BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 243/09 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 2. September 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. 1 Das Landgericht hat die gegen ein Urteil des Amtsgerichts vom 10. M344rz 2009 gerichtete Berufung der Beklagten mit der Begr374ndung als unzul344ssig ver-worfen, sie sei nicht innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat eingelegt worden. Die Frist habe mit der Zustellung des Urteils am 16. M344rz 2009 zu lau-fen begonnen; die Berufung sei erst am 6. Mai 2009 bei Gericht eingegangen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde. Sie machen geltend, das Urteil des Amtsgerichts sei ihnen ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde erst am 9. April 2009 zugestellt worden. 2 - 3 - II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Sie ist zwar nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet, durch den die Berufung als unzul344ssig verwor-fen worden ist. Zul344ssig ist sie nach 247 574 Abs. 2 ZPO aber nur unter den dort aufgef374hrten Voraussetzungen. Diese liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1. Dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine tatbestandli-chen Feststellungen enth344lt, obwohl Beschl374sse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden k366nnen, den ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben und die Antr344ge der Beteiligten erkennen lassen m374ssen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v. 20. Juni 2006, VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649), erfordert schon deshalb keine Entscheidung des Senats, weil tatbestandliche Feststel-lungen hier aus Rechtsgr374nden entbehrlich waren. Revisions- und Rechtsbe-schwerdegericht haben selbst von Amts wegen in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht zu pr374fen, ob eine Berufung zul344ssig ist; an Feststellungen des Beru-fungsgerichts zu der Zul344ssigkeit oder Unzul344ssigkeit einer Berufung sind sie nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss v. 4. Juni 1992, IX ZB 10/92, NJW-RR 1992, 1338, 1339 m.w.N.; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 559 Rdn. 16 i.V.m. 247 557 Rdn. 26). Demgem344337 k366nnen sie einen Beschluss, mit dem eine Berufung als unzul344ssig verworfen worden ist, auch dann einer rechtlichen 4 - 4 - 334berpr374fung unterziehen, wenn dieser, wie hier, keine Darstellung des Sach-verhalts enth344lt. 5 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht we-gen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten erforderlich. a) Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht seiner von dem Bundesgerichtshof unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG abgelei-teten Pflicht nachgekommen ist, die Beklagten darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, ihre Berufung als unzul344ssig zu verwerfen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007, XII ZB 162/06, NJW-RR 2008, 78 m.w.N.). Denn der Zugang des entsprechenden, mit einfacher Post versandten Schreibens des Berufungsgerichts l344sst sich nicht nachweisen; die Beklagten stellen ihn der Sache nach in Abrede. 6 b) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht vor, weil der angefochtene Beschluss nicht darauf beruht, dass die Beklagten m366glicherwei-se keine Gelegenheit erhalten haben, zu der beabsichtigten Verwerfung der Berufung Stellung zu nehmen. 7 Die Annahme des Berufungsgerichts, die Zustellung des erstinstanzli-chen Urteils sei bereits am 16. M344rz 2009 erfolgt, gr374ndet sich auf den Tatbe-standsberichtigungsantrag der Beklagten vom 27. M344rz 2009 und ihrer zu-n344chst bei dem (unzust344ndigen) Landgericht L374beck eingereichten Berufungs-schrift vom 7. April 2009. In beiden Antr344gen nimmt der - in erster und zweiter Instanz t344tige - Anwalt der Beklagten Bezug auf das "Urteil vom 10. M344rz 2009, zugestellt am 16. M344rz 2009", und beantragt dessen Berichtigung bzw. legt da-gegen Berufung ein. Dem durfte das Berufungsgericht entnehmen, dass ihm das Urteil am 16. M344rz 2009 tats344chlich zugegangen und die seitens des Amts-gerichts am 12. M344rz 2009 veranlasste, mangels R374cksendung des Empfangs- 8 - 5 - bekenntnisses aber gescheiterte Zustellung (247 174 Abs. 1 ZPO) geheilt war. L344sst sich die formgerechte Zustellung eines Schriftst374cks nicht nachweisen, so gilt es, auch wenn mit der Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt wird, n344mlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gem344337 gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tats344chlich zu-gegangen ist (247 189 ZPO). Daran 344ndert die (weitere) Zustellung des Urteils am 9. April 2009 nichts. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Beklagten etwas vorge-tragen h344tten, das diese W374rdigung in tats344chlicher oder rechtlicher Hinsicht in Frage gestellt h344tte, wenn ihnen vor der Verwerfung ihrer Berufung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden w344re. Ihr Hinweis, aus dem Tatbestands-berichtigungsantrag vom 27. M344rz 2009 folge nicht, dass das mit der Berufung angefochtene Urteil am 16. M344rz 2009 zugestellt worden sei, tats344chlich h344tten sie von der Zustellung des Urteils an die Eheleute Z. erfahren und deshalb die Tatbestandsberichtigung beantragt, ist mehrdeutig; er l344sst nicht den Schluss zu, dass die Beklagten bei der gebotenen Anh366rung in Abrede gestellt h344tten, dass das Urteil ihrem Prozessbevollm344chtigten am 16. M344rz 2009 zu-gegangen ist. Dar374ber hinaus legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, was die Beklagten in Bezug auf die an das Landgericht L374beck gerichtete Berufungs-schrift vorgetragen h344tten, in der es ebenfalls hei337t, das Urteil des Amtsgerichts sei am 16. M344rz 2009 zugestellt worden, und mit der dieses Urteil sogar abschriftlich vorgelegt worden ist. 9 - 6 - III. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Oldenburg i. Holstein, Entscheidung vom 10.03.2009 - 16 C 37/08 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 02.09.2009 - 11 S 25/09 -
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