in d ie Vorschrift des § 111l StPO a F nichts geändert. Der Wortlaut des § 111l StPO aF wurde gegen über § 101a StPO a F nur in Absatz 1 Satz 1 redaktionell angepasst. Im Übrigen wurde der Wortlaut des § 101a StPO aF unverändert übernommen. Insbesondere verblieb es dabei, dass die Notveräußerung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwe rtung einer gepfänd e- ten Sache durchzuführen war (§ 111l Abs. 4 StPO in der Fassung vom 2. März 1974, BGBl. I. S. 507). Aus der Gesetzesbegründung zu § 111l StPO aF erg e- ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm nunmehr auf Grundstücke Anwendung find en sollte. Vielmehr wird lediglich darauf hingewiesen, dass § 111l StPO a F im Wesentlichen dem bisherigen § 101a StPO entspreche (vgl. BT - Drucks. 7/550 S. 295). cc) Auch durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfu ng bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2350) wurde der Anwendungsbereich des § 111l StPO aF nicht auf Grun d- stücke ausgeweitet (so aber Volk, Münchener Anwaltshandbuch Wirtschaft s- strafrecht, 2. Aufl., § 13 Rn. 193). Zwar wurde in § 111l Abs. 1 S atz 1 StPO aF Hierbei hatte der Gesetzgeber jedoch nicht Grundstücke im Blick. Vielmehr sol l- n- ige Vermögenswerte wie beispielsweise sichergestellte Aktiend e- pots erstreckt werden (vgl. BT - Drucks. 16/700 S. 19). dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt auch aus der durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 16 17 18 - 10 - 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) in die Strafprozessordnung eingefügten Vo r- schrift des § 111p StPO, in der die Notveräußerung beschlagnahmter Verm ö- genswerte nunmehr geregelt ist, nichts anderes. Weder ergibt sich aus der B e- gründung zu diesem Gesetz, das s Grundstücke nach § 111l StPO a F notve r- äußert werden konnten, noch dass dies für unbewegliche Sachen nunmehr nach § 111p StPO zulässig wäre (vgl. BT - Drucks. 18/9525 S. 85 f.). ee) Dieses aus der Entstehu ngsgeschichte des § 111l StPO a F hergele i- tete E rgebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. B ei bewegl i- chen Sachen , bei denen die Beschlagnahme durch Inbesitznahme erfolgt (§ 111c StPO) und - wie oben ausgeführt - ein öffentlich - rechtliches Verwa h- rungsverhältnis mit entsprechenden Obhutsp flichten des Staates begründet , kann wegen des möglichen Verderbs der Sachen oder der Entstehung unve r- hältnismäßiger Kosten oder Schwierigkeiten für die Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung ein Bedürfnis für eine Notveräußerung auftreten . Demgegenüber bleib t der Besitz im Falle der Beschlagnahme eines Grundstücks bei dem E i- gentümer (vgl. auch Savini, Handbuch der Vermögensabschöpfung im Ermit t- lungsverfahren, 4. Aufl., S. 94). Insoweit wird lediglich ein Beschlagnahmeve r- merk in das Grundbuch eingetragen (§ 11 1c Abs. 2 StPO). Auch die Obhuts - und Sicherungs pflichten bleiben deshalb bei dem Grundstückseigentümer . Vor diesem Hintergrund könnte bei Grundstücken eine Notveräußerung allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Minderung des Werts i.S.d. § 1 11l StPO in Betracht kommen. Hierfür besteht aber in aller Regel kein Bedürfnis, weil Grundstücke üblicherweise auch über mehrere Jahre hinweg keinen dr a- matischen Wertschwankungen unterliegen, wie dies beispielsweise bei Aktie n- depots der Fall sein kann (vg l. auch Rönnau/Hohn, wistra 2002, 445, 450). 19 - 11 - 3. § 111l StPO aF und die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgese t- zes sind entgegen einzelne n Stimmen in der Literatur (Reichhart, Die Verm ö- gensabschöpfung im Strafverfahren, S. 158 f.; Spillecke in Karl sruher Komme n- tar, StPO, 7. Aufl., § 111l Rn. 2) auf die Notveräußerung von Grundstücken nicht analog anzuwenden. a) Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rec htlicher Hi n- sicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Intere s- senabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Er lass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 V ZB 86/13, WM 2015, 1771 Rn. 16 mwN). b) Für eine analoge Anwendung des § 111l StPO aF auf Grundstücke fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Dass die Norm auf u n- bewegliche Sachen keine Anwendung findet, beruht nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geset z- geber auch Grundstücke der Regelung über die Notveräuß erung beschla g- nahmter Gegenstände unterwerfen wollte . Wie ausgeführt, ergibt sich aus der Gesetzeshistorie vielmehr, dass zunächst nur eine Anwendung auf bewegliche Sachen vorgesehen war und der Anwendungsbereich der Notveräußerung in der Folgezeit nicht a uf unbewegliche Sachen ausgedehnt wurde. Diese En t- scheidung des Gesetzgebers kann nur durch ihn selbst, nicht jedoch durch die Gerichte im Rahmen der Gesetzesanwendung geändert werden. 20 21 22 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Vo rschrift ist im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur ausnahmsweise, aber vor allem dann anwendbar, wenn es - wie hier - um einen Streit über die Anordnung der Zwangsversteigerung geht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2017 V ZB 84/16, NJW 2017, 2469 Rn. 33 mwN). Die Wertfestsetzung für die a n- waltliche Vertretung des Beteiligten zu 1 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG, wobei mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts des von dem Beteiligten zu 1 in Anspruch genommenen R echts ein Wert von 5.000 anzunehmen ist (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 28.07.2017 - 1 K 62/17 - LG Regensburg, Entscheidung vom 24.10.2017 - 64 T 323/17 - 23
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