ECLI:DE:BGH:2017:140217BVIZB24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 24/16 vom 14. Februar 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 98 Satz 2, § 103 Abs. 1; BGB § 779 Zur Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Recht s- mittelzüge. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - VI ZB 24/16 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 201 7 dur ch den Vorsitzen den Richter Galke, den Richte r Wellner, die Richterinnen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2016 wird z u- rückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Bekla g- ten zu 1 und 2 zu 5 5 Prozent als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1 zu weiteren 4 5 Prozent allein. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 45.952,28 Gründe: I. Die Parteien streiten über die Reichweite eines V ergleichs über die " Ko s- ten des Rechtsstreits " bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge. Die Klägerinnen nahmen die Beklagte n wegen eine s Brandschadens in Anspruch. Mit Grund - und Teilschlussurteil erklärte das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die von den Beklagten geführten Recht s- mittel der Berufung und der Revision blieben im Ergebnis erfolglos. Die Kosten 1 2 - 3 - der Re chtsmittelzüge erlegte der erkennende Senat mit Urteil vom 1. Oktober 2013 den Beklagten auf. Auf Antrag der Klägerinnen setzte d ie Rechtspflegerin des Landgericht s mit Beschluss vom 27. März 2014 die außergerichtlichen Ko s- ten der Revisionsi nstanz gegen di e Beklagten fest, die diese beglichen. In dem sodann vor dem Landgericht geführten Betragsverfahren verglichen sich die Parteien am 17. Februar 2015. Der Vergleichstext lautet auszugsweise : " Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesam t- schuldner 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %. " Auf Antrag der Klägerinnen hat die Rechtspflegerin des Landgericht s am 26. Januar 2016 die Gerichtsk osten d er Revisionsinstanz und am 3. März 2016 die außergerichtlichen Kosten der Berufungsin stanz i m volle n Umfang gegen die Beklagten fest gesetzt . Der Beklagte zu 3 beglich sämtliche Kosten. Die von den Beklagten zu 1 und 2 gegen die Beschlüsse vom 26. Januar und vom 3. März 2016 geführten sofortigen Beschwerden hat das Oberlande s- gericht, sowe it für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch relevant, zurückg e- wiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 1 und 2 m it ihrer vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt : Maßgeblich f ür die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelzuges sei die Kostenentscheidung des Bundesger ichtshofs vom 3 4 5 6 - 4 - 1. Oktober 2013 und nicht die im Prozessvergleich vom 17. Februar 2015 g e- troffene Kostenvereinbarung . Zwar seien unter " Kosten des Rechtsstreits " dem Wortlaut nach grundsätzlich die in allen Instanzen entstandene n gerichtliche n und außergeric htliche n Kosten zu verstehen. Vor dem Hintergrund einer bereits vorliegenden rechtskräftigen G rundentscheidung über die Kosten des Recht s- mittelzuges sei die Formulierung aber aus legungsbedürftig . Nach dem maßge b- lichen Empfängerhorizont hätten die Beklagten nicht davon ausgehen können, dass sich die Klägerinnen mit dem von ihnen formulierte n Vergleichsvorschlag dieser ihnen günstigen Rechtsposition begeben wollten. Auch nach der geset z- lichen Auslegungsregel des § 98 Satz 2 ZPO sei oh ne ausdrückliche Vereinb a- rung nicht davon auszugehen, dass die Parteien von rechtskräftigen Kostenen t- scheidungen abweichende Regelungen treffen wollen. 2. Dies hält rechtlich er Überprüfung stand. Zutreffend hat das Beschwe r- degericht die Kostenentscheidung des Senats vom 1. Oktob er 2013 als Grun d- lage der begehrten Kostenfestsetzung herangezogen. Der Prozessvergleich der Parteien im Betragsverfahren vor dem Landgericht vom 17. Februar 2015 ist dagegen insoweit nicht maßgeblich. Er erstreckt sich nicht auf die bereits von der genann ten rechtskräftige n Kostengrundentscheidung erfassten - gerichtl i- chen und außergerichtlichen - Rechtsmittelkosten (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 82, 61; OLG München, MDR 1982, 760; OLG Stuttgart, MDR 1989, 1108; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VI - W (Kart) 2/08, juris