BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 24/12 vom 16 . Mai 20 13 in der Zwangsver steiger ungs s ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 74a Abs. 1 und 2; ZPO § 89 Abs. 2 Der in einem Zwangsversteigerungsverfahren namens eines Berechtigten von e i- ne m vollmachtlosen Vertreter gestellte Antrag, den Zuschlag wegen Nichterre i- chens der 7/10 - Grenze zu versagen, kann von dem Berechtigten - sofern der A n- trag nicht bereits wegen des Vollmachtsmangels zurückgewiesen worden ist - auch nach dem Schluss der Verha ndlung über den Zuschlag mit rückwirke n der Kraft genehmigt werden. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 24/12 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Mai 20 1 3 durch d ie Vorsi t- zende Richt erin Dr. Stresemann , d ie Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Rechtsbe schwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2012 w ird z u- rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 760.000 für die Gerichtsgebühren und für die Vertretung der B e- teiligten zu 1 sowie 1.278.230 für die Vertretung der Beteiligten zu 2 . Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsver steigerung des im Eingang di e- ses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Dessen Wert ist von dem Vol l- s- termin vom 2. September 2010 blieb die Beteiligte zu 1 Meistbietende mit einem G e- antragte, den Zuschlag gemäß § 74a Abs. 1 ZVG wegen Nichterreichens der 7/10 - Grenze zu versagen. Die von ihm im Termin überreichte Vollmacht ist von einem Prokuristen und einer wei teren Mitarbeiterin der Beteiligten zu 2 unte r- schrieben. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 23. September 2010 hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag antragsgemäß versagt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 B e- schwerde mit der Begründung eingelegt, der für die Beteilig te zu 2 im Verste i- gerungstermin aufgetretene Rechtsanwalt sei nicht ordnungsgemäß bevol l- mächtigt gewesen . Dem Prokurist en sei nur Gesamtprokura erteilt worden ; die Vollmacht habe demnach zusätzlich von einem Vorstandsmitglied oder eine m weiteren Prokuriste n unterschrieben werden müssen. Daran fehle es. Folglich sei ein Antrag nach § 74a Abs. 1 ZVG nicht wirksam gestellt worden . D as Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 1 weiterhin die Erteilung des Zuschlags a n sich erreichen . II. Das Beschwerdegericht hält die Vollmacht des Rechtsanwalts für u n- wirksam . Die Beteiligte zu 2 habe de ssen Verfahrensführung aber im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zumindest stillschweigend genehmigt. Di e Gene h- migung habe rückwirkende Kraft. Dass der Antrag auf Versagung des Z u- schlags wegen Nichterreichens der 7/10 - Grenze nur bis zum Schluss der Ve r- handlung über den Zuschlag gestellt werden könne, stehe dem nicht entgegen. II I . Die nach § 574 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg . Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass d ie B eschwerde d er Beteiligten zu 1 gegen die En t- scheidung über den Zuschlag unbegründet ist. 2 3 4 5 - 4 - 1. A llerdi ngs ist d i e Beteiligte zu 1 als Meistbietende be schwerdeberec h- tigt (§ 97 Abs. 1 ZVG) und kann die Beschwerde gemäß § 100 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 ZVG darauf stützen, dass ihr der Zuschlag habe erteilt werden müssen, weil der für die Beteiligte zu 2 gestel lte Antrag nach § 74a Abs. 1 ZVG unwirksam gewesen sei ( vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Anm. 9.14 sowie Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 81 Rn. 3 ). Ihr ist es dabei auch nicht verwehrt, sich erstmals im Beschw erd e- verfahren auf einen Mangel der Vollmacht des für die Beteiligte zu 2 im Verste i- gerungstermin aufgetretenen Rechtsanwalts zu berufen. a) Die allgemeinen Vorschriften üb er Prozessbevollmächtigte (§§ 78 ff. ZPO) gelten , soweit sich nicht aus dem Zwangs versteigerungsgesetz etwas anderes ergibt, sinngemäß auch