BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 242/11 vom 10. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und di e Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. September 2011 wird auf Kosten des Klägers zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbe schwerdeverfahrens beträgt 1.079,22 Gründe : I. Die Kläger fechten im vorliegenden Verfahren einen Beschluss an, den die anwesenden 30 Wohnungseigentümer der aus den Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer außerordentlichen Mitei gent ü- merversammlung am 18. Mai 2010 mit einer Mehrheit von 29 Stimmen fassten. Sie beschlossen, dass " die Eigentümergemeinschaft (mit Ausnahme der Kl ä- ger) " die Absicht habe, sich gegen eine von den Klägern erhobene Beschlus s- anfechtungsklage zu verteidigen, und Hausverwaltung und Beirat bitte, Recht s- anwalt Dr. L . zu beauftragen, der eine außergerichtliche Einigung versuchen sollte. Eine der anwesenden Wohnungseigentümer war nicht einverstanden und wollte sich selbst vertreten. Am folgenden Tag zeigte Rec htsanwalt Dr. L . in 1 - 3 - dem anderen Beschlussanfechtungsverfahren die Verteidigungsbereitschaft der übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der ursprünglich drei Kläger und der erwähnten Miteigentümerin, die sich selbst verteidigen wollte, an. Das Amtsgeric ht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufungen der Kl ä- ger zu 1 und 3 hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 1, mit welcher er die Durchführung des Berufungsverfahre ns erreichen will. II. Das Berufungsgericht meint, die Kläger seien durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Sie würden durch den Beschluss der Wohnungseige n- tümer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet. Sie seien ausdrüc k- lich von der Beauftragung eines Gegenanwalts ausgenommen. Die Auslegung des Beschlusses ergebe, dass der Auftrag seitens der verklagten übrigen Wo h- nungseigentümer und nicht seitens des Verbands erteilt werden solle. So sei er auch umgesetzt worden. Mit dem Beschluss we rde nicht über eine Verteilung der Prozesskosten auf die Wohnungseigentümer oder über eine Entnahme von Mitteln dafür aus dem Gemeinschaftsvermögen entschieden. Der Beschwerd e- wert sei schließlich auch nicht erreicht, wenn man der Argumentation der Kläger f olge, durch den Beschluss würden sie mit den Kosten belastet. Der Anteil der Kläger an den Kosten betrage günstigstenfalls 345,35 e- 2 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i n Ve r- bindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO s tatthaft. Zulässig ist sie nach § 574 Abs. 2 ZPO aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die se Vorausse t- zungen liegen nicht vor. 2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. a) Im Ansatz zutreffend geht der Kläger zu 1 davon aus, dass die S ich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Beklagten den Zugang zu de r an sich gegebenen Berufung unzumutbar e r- schweren (Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW - RR 2004, 1217 und vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488, 489 Rn. 7; vgl. auch: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG, NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533). b) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor. aa) Voraussetzung dafür wäre, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hä t- 3 4 5 6 7 8 - 5 - te. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht übe r- prüft werden (Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW - RR 2005, 219, 220 und vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488, 489 Rn. 8). Dem Berufungsgericht ist bei de r Ausübung seines Ermessens zwar ein Fehler unterlaufen. Dieser hat sich aber nicht ausgewirkt. bb) Das Berufungsgericht verneint eine Beschwer der Kläger in erster L i- nie mit der Begründung, sie würden durch den Beschluss der Wohnungseige n- tümer über die Verteidigung gegen die Anfechtungsklage unter keinem rechtl i- chen Gesichtspunkt verpflichtet. Das trifft in der Sache zu, stellt indes die B e- schwer der Kläger nicht in Frage. Diese vertreten den gegenteiligen Standpunkt und begründen ihre Beschwer gerade m it der potentiellen Belastung mit Ko s- ten. cc) Mit dieser Kostenbelastung hat sich das Berufungsgericht aber b e- fasst. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Belastung der beiden Ber u- nicht erreicht. Dabei hat es sein Ermessen nicht überschritten. Das Berufung s- gericht geht zutreffend davon aus, dass der angefochtene Beschluss allenfalls zur Belastung der Kläger mit den anteiligen Kosten für die Vertretung der übr i- gen Kläger führen könnte, nicht dagegen zur Belastung mit den Kosten für die Vertretung der Wohnungseigentümerin, die gegen den Beschluss gestimmt hat. Denn zu der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit deren Vertretung sind Hausverwaltung und Beirat gerade nicht ermächtigt worden. Sie haben den Rechtsanwalt damit auch nicht beauftragt. Ferner können nur die Kosten der ersten Instanz berücksichtigt werden, weil der Beschluss sich zu nichts and e- rem verhält. Es s pricht auch vieles dafür, dass nur die tatsächlich