BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 244 / 11 vom 3. Mai 2012 in der Abschiebungs haftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie) Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Aus der Regelung in Ar t. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitglied staaten zur Z u- erkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Abl. EG Nr. L 326, S. 13) folgt nicht, dass der Aufenthalt eine s Asylbewerbers auch während eines Recht s- behelfsverfahrens gegen die Entscheidung über seinen Asylantrag ausnahmslos als rechtmäßig anzusehen wäre. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 244/11 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Ric hter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: D em Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsan wältin Dr. Ackermann Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwe r- deverfahren bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurüc k- weisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vo m 10. September 2011 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeshauptstadt Wiesb a- den zu 50 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Ger ichtskosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und reiste Anfang Se p- tember 2011 mit Hilfe von Schleusern nach De utschland ein , ohne im Besitz eines Passes und Aufenthaltsti te ls zu sein. Er wurde am 9. September 2011 in Wiesbaden festgenommen. A uf Antrag de s Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10 . September 2011 gegen den Betroffenen Haft zur Sic herung d er Abschi e- bung in die Türkei bis einschließlich 9. Dezember 2011 an geordnet . Während des gegen die Haftanordnung gerichteten Beschwerdeverfa h- rens stellte der Betroffene einen Asylantrag, der am 12 . September 2011 bei dem Bundesamt für Migration u nd Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ei n- ging . Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet ab und forderte den Betroffenen auf, die Bundesr e- publik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Gegen die Entscheidung des Bunde s- amts erhob der Betroffene am 13. Oktober 2011 Klage bei dem Verwaltungsg e- richt und stellte ein en Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. D as Landgericht hat die Beschwerde gegen die Haftanordnung nach A n- hörung des Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er nach d er am 23. November 2011 erfolgten Abschiebung d ie Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden ist. 1 2 3 4 5 - 4 - II. Nach Ansicht des Beschwerdegericht s stand der Asylantrag der Au f- rechterhaltung der Sicherungshaft nicht entgegen, weil sich der Betroffene im Zeitpunkt der A ntragstellung in Sicherungshaft befunden habe. Die illegale Ei n- reise mit Hilfe von Schleusern und die hierfür aufgewendeten nicht unerhebl i- chen finanziellen Mittel hätten den Verdacht begründet , dass sich der Betroff e- ne der Abschiebung habe entziehen wolle n . Seine Bekundun g , er werde im Fall der Zurückweisung d es Asylantrags freiwillig in die Türkei zurückkehren, s ei nicht glaubhaft . Die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG hab e der Aufrechte r- haltung der Sicherungshaft nicht entgegen gestanden . Die Haftdauer v on drei Monaten sei verhältnismäßig gewesen . Aufgrund des zwischenzeitlich vorli e- genden Ausweises ( Nüfus ) sei davon auszugehen gewesen , dass der Betroff e- ne innerhalb der angeordneten Haftdauer in die Türkei habe zurückgeschoben werden könne n . III. Die h ält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, FGPrax 2010, 154, 155 Rn. 6; insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 18 4, 323 ) und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet. D ie En t- scheidung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 1. W egen Fehlens einer den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechende n Antragsbegründung hätte die Haft nicht an ge ordne t werden dürfen. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des 6 7 8 9 - 5 - Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, B e- schluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, FGPra x 2010, 210, 211 Rn. 12; B e- schluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 , 1512 Rn. 7). a ) Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschieb ungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzuläs sigkeit des Haftantrag s (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 , 1512 Rn. 8). So verhält es sich hier. b) Bei einer beabsichtigten Abschiebung muss die Behörde in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG die Vollstreckungsvo rau s- setzungen darlegen, zu denen die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG aF gehört ( Senat, Beschluss vom 28. April 2011 V ZB 252/10 , juris Rn. 16 ). Fehlt es an einer für die Vollstreckung erforderl ichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aF ) vollziehbare Ausreisepflicht nicht durch eine Abschiebung durchgesetzt werden (Senat, B e- schluss vom 28. April 2011 V ZB 252/10 , juris Rn. 16 ) . Dies hat die Beteiligte zu 2 nicht berücksichtigt . Sie hat nur die Tatsachen für die Begründung der vol l- ziehbare n Ausreisepflicht des Betroffenen vorgetragen . Das mag für eine n A n- trag auf Anordnung der Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung im Sinne des § 58 AufenthG aF ausreichen . Eine Zurückschiebung des Betroffenen war aber nach dem eindeutigen Inhalt des Haftantrags nicht dessen Gegenstand . c) An der Unzulässigkeit des Haftantrags im Zeitpunkt der Haftanordnung ändert der Um stand nichts, dass im Laufe des Beschwerdeverfahren s durch 10 11 12 - 6 - den Bescheid des Bundesamts vom 6. Oktober 2011 der Antrag des Betroff e- nen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt und er aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland inne r- halb einer Woche nach Beka nntgabe der Entscheidung zu verlassen sowie ihm für die Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei ang e- droht wurde. Damit fe hlte es zwar nicht mehr an den Vollstreckungsvorausse t- zungen für die beabsichtigte Abschiebung . Ein unzulässige r Haftantrag und die damit einhergehende Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kann aber in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend geheilt wer den (Senat , Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8 ; Beschluss vom 7. April 201 1 V ZB 133/10 , juris Rn. 7 ; Beschluss vom 21. Oktober 2010 V ZB 96/10 , juris Rn. 14; Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 19). 2. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war der ursprüngliche B e- gründungsmangel für di e Zukunft geheilt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Se p- tember 2011 V ZB 173/11, NJW 2011, 3792, 3793 Rn. 4) , weil der Beteiligte zu 2 den Bescheid des Bundesamts vom 6. Oktober 2011 dem Beschwerdeg e- richt vorgelegt hatte; hierzu konnte der Betroffene in der Anhörung Stellung nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8 ; Beschluss vom 3. Mai 2011 V ZA 10/11 , juris Rn. 11). 3. Der von dem Betroffenen gestellte Asylantrag stand der Aufrechterha l- tung der Haft ni cht entgegen. Zwar ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Diese Aufenthaltsgestattung war aber im Zei t- punkt der Beschwerdeentscheidung nach der Vorschrift des § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG erloschen, weil die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des 13 14 - 7 - Bundesamts vollziehbar war. Der Bescheid wurde dem Betroffenen nach dem Inhalt der von ihm in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht übergebenen Abschrif t seiner Klage schrift an das Verwaltungsgericht am 7. Oktober 2011 zugestellt, so dass die dem Betroffenen durch das Bundesamt gesetzt e Ausre i- sefrist vor der Beschwerdeentscheidung am 17. Oktober 2011 abgelaufen war. Die verwaltungsgerichtliche Klage des B etroffenen gegen die Entscheidung des Bundesamts und sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wi r- kung nach § 80 Abs. 5 VwGO änder te n hieran nichts. Erst wenn einem solchen Antrag oder der Klage stattgegeben wird , wirkt diese verwaltungsgericht liche Entscheidung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung z u- rück mit der Folge, dass sie (vorläufig) nicht vollziehbar ist (Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 59 AufenthG, Rn . 43) . So ve rhält es sich hier indes nicht. Feststel lungen zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der die Anträge des Betroffenen erfolgreich waren, fehlen. Dies behauptet der B e- troffene auch nicht. 4. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen de s Haftgrund s der Entzi e- hungsabsicht ( § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF ) rechtsfehlerfrei bejaht. Danach ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbe sondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wah r- scheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer bea b- sichtigt unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 V ZB 40/11, juris Rn. 6 ; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28 Rn. 15 ; Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 202/ 09 , juris Rn. 12 ). So l ag es hier. 15 - 8 - a) Bei dem von dem Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten Ve r- halten des Betroffenen, nämlich die unerlaubte Einreise nach Deutschland mit Hilfe von Schleusern gegen Zahlung kann es sich um solche U m- st ände handeln (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130). Dem steht nicht entgegen, dass nach Auffassung der Rechtsb e- schwerde Flüchtlinge, die in die Bundesrepublik einreisen, " fast regelmäßig auf die Inanspruchnahme von Fluchthel fern angewiesen seien, da es für sie keine legale Möglichkeit der Einreise gebe " . Denn entscheidend für den Rückschluss, der Ausländer