Rn. 8 f.; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 752 ; OLG Köln, JurBüro 2014, 366 ; entgegen OLG Hamburg, JurBüro 1996, 593; OLG Koblenz, MDR 2006, 357 ; JurBüro 2012, 428 ; Thü rOLG, Beschluss vom 29. Janu ar 2013 - 9 W 45/13, juris Rn. 3). a) Ob d ie tatrichterliche Auslegung eines Prozess vergleichs im Recht s- beschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden kann , ob anerkannte Ausl e- gungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze , Erfahrungssä t- 7 8 - 5 - ze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder ob, weil es sich (auch) um eine Prozesshandlung handelt, die Auslegung eines Prozessvergleichs auch hinsichtlich seines materiell - rechtlichen Teils unbeschränkt überprüft und damit selbständig vorgenommen werden kann, wird in der Rechtsprechung nicht ei n- heitlich beantwortet (vgl. für eine uneingeschränkte Überprüfbarkeit: BAGE 42, 244 , 249 f. ; dagegen: BGH, Urteil vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65, MDR 1968, 576; offenlassend: BGH, Urteil e vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, NJW - RR 1995, 1201, 1202 ; vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97, N JW - RR 2001, 614, 619 ; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04, NJW - RR 2005, 1323, 1324 ; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 34 [jeweils zum Revis i- onsverfahren ] ; BGH; Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 241 /10, juris Rn. 13 ). Die Frage b edarf hier aber keiner Entscheidung, weil die tatrichterliche Auslegung auch bei deren voller Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden wäre . b) Im A usgangspunkt zutreffend beruft sich die Rechtsbeschwerde d a- rauf, dass die Ausle gung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen hat und die Formulierung " Kosten des Rechtsstreits " auf eine Vereinbarung über die Kosten aller Instanzen hindeutet. Die Rechtsbeschwerde verkennt jedoch, dass der Wortlaut w egen der hier gegebenen rechtskräftigen G rundentscheidung über die Kosten der Rechtsmittel züge sowie der auf dieser Grundlage bereits erfol g- ten Festsetzung und Bezahlung eines Teils der Rechtsmittelkosten nicht ei n- deutig ist und sich die Vereinbarung nach ihrem Wortlaut auch auf den nach § 308 Abs. 2 ZPO überhaupt noch zur Entscheidung stehenden Teil der Kosten des Rechtsstreits beschränken kann . In einem zweiten Auslegungsschritt sind daher die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Begleitumstände in die Au s- legung einzubeziehen, soweit sie ein en Schluss auf den Sinngehalt der Verei n- barung zulassen (vgl. BGH , Urteile vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW - RR 2000, 1002, 1003; vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NZM 2016, 640 Rn. 15 ). Als solche für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände kom mt 9 - 6 - vorliegend neben der Interessenlage der Beteiligten ( Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133 Rn. 18 mwN) auch ihr späteres Verhalten in Betracht ( BGH, Urteil vom 22. Juni 2005, - VIII ZR 214/04, NJW - RR 2005, 1323, 1324 ; BeckOK/Wendtland, BGB, Stand 1 .11.2016, § 133 Rn. 25). Danach ist vorli e- gend von einem engen Verständnis der Kostenvereinbarung auszugehen. aa) Zunächst trägt der Zweck eines Vergleichs , Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB zu beseitig en , nicht die Annahme, von den " Kosten des Rechtsstreits " seien die möglichem Streit und möglicher Ungewissheit durch rechtskräftige Entscheidung bereits entzogenen Kosten des Rechtsmittelzuges erfasst . Im konkreten Fall war weiter zu berücksichtigen, d ass die Kostengrund - entscheidung des Senats vom 1. Oktober 2013 auf der in § 97 Abs. 1 ZPO ni e- dergelegten Entscheidung des Gesetzgebers beruht e , dass derjenige die Ko s- ten des Rechtsmittels trägt, d er e s ohne Erfolg eingelegt hat. Die Beklagten w a- ren im Rec htsmittelzug des Grundverfahrens in vollem Umfang unterlegen . Bei einer vergleichsweisen Einigung im Betragsverfahren k onnte ein objektiver E r- klärungsempfänger ( vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1967 - VI ZR 114/65, BGHZ 47, 75, 78; BGH , Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, NJW 2011, 1666 Rn. 10 ) bei vernünftiger Beurteilung der den Beklagten bekannten oder