BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 247/10 vom 29. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 25. August 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. 1 Der Betroffene ist t374rkischer Staatsangeh366riger. Nachdem er sich zuvor unerlaubt in Deutschland aufgehalten hatte, wurde er am 9. Juli 2008 nach Bel-gien zur374ckgeschoben. Am 29. November 2009 wurde er im Rahmen einer an-derweitigen Fahndung in Emsdetten kontrolliert und festgenommen. Er wies sich mit einem auf einen anderen Namen lautenden Sozialversicherungsaus-weis aus, r344umte aber nach erkennungsdienstlichen Ma337nahmen seine Identi-t344t ein. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Rheine mit Be-schluss vom 30. November 2009 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung f374r die Dauer von h366chstens drei Monaten, l344ngstens bis zum 28. Februar 2010, und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Mit Beschluss vom 26. Februar 2010 hat das Amtsgericht Paderborn, an das das Verfahren abgegeben worden war, die Sicherungshaft mit sofortiger Wirk-samkeit bis zum 28. Mai 2010 verl344ngert. Die gegen diesen Beschluss erhobe- - 3 - ne sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. August 2010 zur374ckgewiesen. Der Betroffene ist am 27. Mai 2010 in die T374rkei abgeschoben worden. Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen, f374r die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollm344chtigten beantragt. Eine Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse hat er nicht vorgelegt. 2 II. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegr374ndet. 3 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (V ZB 214/09, zur Ver366ffentlichung vorgesehen) entschieden, dass ein Betroffener grunds344tzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zur374ckschiebung) die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse auf dem durch 247 1 PKH-VV fest-gelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss. Zur n344heren Begr374ndung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. Eine solche Erkl344rung hat der Betroffene nicht vorgelegt. 4 2. Er hat auch keine 344lteren Verfahrenskostenhilfeunterlagen vorgelegt. Im 334brigen w344ren diese - wie der Senat ebenfalls in dem zitierten Beschluss entschieden hat - nicht ausreichend, weil sich seine pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse durch die Abschiebung ge344ndert haben k366nnen. Eine Erkl344rung, die den aktuellen Verh344ltnissen Rechnung tr344gt, ist dann unerl344ss-lich, es sei denn, er macht glaubhaft, dass sich die pers366nlichen und wirtschaft-lichen Verh344ltnisse trotz der ge344nderten Lebensumst344nde im Ergebnis nicht ver344ndert haben. Daran fehlt es. 5 - 4 - 6 3. Von der Abgabe der Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen. a) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfas-sungsrechtlichen Anspruch auf Gew344hrleistung eines wirkungsvollen Rechts-schutzes (BVerfGE 85, 337, 345; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelver-fahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfer-tigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diesen Anforderun-gen ist auch bei der Bewilligung Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Ver-wirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit 247 1 PKH-VV festgelegten Formulars f374r die Erkl344rung der pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entge-gen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bed374rftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form dar-legen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Abgabe der Erkl344rung im Ausland nicht erschwert. 7 b) Es mag allerdings F344lle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gr374nden, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erkl344rung zu seinen pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen unter Verwendung des vorgeschriebe-nen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier kei- 8 - 5 - ner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verh344lt. Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 26.02.2010 - 11 XIV 31/10 B - LG Paderborn, Entscheidung vom 25.08.2010 - 9 T 16/10 -
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