ECLI:DE:BGH:2016:200516BVZB24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/16 vom 20 . Mai 2016 in de r Rücküberstellungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 2; Dublin - III - Verordnung Art. 2 Buc h stabe n, Art. 28; AsylG § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 a) § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG genügt den Anfo r derungen von Art. 2 Buchstabe n der Dublin - III - Verordnung und kann daher Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überste l lungsverfahren nach Art. 28 Dublin - III - V erordnung sein. b) Sicherungshaft i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG (= § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG) ist auch eine nach der Dublin - III - Verordnung angeor d nete Haft. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16 - LG Traunstein AG Mühldorf a. Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerd e des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 29. Januar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 24. Dezember 2015 aus Österreich kommend in das Bundesgebiet ein. Bei der bundespolizeilichen Kontrolle konnte er sich mit keinen aufenthaltslegitimiere n- den Dokumenten ausweisen. Bei der am selben Tag durchgeführten polizeil i- chen Vernehmung gab er an, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Mit B e- schluss vom 25. Dezember 2015 ordnete das Amtsgericht Rosenheim im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen 1 - 3 - bis zum 7. Januar 2016 an. Die beteiligte Behörde hatte in ihrem Haftantrag darauf hingewiesen, dass der Betroffene ausweislich einer EURODAC - Abfrage in der Schweiz einen Asylan trag gestell t habe. Auf weiteren Antrag der beteili g- ten Behörde hat das nunmehr zuständige Amtsgericht Mühldorf am Inn am 5. Januar 2016 gegen den Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung Haft bis längstens 4. Februar 2016 angeordnet. Im Beschwerdever fahren hat die beteiligte Behörde mit geteilt , dass die Schweiz das Auf nahme ersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Italiens abgelehnt habe und dass nun Italien um Übernahme g e- beten worden sei. Nac h Ablauf der nach der Dublin - III - Verordnung vorgeseh e- nen Antwortfrist von zwei Wochen habe das BAMF mit Be scheid vom 25 . Jan u- ar 2016 die Abschiebung des Betroffenen nach Italien angeordnet. Das Landgericht hat den Betroffenen erneut angehört und dessen B e- schwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der zwischenzeitlich nach Italien rücküberstellt worden ist , die Feststellung e r- reichen, durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt zu sein. II. Nach Ansicht des Beschwe rdegerichts erfüllt der Haftantrag die Vorau s- setzungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Die bei einer Zurückschiebung nach der Dublin - III - Verordnung erforderlichen Angaben zur Durchführung der Zurüc k- schiebung seien in dem Antrag bzw. in den ergänzenden Stellungnahm en der beteiligten Behörde im Beschwerdeverfahren enthalten. Es bestehe der Haf t- grund der erheblichen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n der Dublin - III - Vero rdnung i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1 , Abs. 14 Nr . 2 u. 3 AufenthG . D er Betroffen e habe durch die Angabe, syrischer Staatsangehöriger 2 3 - 4 - zu sein, über seine Identität im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG g e- täuscht. Zudem habe er sich in Bezug auf seine Ausweispapiere widersprüc h- lich geäu ßert und d ar über hinaus im Rahmen seiner Asylantr äge diverse Alia s- p ersonalien verwendet. Die verschiedenen Identitätsangaben begründeten e i- nen konkreten Anhaltspunkt gemäß § 2 Abs. 14 Nr . 3 AufenthG. Der Betroffene habe bei seiner gerichtlichen Anhörung angegeben, dass er nicht nach Italien gehen würde, wenn Deutschland dort nicht für einen Platz zum Schlafen sorge. Auf weitere Nachfragen habe er wiederholt, nicht nach Italien gehen zu wollen. Deshalb , und weil er sich einem Asylverfahren in der Schweiz nicht gestellt h a- be, liege eine erhebliche Fluchtgef ahr vor. Es bestehe kei n Zweifel, dass sich der Betroffene im Falle seiner Entlassung aus der Haft der Zurückschiebung nach Italien entziehen würde. III. Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtl i- chen Prüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind seine Ausführungen zu dem Vorliegen eines zuläss igen Haftantrages gemäß § 417 Abs. 2 FamFG. I n- soweit erhebt der Betroffene auch keine Einwendungen. 2. Ohne Rechtsfehler bejaht das Beschwerdegericht ferner einen Haf t- grund . 4 5 6 - 5 - a) Wie es zutreffend sieht, handelt es sich hier um eine Haftanordnung zur Sicherung der Zurückschiebung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin - III - Verordnung). Gemäß Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Buchst. n dieser Verordnung kommt insoweit nur der Haftgrund einer erhebl i- chen Fluchtgefahr in Betracht. