BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 24 / 1 3 vom 25. Juni 201 4 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 201 4 durch den Richter Dr. Eick , die Richter in Safari Chabestari und die Richter Halfmeier , Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Auf die Rechtsbehelfe der Schuldnerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 17 . April 2013, der Beschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht Ansbach vom 10. Dezember 2012 sowie der Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht An s- bach vom 2 3 . August 2012 aufgehoben und der Antrag de s Glä u- biger s vom 21. Juni 2012 auf Erlass eines Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses abgelehnt . Die Ent scheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. D e r Gläubiger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: I. D e r Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Ar beitsgerichts N . in einen A nspruch a uf Zahlung von Z u- schüssen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz . 1 - 3 - Die Schuldnerin führt eine " Private Volksschule der Republik Grieche n- land " in N. Hierfür erhält sie von Seiten de s Drittschuldner s Zuschüsse für den Personal - und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz. De r Gläubiger ist bei der Schuldnerin als Lehrkraft angestellt. Aus diesem A n- stellungsverhältnis hat e r eine titulierte Vergütungsf orderung gegen die Schul d- nerin in Höhe von 1 1 .349,44 . Wegen dieser Forderung hat das Amtsgericht Vollstreckungsgericht auf Antrag de s Gläubiger s einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss betreffend d ie Ansprüche auf Auszahlung der Z u- schüsse erlassen. Die hiergegen eingelegte Vollstreckungserinnerun g der Schuldnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Gegen diese n Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde ei n- gelegt , welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss z u- rückgewiesen hat . Mit der zugelassenen Rechtsbeschw erde verf olg t d ie Schuldnerin ihr B e- gehren weiter . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und des Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses. 1. Das Beschwerde gericht ist der Auffassung, die Pfändung sei zulässig. Die Schuldnerin sei nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, da sie bei dem Betrieb der Schule nicht hoheitlich handele. 2 3 4 5 6 7 - 4 - Schwerpunktmäßige Aufgabe bei dem Betrieb einer Schule sei die Ve r- mittlung von Wissen, somit die Unterrichtstätigkeit. Nach deutschem Verstän d- nis nähmen Lehrer jedoch nicht hauptsächlich hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, weshalb sie auch nicht der besonderen Absicherung durch den Beamte n- status bedürften. Zudem unterliege die von der Schuldnerin be triebene Schule einer b e- sonders ausgestalteten Aufsicht durch den deutschen Staat. Aufgrund dessen könne die Schuldnerin ihren Bildungsauftrag nicht autonom, sondern nur im Rah men der Beschränkungen des Art. 7 Abs. 4 GG wahrnehmen. Bei dem B e- trieb der Schu le habe sic h die Schuldnerin daher der staa tlichen Hoheit Deutschlands unterworfen. Schließlich unterf ielen die gepfändeten Forderungen auch nicht der vö l- kerrechtlichen Vollstreckungsimmunität. Da schon der Betrieb der Schule nicht hoheitlich sei, dient en auch die Fördergel der keinen hoheitlichen Zwecken . 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche der Schuldnerin gegen d e n Drittschuldner auf Auszahlung der Zuschüsse für den Personal - und Schulau f- wa nd nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz ist unzulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob das Amtsgericht für den Erlass des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses gemäß § 828 Abs. 2, 2. Alt . , § 23 Satz 2 ZPO inte r- national zuständig war. Mit Erfolg r ügt die Rechtsbeschwerde jedenfalls, dass bezüglich der gepfändeten Zahlungsansprüche Vollstreckungsimmunität b e- steht. 8 9 10 11 12 - 5 - a) Die Vollstreckungsimmunität ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität, der aus dem Grundsatz der souveränen Gleichh eit der Sta a- ten folgt. Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus e i- nem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitl i- ches Verhalten (act a iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in dessen Vermögens gegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit diese im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen . Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zw e- cken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll. Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Kriterien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaats vorzunehmen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 VII ZB 63/12, NJW - RR 2013, 1532 Rn. 10 ff. ; jeweils m.w.N.). Nach deutschem Verständnis unterfallen unter anderem kulturelle Ei n- richtun gen ausländischer Staaten der Vollstreckungsimmunität. Zur Wahrne h- mung ausländischer Gewalt gehört auch die vom Staat abhängige Repräsent a- tion von Kultur und Wissenschaft im Ausland (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 VII ZB 37/08, NJW 2010, 769 Rn. 26 m .w.N; vgl. auch IGH, Urteil vom 3. Februar 2012, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy , Greece intervening ), I. C. J. Report s 2012, 99 Rn. 119 , abrufbar unter - /docket/files/143/16883.pdf). b) Bei dem Betrieb der Pr ivaten Volksschule der Republik G riechenland in N . handelt es sich um eine kulturelle Einrichtung der Schuldnerin . 13 14 15 - 6 - Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erfüllen Ausland s- schulen nicht nur Gemeinwohlinteressen des Staates, in dem die Schule bet ri e- ben wird, indem sie als Ersatz für eine im Land grundsätzlich vorgesehene ö f- fentliche Schule eine verfassungsrechtlich anerkannte öffentliche Aufgabe des Erziehungs - , Bildungs - und Ausbildungswesen verwirklichen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 III ZR 134/87, NJW 1989, 216, 218; Badura in Maunz/Dürig, GG (2013), Art. 7 Rn. 111, 112). Auslandsschulen dienen darüber hinaus dem Zweck, einen Beitrag zur Förderung von Sprache und Kultur des ausländischen Staates im jeweiligen Sitzland zu erbringen. Demgem äß haben sich die Bu n- desrepublik Deutschland und die Schuldnerin mit ihrem Kulturabkommen vom 17. Mai 1956 (BGBl. 1957 II S. 501) verpflichtet, die Gründung von kulturellen Instituten des anderen Landes zur Erlernung der jeweiligen Sprache zuzulassen und z u fördern, Art. 5 des Kulturabkommens, und sich wechselseitig im Falle von Einschränkungen der Tätigkeiten von Auslandsschulen bei der Wiederinb e- triebnahme zu unterstützen, Art. 12 des Kulturabkommens. Die Ansprüche auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personal - und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz dienen der Aufrechterhaltung des Betriebs einer Auslandsschule und mithin einem hoheitl i- chen Zweck. 3. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes n ach § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rech t- sprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) war nicht vera n- lasst . Eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 10. April 2013 - 5 AZR 81/12, - 5 AZR 79/12 und - 5 AZR 78/12 ( NJW 2013, 2461 ) sowie vom 25. April 2013 2 AZR 960/11 (NJOZ 2013, 1835) ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht gegeben. 16 17 18 - 7 - Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts soll weder das Vertrag s- verhältnis zwi schen der Auslandsschule und ihren Lehren noch die Tätigkeit der Lehrer an Auslandsschulen als hoheitlich zu bewerten sein . Das Dienstverhäl t- nis der Lehrer an einer Auslandsschule sei nicht Ausdruck der Souveränität des Staates nach innen oder außen in ein em für diese Bestimmung maßgebenden Sinne. Diese Einordnung besagt jedoch nichts über die Qualifikation der von der Schuldnerin in Deutschland betriebenen Schule als kulturelle Einrichtung , deren Betrieb durch den gepfändeten Anspruch auf Zahlung eines sta atlichen Zuschusses gewährleistet wird. I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eick Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 10.12.2012 - M 2853/12 - LG Ansbach, Entscheidung vom 17.04.2013 - 1 T 123/13 - 19
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