werde sich der Abschiebung entziehen, ist nicht die Inanspruc h- nahme von Schleusern, sondern die damit einhergehende Aufwe ndung erhebl i- cher finanzieller Mittel, die der Ausländer im Fall der Abschiebung vergeblich aufgewendet hätte (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2000 V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130; BayObLG , InfAuslR 2001, 343, 344 ). Hieraus kann auf e i- nen Anreiz des Ausländ ers geschlossen werden, sich nicht freiwillig für seine Abschiebung bereit zu halten, sondern den Verbleib in der Bundesrepublik durch ein Untertauchen zu sichern. b) Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unte r- liegt einer Rech tskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (Senat, B e- schluss vom 30. Juni 2011 V ZB 40/11, juris Rn. 7 ; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28 R n. 16 ; Beschluss vom 10. Februar 2000 V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130). Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliege (Senat, B e- sc hluss vom 30. Juni 2011 V ZB 40/11, juris Rn. 7 ; Beschluss vom 10. Febr u- ar 2000 V ZB 5/00, FGPrax 2000, 130). Hieran gemessen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts nicht fehlerhaft. Es hat auch den gegen die Entzi e- hungsabsicht sprechenden Umstand, n ämlich die Erklärung des Betroffenen in 16 17 - 9 - seiner Anhörung vor dem Beschwerdegericht, er werde im Fall der rechtskräft i- gen Zurückweisung seines Asylgesuchs freiwillig in die Türkei zurückkehren, berücksichtigt und ist zu einer hier von dem Rechtsbeschwerdeger icht hinz u- nehmenden negativen Einschätzung für den Betroffenen gelangt. 5. Die Regelungen der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückfü h- rung illegal aufhältiger Drittstaatsangehö riger (Abl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98; nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) standen der Beschwerdeen t- scheidung ebenfalls nicht entgegen, unbeschadet der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Betroffener auf einzelne Bestimmungen der Rückf ü h- rungsrichtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat berufen kann, der diese innerhalb der in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie enthaltenen, am 24. Dezember 2010 abgelaufenen Umsetzungsfrist nicht oder nur unzulänglich umgesetzt hat (vgl. hierzu EuGH , Urteil vom 28. April 2011 - C - 61/11 PPU [El Dridi] , InfAuslR 2011, 320, 322 Rn. 46 ; insoweit nicht abgedruckt in ABl . EU 2011, Nr . C 186 , S. 8 f. ). Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung fehlte es nicht an einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art . 6 Abs. 1 der Rüc k- führungsricht linie. Die Rückkehrentscheidung ist nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie die behördliche oder richterliche En t- scheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsang e- höri gen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Der Bescheid des Bundesamts vom 6. Oktober 2011 erfüllt e diese Anfo r- derungen . 6. Ein Verstoß gegen die Regelung in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rate s vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfa h- ren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtling s- eigenschaft (Abl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13; nachfolgend: Asylve r- 18 19 - 10 - fahrensrichtlinie) lag nicht vor. Zwar dürfen danach Ant ragsteller ausschließlich zum Zweck des Asylverfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde nach den in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Asylantrag entschieden hat. Hieraus folgt aber nicht, dass der Aufenthal t eines Asylbewerbers auch während eines Rechtsbehelfsverfahren s gegen die Entscheidung über seinen Asylantrag ausnahmslos als rechtmäßig anzusehen wäre. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten nach der Regelung des Art. 39 Abs. 3 lit a) und lit b) der Asylverf ahrensrichtlinie die Möglichkeit, national zu regeln, ob sich ein Asylbewerber während eines Rechtsbehelfsverfahrens in dem betre f- fenden Mitgliedstaat aufhalten darf (Müller in HK - AuslR, § 75 AsylVfG, Rn. 1). Das deutsche Recht sieht keine " automatische " A ufenthaltsgestattung während des gegen den Bescheid des Bundesamts gerichteten Klageverfahrens vor. Vielmehr hat nach der Vorschrift des § 75 Satz 1 AsylVfG eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asyl verfahrensrecht nur in den hier nicht vorli e- genden Fällen de s § 38 Abs. 1 AsylVfG und des § 73 AsylVfG eine aufschi e- ben de Wirkung. Damit hatte die Klage des Betroffenen gegen den Bescheid des Bundesamts vom 6. Oktober 2011 keinen Suspensiveffekt und damit keine aufenthaltsgestattende Wirkung. Dies galt je denfalls so lange, wie das Verwa l- tungsgericht aufgrund des gleichzeitig gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet hatte. 