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchst. n der Dublin - III - Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven g e- setzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Da § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF diesen A n- forderungen nicht gen ügte (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 20 ff.) , hat d er deutsche Gesetzgeber in § 2 Abs. 15 AufenthG die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr festgelegt. b) Bereits entschieden hat der Senat, dass § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG den Anforderungen von Art. 2 Buchst. n der Dublin - III - Verordnung genügt und Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfa h- ren nach Art. 28 Dublin - III - Verordnung sein kann (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15, juris Rn. 15 ff . ). Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG, auf die das Amtsgericht und das Beschwerdegericht die Haft gestützt haben. aa) Gemäß § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG können konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr vorliegen, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts - oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Hiermit hat der Gesetzgeber ei nen Umstand ausdrücklich 7 8 9 - 6 - aufgeführt, der schon nach der bisherigen Rechtsprechung den Verdacht einer Entziehungsabsicht begründen konnte. Entsprechende Täuschungshandlungen können einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass sich der Ausländer der Au f- enthalts beendigung durch Flucht entziehen wird (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, juris Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 15; siehe auch Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 26 ). bb) Das s die Täuschungshandlungen sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift ( - Drs. 18/4097, S. 32) lediglich ein Indiz dafür darstellen, dass im konkreten Fall eine Fluchtgefahr besteht, eine Prü fung im Einzelfall aber nicht ersetzen können (vgl. auch Beichel - Benedetti, NJW 2015, 2541, 2545) , widerspricht den Anfo r- derungen des Art. 2 Buchst. n der Dublin - III - Verordnung nicht . Zu einer weit e- ren Präzisierung des in § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG aufgefü hrten Kriteriums war der Gesetzgeber nicht verpflichtet (a. A. Klein, InfAuslR 2015, 341, 342) . Au s- weislich der Begründung des Entwurfs der Verordnung durch die Europäische Kommission soll das Erfordernis der Festlegung der Tatbestände durch den nationalen l- bewerbern auf der Grundlage des Dublin - (vgl. BR - Drs. 965/08 S. 6). Dies wird aber auch dann gewährleistet, wenn nicht - gleichsam automatisch - bei jeder I dentitätstäuschung des Ausländers zwi n- gend auf eine Entziehungsabsicht geschlossen wird (vgl. zu dem Erfordernis der Einzelfallprüfung trotz Vorliegen s eines Anhaltspunkts i.S.d. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/ 15, juris Rn. 18). 10 - 7 - cc) Der Senat ist nicht verpflichtet, die Sache dem Gerichtshof der Eur o- päischen Union nach Art. 267 AEUV vorzulegen, da die zitierten Vorschriften der Verordnung klar und eindeutig sind. Bei solchen Vorschriften besteht eine unions rechtliche Pflicht zur Vorlage nicht (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Rn. 16). c ) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Schluss des B e- schwerdegerichts von der - rechtsfehlerfrei festgestellten - Identitätstäuschung i.S.d. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG auf eine erhebli che Fluchtgefahr des Betroff e- nen von Rechts wegen nicht zu beanstanden. aa ) Hinweise darauf, d ass der Betroffene mit den Täuschungshandlu n- gen nicht beabsichtigte, im Bundesgebiet zu verbleiben und eine Rückführung nach Italien gegebenenfalls auch durch eine Entziehung zu vereiteln, sondern andere Motive verfolgte, lagen nicht vor. Auch in der Rechtsbeschwerde we r- den dahingehende Anhaltspunkte, denen das Beschwerdegericht hätte nac h- ge hen müssen (§ 26 FamFG), nicht aufgezeigt . Insbesondere ist nicht ersich t- lich, dass der Betroffene von dritter Seite unter Druck gesetzt worden ist und deshalb seine wahre Identität nicht preisgeben wollte (vgl. zur Relevanz dieses Gesichtspunkt s im Rahmen der Einzelfallprüfung auch BT - Drs. 18/4097, S. 33). bb ) Die Vorinstanzen haben vielmehr weitere Umstände festgestellt, d ie die Indizwirkung der Identitätstäuschung für eine Entziehungsabsicht des B e- troffenen noch verstärken und ihre Annahme , es liege eine erhebliche Fluchtg e- fahr (Art. 28 Abs. 2 Dublin - III - Verordnung) vor, rechtfertigen. Zum einen hat sich d er Betroffene einem Asylverfahren in der Schweiz nicht geste llt. N ach den Feststellungen des Amtsgerichts in der polizeilichen Vernehmung hat er st att dessen zu verstehen gegeben, keinesfalls dorthin zurück zu wollen. Zum and e- 11 12 13 14 - 8 - ren hat er im Rahmen der Anhörung vor dem Beschwerdegericht auf Nachfr a- gen wiederholt geäußert, nicht freiwillig nach Italien zu gehen. Zwar lässt die Weigerung als solche, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, keinen zwi n- genden Rückschluss darauf zu, dass die Abschiebung ohne die Anordnung von Haft nicht durchgeführt werden kann . In der wertenden Zusammenschau mit den Täuschungen über die Identität war aber die Annahme, dass sich der B e- troffene der Aufenthaltsbeendigung durch Flucht ent ziehen we rd e , rechtsfehle r- frei . 