BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 245 / 11 vom 30. Juli 2012 in der Abschiebungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Ric hter in Dr. Stresemann, d ie Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Dem Betroffenen wird unter Be iordnung von Rechtsanwältin Dr. Ackermann Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerd e- verfahren bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unte r Zurückwe i- sung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der B e- schluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. September 2011 ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werd en der Landeshauptstadt Wiesb a- den zu 50 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 7. Se p- tember 2011 gegen eine Zahlung mit Hilfe von Schleusern nach Deutschland ein , ohne im Besi tz eines Passes und Aufenthaltsti te ls zu sein. Er wurde am 9. September 2011 in Wiesbaden festgenommen. A uf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10 . September 2011 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung d er Abschi e- bung bis einschließlich 9. Dezember 2011 an geordnet . Während des gegen die Haftanordnung gerichteten Beschwerdeverfa h- rens stellte der Betroffene einen Asylantrag, der am 12 . September 2011 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ei n- ging . Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag als offensichtlich unbegründet ab und forderte ihn unter Androhung der Abschi e- bung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entsc heidung zu verlassen. Das Landgericht hat die Beschwerde n ach der Anhörung des Betroffe nen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt er nach der am 22. November 2011 erfolgten Abschiebung d ie Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und i hre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden ist. 1 2 3 4 - 4 - II. Nach Ansicht des Beschwerdegericht s war der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gegeben. D er im Laufe des Beschwerdeverfahrens gestellte Asylantrag habe der Aufrechterhaltung der Sicherungshaft auch im Hinblick auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG nicht entgegen gestanden , weil sich der Betroffene im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Sicherungshaft befunden habe. Es sei davon auszugehen gewesen , dass der Betroffene inne r- halb der angeordneten Haftdauer in die Türkei habe zurückgeschoben werden könne n . III. Die s hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. D ie En t- scheidung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 1. Wegen des Fe hlens einer den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Fa mFG entsprechenden Antragsbegründung hätte die Haft nicht an ge ord net werden dürfen. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvor aussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 , 1512 Rn. 7). a) Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sin d Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen d en Begründungszwang 5 6 7 8 - 5 - führt zur Unzuläs sigkeit des Haftantrag s (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 , 1512 Rn. 8). b ) So verhält es sich hier. Bei einer beabsichtigten Abschiebung muss die Behörde in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG die Vol l- streckungsvo raussetzungen darlegen, zu denen die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG aF gehört ( Senat, Beschluss vom 28. April 2011 V ZB 252/ 10 , juris Rn. 16 ). Fehlt es an einer für die Vollstreckung erforderl i- chen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Au f- enthG aF ) vollziehbare Ausreisepflicht nicht durch eine Abschiebung durchg e- setzt werden (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 V ZB 252/10 , juris Rn. 16 ) . Dies hat die Beteiligte zu 2 nicht berücksichtigt . Sie hat nur die Tatsachen für die Begründung der vollziehbare n Ausreisepflicht des Betroffenen vorgetragen . Das mag für eine n Antrag auf Anordnung der Haft zur Sich erung einer Zurüc k- schiebung im Sinne des § 5 7 AufenthG aF ausreichen. N ach dem eindeutigen Inhalt des Haftantrags war aber nicht die Zurückschiebung, sondern die A b- schiebung beantragt. 2. D agegen hält d ie Beschwerdeentscheidung rechtlicher Nachprüfung stand , weil der ursprüngliche Begründungsmangel im Laufe des Beschwerd e- verfahrens mit Wirkung für die Zukunft geheilt worden ist . Denn der Beteiligte zu 2 hat den Bescheid des Bundesamts v om 6. Oktober 2011 vorgelegt , der die Absc hiebungsandrohung enthielt . D er Betroffene hatte in der nachfolgenden Anhörung Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen . Auch im Übrigen ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei. V on einer näheren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen; auf de n zu eine m 9 10 11 - 6 - vergleichbaren Sachv erhalt ergangene n Beschluss des Se nats vom 3. Mai 2011 ( V ZB 244/11, juris ) wird ver wiesen. I V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Kostenquote entspricht dem Verhäl t- nis des gesamte n Zeitraums der Haft zu dem Zeitraum, für den das Rechtsmi t- tel Erfolg hat . Krüger Stresemann Czub Roth Brückner Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.09.2011 - 700 XIV 601/11 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.10.2011 - 4 T 405/11 - 12
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