7 . Die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft verst ie ß nicht gegen die Genfer Flüc htlingskonvention ( Abkommen über die Rechtsstellung der Flüch t- linge vom 28. Juli 195 1 , BGBl. 1953 II S . 559). Zwar ist dort in Art. 31 Abs. 1 niedergelegt, dass die vertragschließenden Staaten wegen unrechtmäßiger Ei n- reise oder Aufenthalts keine Strafen ge gen Flüchtlinge verhängen werden, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in welch em ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, 20 - 11 - dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfert i- gen. Die Vorschrift ist im Fall der Anordnung von Sicherungshaft aber schon deshalb nicht anwendbar, weil diese mangels Sanktionscharakter für begang e- nes Unrecht keine " Strafe " im Sinne dieser Vorschrift ist, sondern eine reine Präventivmaßnahme zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (BayObLGR 1998, 37, 38 ; BayObLG, Beschluss vom 10. Mai 1996 3Z BR 113/96, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in BayObLGR 1996, 55 ). 8 . Die Beschwerdeentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung auch im Hinblick darauf stand, dass die Haft unzulässig ist, wenn feststeht, dass die A b- schiebung aus Gründen, die de r Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht inne r- halb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF). Die Anforderungen an die hierfür erforderliche Prognose ( vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2010 V ZB 119/10, juris Rn. 22 ; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 , 29 Rn. 22 ) hat das B e- schwerdegericht zwar nicht beachtet . Das hat sich aber nicht ausgewirkt. a) Hat der Auslän der zur Verhinderung der Abschiebung einstweiligen Rechtsschutz bei dem V erwaltungsgericht beantragt, setzt eine verfassung s- rechtlich unbedenkliche Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF voraus, dass der Haftrichter den Stand und den voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklärt und bei sein er Entscheidung b e- rücksichtigt (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 V ZB 309/10 , juris Rn. 19 ; Senat, Beschluss v om 3. Februar 2011 V ZB 12/10 , juris Rn. 8 ; Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 728 Rn. 24). Wird so l- chen Eilanträg en regelmäßig entsprochen, darf er, wenn die Sache bei dem Verwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist, eine Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 21 22 - 12 - V ZB 309/10 , juris Rn. 19 ; Beschluss vom 6. Mai 2010 V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510, 1511 Rn. 14). Dieser Aufklärungspflicht ist das Beschwerdegericht nicht gerecht geworden. Allerdings führt das allein nicht zur Rechtswidrigkeit der aufrechterhaltenen Sicherungs haft . Vielmehr bedarf es der Entscheidung s- erheblic hkeit des Verfah rensfehlers im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Fa mFG (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 V ZB 309/10 , juris Rn. 20; Beschluss vom 8. Juli 2010 V ZB 203/09 , juris Rn. 11 ) . Daran fehlt es. Anders als in den von dem Senat entschiedenen Fällen, in denen Betroffene mit Eilanträgen bei den Verwaltungsgerichten ihre Zurückschiebung etwa nach Griechenland ve r- hindern wollten und diesen Anträgen durch die Verwaltungsgerichte regelmäßig stattgegeben wurde (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 3. Febru ar 2 011 V ZB 12/10 , juris Rn. 9 mwN), legt die Rechtsbeschwerde eine solche Praxis der Verwaltungsgerichte bei Eilanträgen, die sich gegen die Abschiebung in die Türkei richten, nicht dar. Hierfür ist auch nach dem zu berücksichtigenden sp ä- teren tatsächliche n Geschehensablauf, aus dem auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vo m 20. Januar 2011 V ZB 226/10 , juris Rn. 19 ; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 , 29 Rn. 24), nichts ersich t- lich. b) Dass das Beschwerdegericht nicht weiter aufgeklärt hat, in welchem Zeitraum nach Ausstellung des Nüfus mit der tatsächlichen Rückführung des Betroffenen in die Türkei üblicherweise gerechnet werden konnte, führt ebe n- falls nicht zur Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung . D er Betroffene wurde noch vor Ablauf der angeordneten dreimonatigen Haftdauer abgescho ben. Aus di e- sem Umstand kann auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unte r- lassenen Prognose geschlossen w erden. Eine solche Prognose hätte die Haft und deren Dauer gerechtfertigt ( vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 24 ). 23 - 13 - I V. Die Kostenentscheidung beruht au f § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 E MRK, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des gesamten Zeitraums der Haft zu dem Zeitraum, für den das Rechtsmittel Erfolg hat . Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.09.2011 - 710 XIV 602/11 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.10.2011 - 4 T 406/11 - 24 25
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