3 . Rechtsfehlerhaft ist die Entscheidung des Beschwerdegericht s, weil es nicht geprüft hat , ob der Anordnung der Haft § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG (= § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) entgegenstand . Die hierzu n otwendigen Fests tellungen hat es verfahrenswidrig (§ 26 FamFG) nicht getroffen . a) aa) Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG erwirbt ein Ausländer bei einer Ei n- reise aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union od er aus einem and e- ren sicheren Drittstaat mit der Stellung eines Asylantrags eine Aufenthaltsg e- stattung. Eine solche Gestattung begründet ein von Amts wegen zu beachte n- des Hafthindernis (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 20; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 18). b b ) Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG (= 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG) steht allerdings die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrech t- erhaltung von Abschiebungshaft unter anderem dann nicht entgegen, wenn sich der Ausländer im Z eitpunkt der Antragstellung in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a bis 5 Aufenthaltsgesetzes befand. Der bloße Polizeig e- 15 16 17 - 9 - wahrsam genügt hierfür nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Mär z 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 11). b) Vor diesem gesetzlichen Hintergrund v erweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass d er Betroffene am 24. Dezember 2015 einen Asylantrag gestellt habe. Diese r Antrag stehe der Anordnung der Haft entgegen, weil sich der B e- troffene zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Sicherungshaft, sondern nur im Pol i- zeigewahrsam befunden habe. Wegen des Zeitpunkts der Antragstellung wird Bezug genommen auf den Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüch t- linge (BAMF) vom 25. Januar 2016 , den die b eteiligte Behörde ihrer an das B e- schwerdegericht übersandten Stellungnahme vom 27. Januar 2016 als Anlage beigefügt hatte. Ausweislich des Beschei d s des BAMF hat d er Betroffene am gestellt. c ) D ie Angabe n in dem Bescheid des BAMF führen entgegen der Auffa s- sung des Betroffenen zwar nicht ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft. Sie hätten dem Beschwerdegericht aber Anlass zu weiteren Ermittlungen geben müs sen . aa) Auf den Zeitpunkt der Antr agstellung kommt es entscheidend an, weil Sicherungshaft i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG (= § 14 A bs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG) auch eine nach der Dublin - II I - Verordnung angeordnete Haft ist . Wäre der Asylantrag aus der Haft gestellt worden, stünde er d er Haftanordnung de s- halb nicht entgegen. Andernfalls wäre die Haftanordnung rechtswidrig. (1) Unter der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 (Dublin - II - Verordnung) war anerkannt, dass § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Asyl Vf G auch die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers als eine Form der 18 19 20 21 - 10 - Abschiebungshaft i.S.d. § 62 Abs. 3 AufenthG erfasst (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09 , NVwZ 2010, 1510 Rn. 13). Dies ist verfassung s- rechtlich unbedenklich (BVerfG, NVwZ - RR 2009, 616, 617). Nach dem geset z- geberischen Anliegen sollte die Vorschrift auch sicherstellen , dass Ausländer, die im Rahmen des Dublin - II - Verfahrens möglichst rasch in den für das Asylve r- fahren zuständigen Staat verbracht werden soll t en, nicht vorzeitig aus der Haft entla ssen werden und untertauchen (vgl. BT - Drs. 16/5065 S. 215; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09 , NVwZ 2010, 1510 Rn. 13; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 30). (2) An dieser Funktion des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG (jetzt: AsylG) hat sich mit dem Inkraftreten der Dublin - III - Verordnung nichts geändert. Der entscheidende Unterschied zur Dublin - II - Verordnung besteht vielmehr d a- rin, dass das Gemeinschaftsrecht nunmehr selb s t Vorschriften für die Inhaf t- nahme von A usländern zum Zweck der Überstellung enthält (Art. 28 Abs. 2 Dublin - III - Verordnung: erhebliche Fluchtgefahr) und die nationalen Gesetzgeber gemäß Art. 2 Buch stabe n der Verordnung gehalten sind, durch Gesetz die Kr i- terien für die Annahme einer Fluchtgefahr zu regeln. Diesen Anforderungen genügte die bisherige Fassung des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG, wie dargelegt , nicht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 20 ff). (Nur) aus diesem Grunde kam auch eine Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG nicht in Betracht, wenn die Haft zur Sicherung e i- nes Überstellungsverfahr ens auf den Haftgrund des § 62 A bs. 3 Nr . 