ECLI:DE:BGH:2017:040117BIVZB24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 24/16 vom 4. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richt erinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann beschlossen: 1. D er Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever - fahren wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau - 3. Zivil kammer - vom 7. O k- tober 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unz u- lässig verworfen. Gründe: I . Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von ihm verauslagter Versteigerungskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Bekla g- ten als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat hiergegen persö n- lich einen als Rechtsbeschwerde auszulegenden Widerspruch ei n- gelegt und später ausgeführt, sie könne sich keinen Rechtsanwalt leisten. II. Das Schreiben der Bekla gten vom 9. Dezember 2016 kann zwar zu ihren Gunsten als Antrag auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren aus ge leg t werden. 1 2 - 3 - Prozesskostenhilfe kann der Beklagten aber nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfo lgung keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihre Rechtsbeschwerde ist wegen Versäumung der B e- schwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann ein er Pa r- tei Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäumte Frist gewährt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen en t- sprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in i h- ren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Ve r- zögerung sachlich entschieden werden kann. Die Partei muss hie r- zu innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozes s- kostenhilfeantrag stellen, sondern auch alle für die Bewilligu ng der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen (BGH, B e- schluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). D a- ran fehlt es hier. III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerde - 3 4 - 4 - frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG F reyung, Entscheidung vom 11.08.2016 - 2 C 256/16 - LG Passau, Entscheidung vom 07.10.2016 - 3 S 86/16 -
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