erken n- baren Umstände die von den Klägerinnen angebotene Kosten vereinbarung nicht auf die diesen bereits rechtskräftig zu erkannten Kosten des Rechts mitt e l- zuges beziehen , weil diese eine von zwei möglichen Auslegungen für die Erkl ä- renden wirtschaftlich wenig Sinn machte ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30). bb) Für die vom Beschwerdegericht angenommene Notwendigkeit einer - hier gerade nicht vorliegenden - ausdrücklichen Einbeziehung streitet zudem 10 11 12 - 7 - die Wertung des § 98 Satz 2 ZPO (OLG Schleswig, SchlHA 82, 61; OLG Stut t- gart, MDR 1989, 1108; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VI - W (Kart) 2/08, juris Rn . 8 f.; OLG Nürnberg, MDR 2010, 45; OLG Köln, JurBüro 2014, 366) . Danach werden i m Fall eines Vergleichsschlusses Kosten , über die bereits rechtskräftig erkannt ist, von der ( zur Parteidisposition stehe n- den ) Kostenaufhebung nicht erfasst. Die darin zum Au sdruck kommende g e- setzgeberische W ertung fördert die Rechts s icherheit. Ansprüche aus v ol l- streckbare n Kostentitel n sollen nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung aufg e- geben werden können . Dies deckt sich mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz, dass Parteien zwar auf ihre Ansprüche, also auch auf solche aus einer rechtskräft i- gen Kostengrundentscheidung, verzichten können . Ein Angebot auf Abschluss eines hierfür erforderlichen Erlassvertrages muss jedoch unmissverständlich erklärt sein. A n die Festste llung eines Verzichtswillens sind hierbei strenge A n- forderungen zu stellen , er darf nicht vermutet werden ( Senatsurteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 10; BGH , Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07 , NJW 2008, 2842 Rn. 20 ; konkret zum Verzicht auf Rechte aus einer Kostengrundentscheidung OLG München, MDR 1982, 760 ; OLG Nür n- berg, FamRZ 2010, 752 f. ). cc) Für das Auslegungsergebnis des Beschwerdegerichts spr e ch en z u- dem der Stand der Kostenfestsetzung bei Abschluss des Prozessvergleichs sowie dessen Detaillierungsgrad. Die mit - hier nicht streitgegenständlichem - Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts vom 27. März 2014 festgeset z- ten außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz waren bei Abschluss des Prozessvergleichs bereits beglichen, so dass aus Sicht der Klägerinnen eine rückwirkende Abänderung der Kosten regelung fernlag. Zudem hätte der detai l- lierte, sogar das Innenverhältnis der Beklagten zu 1 bis 3 ausführlich regelnde 13 14 - 8 - Ver gleichstext, wenn man die Ansicht der Beschwerdef ührer zugrunde legt, konsequenterweise einen Rückabwicklungsanspruch berücksichtigen müssen. Dies war nicht der Fall. G egen die Annahme einer stillschweigenden Einbeziehung spricht a u- ßerdem , dass die Parteien bei Berücksichtigung der bereits rechtskräft ig e r- kannten Kosten einen werterhöhenden Mehrvergleich geschlossen hätten. Es ist nicht ersichtlich, dass dies beabsichtigt gewesen wäre . Insbesondere ist ein Vergleichsmehrwert nicht ausgewiesen worden. dd) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3 , der sich dem Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angeschlossen hat, zwischenzeitlich sämtliche Kosten forderungen der Klägerinnen beglichen hat. Der Beklagte zu 3 ist folglich offensichtlich von demselben Verständnis der Ko s- tenver einbarung ausgegangen wie die Klägerinnen und das Beschwerdeg e- richt. Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Ve r- einbarungsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tats ächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten; insoweit ist es bei der Auslegung einzubeziehen ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1993 - BLw 57/93, WM 1994, 267 u n- ter III; Urteil e vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, NJW - RR 1998, 259, unter 15 16 - 9 - II 3 b; vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJW - RR 1998, 801, 803 ; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04, NJW - RR 2005, 1323, 1324 ). Galke Wellner von Pentz Müller Klein Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.01.2016 - 5 O 342/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2016 - I - 21 W 8/16 + I - 21 W 10/16 -
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