5 AufenthG gestützt wurde. (3) Nachdem der Gesetzgeber die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr festgelegt hat und die Haft nach der Dublin - III - Verordnung somit angeordnet w e rden kann , stehen auch der Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 22 23 - 11 - Nr. 5 AsylG keine Gründe mehr entgegen. Dass in der neuen Fassung des von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 A sylG in Bezug genommenen § 6 2 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG die Haftan ordnung nach der Dublin - III - Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt ist, sondern in § 2 Abs. 15 AufenthG nF eine eigenständige Regelung erfahren hat, ändert hieran nichts. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. BT - Drs. 18/4097, S. 31 f.), zielte die Neufassung (nur) auf die Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 Buchstabe n der Dublin - III - Verordnung. Dass nunmehr entgegen der früheren Rechtslage die Stellung eines Asylantrags aus der Haft heraus die sofortige Freilassung des Betroffenen zur Folge haben sollte, war erkennbar nicht g e- wollt. (4) Dass § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG auf die Haft nach der Dublin - III - Verordnung anwendbar ist, ergibt sich mittelbar au ch aus der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift endet die Abschiebungshaft mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Gru nd von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines vö l- kerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asy l- verfahren ein Auf - oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat g e- richtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unb e- gründet abgelehnt. Die in dem zweiten Halbsatz der Vorschrift enthaltene Au s- nahme bezieht sich unter anderem auf Verfahren nach der Dublin - III - Verordnung. Einer solchen Ausnahme bedürfte es aber nicht, wenn diese Fälle von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG nicht erfasst würden. 24 - 12 - bb ) Ob d er Betroffene den Asylantrag aus der Haft ge stellt hat, so dass § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Asyl G eingreift und ein Hafthindernis gemäß § 55 Ab s. 1 Satz 1 AsylG nicht besteht, bedarf wei terer Feststellungen. (1 ) Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem der förmliche Asyla n- trag (§ 14 Asyl G) bei dem zuständigen Bundesamt eingegangen ist . Demg e- genüber genügt ein Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 Asyl G gegenüber der Gren z- behörde noch nich t, um eine Aufenthaltsgestattun g nach § 55 Abs. 1 Satz 3 Asyl G zu erwerben ( vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 19; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 10 ; Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 171/13, juris Rn. 10 ). (2 ) Entscheidend ist deshalb, ob der Asylantrag - wie der Betroffene ge l- tend macht - bereits am 24. Dezember 2015 bei dem BAMF eingegangen war und damit zu einem Zeitpunkt, als sich der Betroffene lediglich im Polizeig e- wah rsam befand. Wäre der Antrag erst am 25. Dezember 2015 oder später eingegangen, läge ein Hafthindernis gemäß § 5 5 Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht vor, da sich der Betroffene ab dem 25. Dezember 2015 aufgrund der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Rosenhei m in Sicherungshaft befand. Der B e- scheid des BAMF vom 25. Januar 2016 ist hinsichtlich dieser Frage nicht hi n- reichend aussagekräftig. Es bleibt offen, ob es sich bei der Angabe, der B e- s Antrags oder um das Datum des Eingangs beim BAMF handelt. Diese Frage hätte das Beschwerdegericht , dem der Bescheid des BAMF im Beschwerdeve r- fahren vorgelegt worden ist, im Rahmen der i h m gemäß § 26 FamFG obliege n- den Amtsermittlungspflicht klären müssen. 25 26 27 - 13 - IV . 1. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da die Beurte i- lung, ob der Asylantrag des Betroffenen der Haftanordnung entgegen steht, weitere Sachverhaltsermittlunge n erfordert, die der Senat als Rechtsbeschwe r- degericht nicht selbst treffen kann (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG i.V.m. § 559 ZPO). Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 28 - 14 - 2. Der Zurückverweisung steht nicht entgegen, dass der Betroffene zw i- schenzeitlich nach Italien abgeschoben wurde. Die gebotene Gewährung rech t- lichen Gehörs zu der von dem Beschwerdegericht allein noch zu treffenden Feststel lung des Zeitpunkts des Eingangs des Asyl antrages bei dem BAMF kann hier dadurch erfolgen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des B e- troffenen Gelegenheit zur Stellungnahme ein geräumt wird. Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10; Beschluss vo m 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11, InfAus l R 2013, 154, Rn. 16) zu dieser Frage bedarf es nicht . Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 05.01.2016 - 1 XIV 84/15 (B) - LG Traunstein, Entscheidung vom 29.01.2016 - 4 T 45/16 - 29
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