im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929, 931 Rn. 21; Stöber , ZVG, 20. Aufl., Einl. Rn. 50). Zu diesen zählt die Vorschrift des § 88 Abs. 1 ZPO, die bestimmt, dass d er Mangel der Vollmacht eines Bevollmächtigten von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden kann. D i e Beteiligte zu 1 ist als " Gegner " im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, da die Wirksamkeit des Antrags nach § 74a Abs. 1 ZVG unmittelbare Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung als Meistbietende hat . b) Die Vorschrift des § 88 Abs. 1 ZPO wird nicht durch den für die Z u- schlagsbeschwerde geltenden Grundsatz eingeschränkt , wonach neue oder erst im Beschwerdeverfahren be kannt gewordene Tatsachen bei der Entsche i- dung über die Beschwerde unberücksichtigt bleiben ( Senat, Urteil vom 13. Juli 1965 - V ZR 269/62, BGHZ 4 4 , 138, 143 f. ; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.). aa) Handelt es sich bei dem Bevollmächtigten nicht um einen Rechtsa n- walt, macht der Beschwerdeführer mit der Rüge ohnehin einen dem Vollstr e- 6 7 8 9 - 5 - ckungsge richt unterlaufenen Verfahrens fehler geltend . Er stützt seine B e- schwerde dann nämlich darauf, dass die Prüfung der Vollmacht, di e dem Vol l- streckungsgericht in einem solchen Fall nach § 88 Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO von Amts wegen obliegt , unterblieben ist oder unzureichend war. bb) Anders liegt es zwar, wenn das Vollstreckungsgericht die Vollmacht nicht prüfen musste, weil - wie hi er - ein Rechtsanwalt für einen Verfahrensb e- teiligten aufgetreten und ein Mangel seiner Vollmacht nicht gerügt worden ist (§ 89 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO; anders bei Vertre tung eines Bieters: vgl. § 7 1 Abs. 2 ZVG sowie BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 12 2/09, NJW 2011, 929, 93 0 Rn. 1 4 ). Auch in diesem Fall ist aber die erstmals mit der Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung erhobene Rüge des Mangels der Vollmacht beachtlich . Denn Sinn und Zweck des § 88 ZPO erfordern es, die Rüge des Mangels der Vollm acht auch bei einer Zwangsversteigerung in jeder Lage des Verfahrens zuzulassen. Da Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege besonderes Vertrauen genießen, darf sich das Gericht , nicht z u- letzt im Interesse der Verfahrensvere infachung , grundsät zlich auf ihre Erklärung verlassen, ihnen sei Verfahrensvollmacht erteilt worden (vgl. MünchKomm - ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 88 Rn. 1; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 88 Rn. 1; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 88 Rn. 2) . Andere r- seits s tellt es einen schweren Rechts fehler dar, wenn für einen Verfahrensbete i- ligten ein vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist (vgl. § 547 Nr. 4, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ; ein en solche n Fehler gilt es auch im Verfahren der Zwangsverste i- gerung möglichst zu verm eiden. Da das Unterbleiben einer Rüge den Vol l- machtsmangel nicht beseitigt, ist es gerade dort, wo das Gericht ohne Rüge nicht zu einer Prüfung der Vollmacht verpflichtet ist, unverzichtbar, dass die Verfahrensbeteiligten die se Prüfung in jeder Lage des Ve rfahrens erzwingen können. 10 - 6 - 2. Ein etwaiger Mangel der Vollmacht des für die Beteiligte zu 2 aufgetr e- tenen Rechtsanwalts ist jedoch geheilt. a) Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde insoweit nicht ang e- griffen entn immt das Beschwerdegericht d em - von zwei Prokuristen unte r- zeichneten - Schreiben der Beteiligten zu 2 vom 23. Dezember 2010, in dem d ie se einen Mangel der Vollmacht in Abrede stellt, den Willen, die Erklärungen des in ihrem Namen aufgetretenen Rechtsanwalts erforderlichenfalls nacht rä g- lich zu genehmigen (§ 89 Abs. 2 ZPO) . b) E ine vollmachtlose Vertretung ist - solange es an einer auf die fehle n- de Vollmacht gestützte n gerichtliche n Entscheidung fehlt (vgl. dazu GemS OGB, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS - OGB 2/83, BGHZ 91, 111 , 1 15 f. ) - auch im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich der Genehm i gung nach § 89 Abs. 2 ZPO zugänglich ( ebenso Stöber, ZVG, 20. Aufl., Einl. Anm. 50.7; Klawikowski, Rpfleger 2008, 404, 406) . aa) Eine Sonderregelung sieht das Gesetz nur für die Ver tretung des Bi e ters vor (§ 71 Abs. 2 ZVG); danach muss die Vertretungsmacht für einen Bieter - und zwar auch dann, wenn dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929, 930 Rn. 14) - im Term in durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachg e- wiesen werden. Allein hierauf bezieht sich die von der Rechtsbeschwerde ang e- führte Entscheidung des Senats (Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 48/11, NJW - RR 2012, 649), nach der das Vollstreckung sgericht auf die Prüfung der formelle n Beweiskraft einer solchen Urkunde beschränkt ist. Da eine ve r- gleichbare Regelung für die Vertretung der Beteiligten des Zwangsversteig e- rungsverfahren s nicht getroffen worden ist, bleibt es insoweit bei der sinngem ä- ßen Anwendung der §§ 78 ff. ZPO. 11 12 13 14 - 7 - bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist die in § 89 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehene stillschweigende Genehmigung der Verfahrensfü h- rung auch im Zwangsversteigerungsverfahren möglich. Richtig ist zwar, dass Verfahr ensfehler, die zu Versagungsgründen gemäß § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG fü h- ren, nicht stillschweigend genehmigt werden können (vgl. § 84 Abs. 2 ZVG). Um einen solchen Versagungsgrund geht es hier aber nicht; dem Vollstr e- ckungsgericht ist nicht einmal ein Verfahrens fehler unterlaufen . cc) Schließlich steht d ie Vorschrift des § 74a Abs. 2 ZVG, nach der der Antrag auf Versagung des Zuschlags nur bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden kann, einer nachträglichen Genehmigung nicht entgegen. Denn die Genehmigung der Verfahrensführung nach § 89 Abs. 2 ZPO heilt den Mangel der Vollmacht mit rückwirkender Kraft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137, 140; Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283 ; B eschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117, 124 ) . Demgemäß muss eine solche G e- nehmigung nicht innerhalb der Frist oder in dem Verfahrensabschnitt erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283 ). Auch schadet es nicht, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung bereits ein Rechtsmittel anhängig ist , mit dem der Mangel der Vollmacht gerügt wird . Nur einer auf einen solchen Mangel gestützten, prozessual zu Recht ergangenen gerichtlichen Entsche i- dung - hier wäre dies der Zuschlag an die Beteiligte zu 1 unter Zurückweisung des Antrags nach § 74a Abs. 1 ZVG der Beteiligten zu 2 wegen Fehlens einer wirksamer Vollmacht gewesen - kann durch die nachträgliche Genehmigun g nicht mehr die Grundlage entzogen werden (vgl. GemS OGB, Beschluss vom 17. April 1984 GmS - OGB 2/83 , aaO). 15 16 - 8 - I V . Eine Kosten entscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der B e- teiligten zu 1, die Kosten des erfolglosen Rechtsbeschwerdeverfahre ns zu tr a- gen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, da sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverhältnisses g e- genüberstehen ( vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). D er Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des erstrebten Z u- schlags. Die W ertfestsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 17 18 - 9 - Nr. 1 RVG (Beteiligte zu 2) bzw. auf § 26 Nr. 3 RVG (Rechtsbeschwerdeführ e- rin) . Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Ri n BGH Dr. Brückner ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsr uhe, den 21. Mai 2013 Die Vorsitzende Roth Stresemann Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.09.2010 - 844 K 100/08 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.01.2012 - 2 - 9 T 530/10 -
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