BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/13 vom 7. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 201 3 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt - Rän tsch , Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechts mittel des Betroffenen werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Februar 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Pade r- born vom 1. Februar 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts P a- derborn vom 12. Dezember 2012 den Betroffenen seit dem 4. Januar 2013 in seinen Rechten verletzt ha t . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln aufe r- legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, der nach eigenen Angaben marokkanischer Staatsang e- höri ge r ist , wurde am 17. September 2012 in Köln ohne Ausweispapiere und ohne einen Aufenthaltstitel ange troffen. Auf Antrag der beteiligten Behörde or d- nete das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. September 2012 Haft zur Sich e- rung der Abschiebung bis zum 17. Dezember 2012 an . Zunächst gab sich der Betroffene als algerischer Staatsangehöriger au s. D ie beteili gte Behörde beantragte deshalb bei dem algerische n Generalkons u- lat die Identifizierung des Betroffenen und die Ausstellung eines Passersatzp a- piers. A m 16. Oktober 2012 gab der Betroffene an , marokkanischer Staatsa n- gehöriger zu sein . Die beteiligte Behörde richtete einen Tag später einen Ident i- fizierungs - und Passersatzpapierantrag an das marokkanische Generalkons u- lat. A uf weiteren Antrag der beteiligten Behörde verlängerte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 die Sicherungshaft bis zum 16. Mä rz 2013 . Mit Telef ax - Schreiben vom 4. Januar 2013 hat der Beteiligte zu 3 bea n- tragt, ihn als Vertrauensperson des Betroffenen zuzulassen, die Haft anordnung aufzuheben und festzustellen, dass der B eschluss des Amtsgericht s vom 12. Dezember 2012 ab dem 4. Januar 2013 rechtswidrig ist . Das Amtsgericht hat m it Beschluss vom 1. Februar 2013 den Beteiligten zu 3 als Vertrauenspe r- son zugelassen, den Aufhebungs - und den Feststellungsantrag jedoch zurüc k- ge wiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos ge blieben. Dies greift der Beteiligte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde an, mit der er nach dem Ende der Haftzeit die Feststellung erreichen will, dass die Aufrechterhaltung der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Dezember 2012 gegen den Betroff e- nen angeordne ten Haft ab dem 4. Januar 2013 rechtswidrig war, hilfsweise, 1 2 3 - 4 - dass der Beschluss des Amtsgerichts und der Beschluss des Landgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Zugleich mit der Rechtsb e- schwerde hat der Beteiligte zu 3 die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Haft beantragt. Dem hat der Senat mit Beschluss vom 5. März 2013 stat t- gegeben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war der Betroffene vollziehbar ausreise pflichtig ; auch habe der Haftgrund der Entziehungsabsicht vo rgelegen . Es sei en keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen , die eine Abschiebung inne r- halb der nächsten drei Monate undurchführbar hätten erscheinen l assen . Dass der Abschiebungszeitpunkt noch nicht festgestanden habe, habe der Haftve r- längerung nicht entge gengestanden. Der Betroffene habe widersprüchliche A n- gaben zu seinen Personalien gemacht und damit die Beschleunigung des Pass - ersatzpapier - Verfahrens verhindert . Die Haftverlängerung sei verhältnismäßig gewesen , denn d ie beteiligte Behörde habe sämtliche erforderlichen Maßna h- men unternommen, um dem ihr obliegenden Beschleunigungsgebot gerecht zu werden. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). a) Statthaft ist au ch eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, die Rechtsve r- letzung des Betroffenen durch die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufh e- 4 5 6 - 5 - bung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG festzustellen. Für diesen Feststellung s- antrag kann nichts anderes gelten als für entsprechend e Anträge nach Erled i- gung gegen die Haftanordnung eingelegter Beschwerden . Die besonderen Rechtsschutzmöglichkeiten beruhen auf dem Rehabilitierungsinteresse des B e- troffenen nach einem Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht und hängen nicht von dem konkreten Ablauf des Verfahrens ab (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 111/10, juris Rn. 9 [insoweit in NVwZ 2011, 1214 nicht abg e druckt]). b) Der Beteiligte zu 3 ist beschwerdeberechtigt, weil er als von dem B e- troffenen benannte Vertrauensperson bereits i m ersten Rechtszug an dem Ve r- fahren beteiligt worden ist (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i . V . m . § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). c) Der im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Hauptantrag ist dahin auszulegen, dass die Verletzung des Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrec ht seit dem 4. Januar 2013 festgestellt werden soll. 2. Das Rechtsmittel ist begründet. a) Die formelle Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Haftverlängerung steht dem Erfolg der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Sie ändert nichts dar an, dass während des Haftvollzugs jederzeit ein Antrag auf Haftaufhebung gestellt werden kann ( vgl. näher Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 10 ff.). Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Haftaufhebung kann nac h einer Erledigung durch die Entlassung des Betroffenen aus der Haft mit einem Feststellungsa n- trag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG weiterverfolgt werden (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 7, 8). In diesem Fall kann die Rechtsv erletzung allerdings erst ab dem Eingang des Haftaufhebungsa n- 7 8 9 10 - 6 - trags bei dem Amtsgericht festgestellt werden. So beantragt es der Beteiligte zu 3 auch. b) Er rügt mit Erfolg eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die beteiligte Behörde. aa) Da s Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, alle notwend i- gen Anstrengungen zu unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine mö g- lichst kurze Zeit beschränkt werden kann. Die Gerichte müssen, wenn sie au f- grund eines Rechtsmittels oder eines Aufhebun gsantrags mit einer nach § 62 Abs. 3 AufenthG erlassenen Haftanordnung befasst sind, stets prüfen, ob die Behörde die Zurück - oder Abschiebung des Ausländers ernstlich und mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt. Die Beachtung des Beschleunigung s- geb ots erfordert, dass - wenn, wie hier, der Betroffene über keine Ausweisp a- piere verfügt und seine Identität nicht geklärt ist - ein Antrag auf Identifizierung und auf Ausstellung eines Passersatzpapiers an das zuständige Generalkons u- lat des Staates, dessen Angehöriger der Betroffene (angeblich) ist, entspr e- chend den Bestimmungen in den Rückübernahmeabkommen (hier deutsch - algerisches Protokoll über die Identifizierung und die Rückübernahme vom 14. Februar 1997 [ BGBl. 2004 II S. 16 ] , in Kraft getreten am 21. M ai 2006 [BGBl. II 551]; deutsch - marokkanisches Protokoll über die Identifizierung und die Ausstellung von Heimreisedokumenten vom 22. April 1998, in Kraft getreten am 1. Juni 1998 [BGBl. II 1148] ) einschließlich der vorgeschr iebenen Anlagen geschickt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 111/10, NVwZ 2011, 1214, 1215 Rn. 12, 14). bb) Gemessen daran ist der beteiligten Behörde ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorzuwerfen. 11 12 13 - 7 - (1) N ach der in dem Antrag auf Verlängerung der Abschi ebungshaft vom 28. November 2012 wiedergegebenen Einschätzung der beteiligten Behörde teilt das marokkanische Generalkonsulat innerhalb von zwei Monaten nach der Beantragung eines Passersatzpapiers das Ergebnis des Identifizierungsverfa h- rens mit. Diese Fri st lief hier am 17. Dezember 2012 ab. Eine Reaktion des m a- rokkanischen Generalkonsulats auf den von der beteiligten Behörde am 17. Oktober 2012 übermittelten Antrag auf Identifizierung des Betroffenen und Ausstellung eines Passersatzpapiers lag bis dahin n icht vor. (2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass die b e- teiligte Behörde gleichwohl insoweit nicht weiter tätig geworden ist . Die von ihr mit Schriftsatz vom 25. März 2013 erstmals vorgetragenen Maßnahmen zur Beschleunigung der Absc hiebung des Betroffenen nach Marokko am 19. Dezember 2012, 20. Dezember 2012 und 25. Januar 2013 kann der Senat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO seiner Entscheidung nicht z u- grunde legen ; sie betreffen nicht eine in jeder Lage des Verfahrens von Am ts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 83/10, juris Rn. 7). I n den Ausländerakten, die dem B e- schwerdegericht - nach dem Vortrag der beteiligten Behörde vollständig - vorl a- gen und die auch dem Senat v orliegen, sind sie nicht dokumentiert. Auch in der von dem Amts gericht eingeholten Stellungnahme der beteiligten Behörde vom 29. Januar 2013 ist von diesen Maßnahmen keine Rede. (3) Ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann der von der beteiligten Beh örde mit Schriftsatz vom 2. April 2013 vorgelegte Vermerk über eine telef o- nische Sachstandsanfrage bei dem marokkanischen Generalkonsulat am 25. Februar 2013. Denn zum einen ist der Schriftsatz entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG nicht von einem Behördenmitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt unterschrieben. Zum anderen handelt es sich um 14 15 16 - 8 - eine nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts eingetretene Tatsache, deren Berücksichtigung die Regelungen in § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZP O verbieten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783, 3786). (4) Schließlich können die von der beteiligten Behörde mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 vorgetragenen und durch Vermerke unterlegten Maßnahmen zur Abschiebung de s Betroffenen nach Marokko der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden. Weder in den Gerichtsakten noch in den Auslä n- derakten der Behörde sind diese Maßnahmen dokumentiert. Das räumt die b e- teiligte Behörde mit Schriftsatz vom 19. September 201 3 ein. c) Ist somit die Abschiebung von der beteiligten Behörde nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden, stellte sich die Fortdauer der Haft als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar. Die Haftver längerung wäre deshalb auf den Antrag des Betroffenen (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) aufzuheben gewesen . Auf den im Rechtsbeschwerd e- verfahren gestellt en Feststellungsantrag ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG auszusprechen, dass der Betroffene durch die Anordn ung der Haftverlängerung seit dem 4. Januar 2013 in seinen Rechten verletzt worden ist. 17 18 - 9 - IV. D ie Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 01.02.2013 - 11 XIV 114/12 B - LG Paderborn, Entscheidung vom 12.02.2013 - 5 T 54/1 3 - 19
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