BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 246/11 vom 10. Mai 2012 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417 Abs. 2 Ein Haftantrag ist nach § 417 Abs. 2 FamFG nur zulässig, wenn er die beantragte Haftdauer unter Berücks ichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der EU - Richtlinie 2008/115/EG) erläutert. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichts hof s hat am 10. Mai 2012 durch den V o r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ve r- fahrenskost enhilfe bewilligt; ihm wird Rechtsanwältin Dr. Acke r- mann beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. September 2011 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wi esbaden vom 17. Oktober 2011 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelverfahren werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 7. September 2011 nach Deutschland ein, ohne im Besitz eines Passes und Aufenthaltstitel s zu sein. Er wurde am 9. September 2011 in Wie s- baden festgenommen. Auf Antrag de r b eteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. September 2011 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der A b- schiebung in die Türkei bis einschließlich 9. Dezember 2011 angeordnet. Wä h- rend des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene einen Asylantrag gestellt , gegen dessen Zurückweisung am 13. Oktober 2011 bei dem Verwaltungsg e- richt Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anz u- ordnen . Mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 hat das Landgericht die B e- schwerde gegen die Haftanordnung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zurückweisung des As ylantrags durch B e- schluss des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2011 und seiner Entlassung aus der Haft mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung und ihrer Aufrechterhaltung durch das Landgericht festzustellen. II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreis e- pflichtig. Aufgrund der illegalen Einreise unter der entgeltlichen Zuhilfenahme von Schleusern bestehe der begründete Verdacht, dass er sich der Abschi e- 1 2 3 - 4 - bung entziehen werde. Damit sei der Haftgrund des § 62 Ab s. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF erfüllt. Die Haftdauer von drei Monaten sei verhältnismäßig. Au f- grund des zwischenzeitlich vorliegenden türkischen Personalausweises ( Nüfus ) könne er innerhalb der angeordneten Haftdauer in die Türkei " zurückgesch o- ben " werden. III. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 1 . Das Amtsgericht hätte die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen dürfen, w eil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. a) Dessen Vorliegen ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts w e- gen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12 und vom 22. Juli 2010 V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). b) An dieser Voraussetzung fehlt es. aa) Ein Haftantrag, der den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht genügt , ist unzulässig und keine Grundlage für die Anordnung von A b- schiebungshaft (Senat, B eschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8). 4 5 6 7 8 - 5 - bb) In dem Haftantrag müssen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG unter anderem die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Betroffenen , die Absch iebungsvoraussetzungen, die Erforderlichkeit der Haft, die Durchführba r- keit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer dargelegt werden. Die Da r- legungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Pr ü- fung wesentlichen Punkte des Fall s ansprechen (vgl. Senat, Be schluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine g e- nügen nicht (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FG Prax 2012, 82, 83 Rn. 13). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkr e- tem Bezug auf das Land , in das der Betroffene abgeschoben werden soll, da r- gelegt werden. Anzugeben ist dazu , ob und innerhalb welchen Zeitraums A b- schiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind , von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen. Daran fehlt es hier. cc) Die beteiligte Behörde hat zwar dargelegt, dass der Betroffene une r- laubt eingereist und deshalb kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig war. Sie hat auch die Notwendigkeit der Abschiebung erläutert. Den gesetzlichen Anforderungen genügen aber ihre Darlegungen zu der Durchführbarkeit der Abschiebung nicht. Hier hat sie sich auf austauschbare formelhafte Ausführ u n- gen beschränkt. Ihren Ausführungen ist weder zu entnehmen, wie lange die Behörde n der Türkei, in welche der Betroffene abgeschoben werden sollte, für die Ausstellung von Ersatzpapieren üblicherweise benötigen , noch, ob das d a- von abhängt, dass sich der Be troffene zu seiner Identität wahrheitsgemäß ä u- ßert, oder ob die Angaben des Betroffenen etwa durch eine Nachfrage bei den türkischen Behörden überprüft worden sind. W eshalb eine Haft von drei Mon a- ten erforderlich erschien und eine Haft von kürzerer Dauer n icht ausreichte , 9 10 - 6 - wird nicht erläutert . Eine solche Erläuterung ist indessen unverzichtbarer B e- standteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungs haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist zwar nach Art. 13 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) erst am 26. November 2 011 in Kraft getreten. Die Vorschrift setzt aber nahezu wörtlich eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europä i- schen Union aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. D e- zember 2008 (ABl. EG Nr. L 348 S. 98) um, die seit dem Ablauf der Umse t- zungsfrist am 24. Dezember 2010 (Art. 20 Abs. 1 der Richtli nie) auch schon vor dem Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften zu beachten war . Außerdem fo r- muliert sie eine Anforderung, die sich schon aus dem Grundsatz der Verhäl t- nismäßigkeit ergibt (Sen at, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384, 387 Rn. 27 zu beiden Gesichtspunkten für Art. 17 der Richtlinie). 2 . Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist im Hinblick auf die vo r- genommene Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 Aufenth G aF zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. a) Für die An ordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft ist damit erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und - bewertung ergeben ha ben , dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 V ZB 211/10, juris Rn. 11; BVerfG NJW 2009, 2659, 2660 Rn. 22). Vor der Zurückweisung einer Beschwerde, die 11 12 - 7 - sich gegen eine Sicherungshaftanordnung richtet, müssen deshalb die Vorau s- setzunge n des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF (heute § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG) unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentsche i- dung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut geprüft werden (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 V ZB 20 5/09, juris Rn. 13). Erscheint eine Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht mehr innerhalb von drei Monaten (gerechnet ab Anordnung der Sicherungshaft) möglich, darf die Haft nicht aufrechterhalten werden (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 205/09, juris Rn. 13). Die erforderliche Prognose darf nur auf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage getroffen werden (S e- nat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 203/09, juris, Rn. 9; Beschluss vom 25. März 2010 V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17) und hat sich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Umstände zu erstr e- cken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10 , InfAuslR 2011 , 27, 29 Rn. 22; B e- schluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 89/10, juris Rn. 8). Die Entscheidung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur darauf zu prüfen, ob das Beschwerdeg e- richt die der Prognose zugrunde liegenden Wertungsmaßstäbe erkannt und alle für die Beur teilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und vollständig g e- würdigt hat (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 12; Beschluss vom 25. März 2010 V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 17). b) In diesem Umfang ist sie jedoch zu beanstanden. Das Beschwerdeg e- richt hat den Umfang seiner Pflichten bei der Prüfung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF (heute § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG) verkannt. 13 - 8 - aa) Zwar sind für Entscheidungen, ob Zurückschiebungen von Asyls u- chenden durch Grenzbehörden (§ 18 Abs. 3 AsylVfG) oder Ausländerbehörden (§ 19 Abs. 3 AsylVfG) oder Abschiebungsanordnungen des zuständigen Bu n- desamtes (§ 34a AsylVfG) rechtmäßig sind und ob von den Betroffenen wegen der durch einen sofortigen Vollzug drohenden Na chteile vorläufiger Recht s- schutz beansprucht und nach den Umständen gewährt werden kann, die Ve r- waltungsgerichte zuständig. Der Haftrichter ist nicht befugt, über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu befinden (Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 1986 V ZB 9/86, BGHZ 98, 109, 112 und vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 728 Rn. 23). Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, dass sich der Haftrichter bei der von ihm nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF (heute § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG) abverlangten Prognose, ob die Abschiebung in den kommenden drei Monaten durchgeführt werden kann, nicht mit einem Verweis auf die Zuständigkeit der Verwaltungsg e- richte begnügen darf. Er muss in diesem Rahmen eigene Ermittlungen anste l- len und den Stand und den voraussichtlichen Fortgang eines bereits anhäng i- gen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei seiner Entscheidung über die A n- ordnung oder Fortdauer der Haft berücksichtigen und sich dazu bei dem z u- ständigen Verwaltungsgericht erkundigen (BVerfG NJW 2009, 2659, 2660 Rn. 23 ; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 728 Rn. 24). bb) Dem ist das Beschwerdegericht nicht gerecht geworden. Der B e- troffene hat schon bei der Anhörung vor dem Amtsgericht erklärt, er wolle Asyl beantragen, weil die PKK ihn davor gewarnt habe, den Militärdienst abzuleisten. Diesen später förmlich gestellten Antrag hat das zustän dige Bundesamt zwar als offensi chtlich unbegründet abgelehnt. Dem ausführlich begründeten B e- scheid, der de m Beschwerdegericht in Kopie vorgelegt worden ist, ist aber zu 14 15 - 9 - entnehmen, dass sich in dem Fall des Betroffenen neben einer Würdigung se i- nes Verhaltens die von dem Bundesamt eingehend behandelte Frage stellte, ob die Verpflichtung zur Ableistung des Militä rdienstes generell und im Fall eine r Bedrohung durch die PKK eine politische Verfolgung darstellt. Es war deshalb nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass der Antrag auf Anordnung der au f- schiebenden Wirkung d er Klage gegen diesen Bescheid innerhalb der r estl i- chen Haftdauer zurückgewiesen und die Abschiebung weiterhin durchführbar sein würde. Es drängte sich vielmehr auf, bei dem Verwaltungsgericht nach dem Stand der Angelegenheit und dem möglichen Ausgang der Prüfung nac h- zufragen. cc) Anhaltspunkte d afür, dass die gebotene, aber unterlassene Nachfr a- ge bei dem Verwaltungsgericht Gesichtspunkte erbracht hätte, die die Prognose gerechtfertigt hätten, der Eilantrag werde innerhalb der angeordneten Haftdauer zurückgewiesen und das mit seinem Erfolg eintret ende Abschiebungs - und Hafthindernis (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2010 V ZB 121/10, juris Rn. 10) werde nicht eintreten, sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsg e- richt hat knapp einen Monat nach der Beschwerdeentscheidung über den Eila n- trag en tschieden. Es hat ihm entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet . 16 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.09.2011 - 710 XIV 603/11 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.10.2011 - 4 T 407/11 - 17
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