abgerechn e- ten Kosten erster Instanz angesetzt werden können. Das bedarf keiner En t- 9 10 - 6 - scheidung, weil das Berufungsgericht die Beschwer der Kläger auch auf der Grundlage des von diesen selbst angegebenen Koste berechnet hat. Auch dann liegt der Gesamtanteil der beiden Berufungskläger c) Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegeb e- nen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt. Das ist indessen nur der Fall, wenn ein Grund für die Zulassung der Berufung auch vorliegt. aa) Das Berufungsgericht ist gesetzli ch verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche G e- richt keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO e- gangen ist, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VII I ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 12; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82, 83 Rn. 6). Die Prüfung war hier angezeigt, weil das Amtsgericht nach seiner Streitwertfestsetzung davon ausgegangen ist, dass die drei ursprüngliche n Kl ä- ger die Berufungsbeschwer erreichen. Die unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nachzuholen, wenn die getroffenen Feststellungen - wie hier - eine solche Entscheidung erlauben (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, WuM 2011, 432, 433). Sie ergibt, dass ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Die Sache hat keine grundsät z- liche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortb ildung des Rechts erforderlich. 11 12 - 7 - bb) Auf die von dem Kläger zu 1 als klärungsbedürftig angesehene Fr a- ge, ob die Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz dafür habe, da r- über zu befinden, ob sich die einzelnen Eigentümer in einem Beschlussa nfec h- tungsverfahren auf eigene Kosten anwaltlich vertreten ließen, kommt es nicht an. Die Klage ist unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse hier ausnahmswe i- se nicht besteht. Der Beschluss ist vollzogen, weil der zu beauftragende Rechtsanwalt am folgende n Tag die Verteidigungsbereitschaft der übrigen Wohnungseigentümer angezeigt hat. Der Vollzug eines Beschluss führt zwar normalerweise nicht zum Fortfall des Rechtsschutzinteresses an einer B e- schlussanfechtungsklage. Anders ist es aber dann, wenn im Einzel fall ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann und Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgepr o- zesse der Wohnungseigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder g e- gen Dritte sicher auszuschli eßen sind (Senat, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, NJW 2011, 2660, 2661 Rn. 16). So ist es hier. Die Aufhebung des a n- gefochtenen Beschlusses könnte die erfolgte Verteidigung der übrigen Wo h- nungseigentümer gegen die Anfechtungsklage der Kläger nicht r ückgängig m a- chen. Diese Entscheidung mussten die übrigen Wohnungseigentümer nach der Zustellung der Klage treffen. Inhaltlich waren sie frei. Es geht allein darum, dass sie diese Entscheidung auf einer - auch nur dazu anberaumten - außerordentl i- chen Wohnun gseigentümerversammlung und in der Form eines Wohnungse i- gentümerbeschlusses getroffen haben. Diese Form der Entscheidung hat keine Auswirkungen. Der Beschluss befasst sich nur mit dem Verhalten der übrigen Wohnungseigentümer. Er enthält keine Aussage zu de r Aufbringung der Kosten der Prozessführung und einer etwaigen Inanspruchnahme von Verwaltung s- vermögen. Er nimmt eine Entscheidung darüber auch nicht vorweg. Fragen würden sich erst ergeben, wenn die übrigen Wohnungseigentümer von ihnen zu 13 - 8 - tragende Prozess kosten aus dem Verwaltungsvermögen entnähmen. Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. cc) Unerheblich ist auch die weitere von dem Kläger zu 1 aufgeworfene Frage danach, ob der Verwalter nach § 27 WEG ermächtigt ist, im Namen der Gemeinschaft der im Beschlussanfechtungsverfahren verklagten Wohnungse i- gentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Hausverwaltung hat von di e- ser Möglichkeit gerade keinen Gebrauch gemacht. Sie hat die Frage der Erkl ä- rung de r Verteidigungsbereitschaft und der Beauftragung eines Rechtsanwalts vielmehr den Wohnungseigentümern vorgelegt und deren Entscheidung he r- beigeführt. Die Ermächtigung der Verwaltung, einen Rechtsanwalt zu beauftr a- gen, folgt deshalb unabhängig von den geset zlichen Befugnissen aus der von den Wohnungseigentümern getroffenen Entscheidung. 3. Aus den vorgenannten Gründen scheidet eine Zulassung der Berufung auch unter den Gesichtspunkten der grundsätzlichen Bedeutung oder der For t- bildung des Rechts aus. IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Maßgeblich ist danach die Hälfte des Interesses aller Parteien und Beigeladenen. Das ents pricht auf der Grundlage der von dem Kläger zu 1 genannten Kosten der ersten Instanz ohne die Wohnungseigent ü- merin, die sich selbst vertreten hat, einem Betrag von (6.037,47 : 2 =) 14 15 16 - 9 - R echtsbeschwerdeverfahren nur noch beteiligten Klägers zu 1 nicht überste i- Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 16.02.2011 - 42 C 25/10 - LG Lüneburg, Entschei dung vom 26.09.2011 - 9 S 20/11 -
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