BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 2 47 /10 vom 19. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 19. Mai 2011 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter in Dr. Stresemann , den Ric h- ter Dr. Ro th und die Richterin nen Dr. Brüc k ner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 25. A u- gust 2010 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsger ichts Pade r- born vom 26. Februar 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat . Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen de s Betroffenen werden dem Kreis S teinfurt aufe r legt. Der Gegensta ndswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe : I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde nach einem e r- folglo sen Asylverfahren zuletzt im Mai 2007 aus dem Bundesgebiet ausgewi e- sen und im Juli 2008 nach Belgien ab geschoben . Das mit der Ab schiebung verbundene Einreiseverbot war unbefri s tet. Die Polizei nahm den Betroffenen am 29. November 2009 fest. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsg e richt Rheine mit Beschluss vom 30. November 2009 die Haft zur Sicherung der Abschie bung bis längstens 28. Februar 2010 an. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfo l- gend Bundesamt) ersuchte am 2. Dezember 2009 die belgischen Behörden um Rücknahme des Betroffenen . Ein Mitarbeiter der mit der Durchführung der A b- schiebung im W e ge der Amtshilfe beauftragten Zentralen Ausländerbehörde s uchte ihn am 15. Dezember 2009 in der Justizvollzugsanstalt auf und fo r derte ihn erfolglos auf, die für die Passersatzpapierbeschaffung in der Türkei erfo r- derlichen Unterlagen ausz ufüllen . Am gleichen Tag lehnten die belgischen B e- hö r den die Rückübernahme des Betroffenen vorläufig ab, weil sein bisherige r Aufenthalt u ngeklärt sei. Hierüber informierte d as Bundes amt die Zentrale Au s- län derb e hörde am 23. Deze mber 2009 und erbat weitere für die Rückführung nach Be l gien notwendige Ermittlungen . Am 12. Januar 2010 beantragte d ie Zentrale Ausländerbehörde unter Vorlage einer Kopie des abgelaufenen Re i- sepasses des Betroffenen bei dem türkische n Konsulat die Ausstellung von Passersatzpapie ren . Belgien lehnte die Rücknahme am 5. Februar 2010 en d- gültig ab. Der Betroffene wurde am 9. Februar 2010 bei dem türkischen Kons u- lat vorgeführt. V on dort aus wurde das Verfahren zur Ausstellung der Passe r- satzpapiere einge le i tet. 1 2 - 4 - Mit Beschluss vom 26. Febru ar hat das jetzt zuständige Amts geri cht P a- derborn die Siche rungshaft auf den Antrag des Beteiligten zu 2 bis zum 28. Mai 2010 verlängert und die sof ortige Wirksamkeit der Ent scheidung angeor d net . Während des Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene am 27. M ai 2010 abg e- schoben worden. D en auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaf tierung gerichteten Antrag hat das Landgericht zurückg e wiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung erreichen will, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts Pa derborn in Ge stalt der landgerichtlichen En t scheidung in seinen Rechten verletzt hat. II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar zur Ausre i- se verpflichtet gewesen. D ie Haftgründe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG hätten vorgelegen . E r habe zu vertreten, dass die Abschi e bung nicht innerhalb der ersten drei Monate habe erfolgen k önnen . Durch die Einreise o h- ne Identitätspapiere sei die Beschaffung von Passersat z papieren erforderlich geworden. Zudem habe der Betroffene durch seine unz u reichende Mitwirkung das Verfahren erschwert. Nach dem Ver lauf des Verfahrens sei nicht von e i- nem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auszugehen ; vie l mehr habe d ie Behörde die erforderlichen Schritte stets rechtzeitig unterno m men. 3 4 5 - 5 - III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Gegenstand der rechtl i chen Überprüfung durch den Senat ist entsprechend dem Verfahren s gegenstand im ersten und zweiten Rechtszug allein die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 28. Mai 2010 durch Beschluss vom 26. Februar 2010. Die Verläng e- rung der Haft war rechtswidrig, weil d er Beteiligte zu 2 während der zuvor b e- reits vollzogenen Abschiebungshaft gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK f olgende Beschleuni gungsgebot verst o- ßen hat . 1. Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass die Abschiebungshaft auch während des Laufs der Drei - Monats - Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß b e schrä nkt wird und die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung b e- treibt . Ein Verstoß kann vorliegen , wenn die Ausländerbehörde nicht alle no t- wendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu beschaffen (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239; B e- schluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10 Rn. 18 , juris ) , und führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr weiter aufrechterha l- ten werden darf (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 2 05/09 Rn. 16 mwN , juris; HK - Aus l R/Keßler, § 62 AufenthG Rn. 21). Dies schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der A b schiebung nicht aus (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 20 10 - V ZB 56/10 Rn. 13, j u ris ). Hier hat d er B e teiligte zu 2 das Verfahren aber objektiv verzögert, indem er erst am 12. Januar 2010 die Passersatzpapierbeschaffung in der Türkei in die W e- ge le i tete. 6 7 - 6 - 2 . Allerdings bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entsche i- dung de s Beteiligten zu 2, z u näc hst vorrangig eine Abschiebung nach Belgien durchzuführen . Obwohl di e Identität des Betroffenen und seine Herkunft aus der Türkei aus Sicht des Beteiligten zu 2 aufgrund der früheren Verwaltung s- ve r fahren fest standen, konnte dieser a ngesichts der im Jahr 20 08 erfol g ten Rückführung nach Belgien zu Beginn der Haft davon ausgehen, dass die Rüc k- führ ung auch diesmal gelingen werde . Nach den Feststellungen des B e- schwerdegerichts haben die belgischen Behörden aber bereits am 15. Deze m- ber 2009 die Rückfü h rung vorläu fig abgelehnt. Jedenfalls v on diesem Zeitpunkt an musste d e r Beteiligte zu 2 erkennen, dass die Rückführung nach Belgien mögliche r weise scheitern werde und parallel die Abschiebung in die Türkei in die Wege ge leite t werden musste . In diesem Zusammenhang is t unerheblich, dass das Bundesamt die Zentrale Ausländerbehörde von der vorläufigen En t- scheidung der be l gischen Behörden erst am 23. Dezember 2009 in Kenntnis gesetzt hat, weil sich Verzögerungen in der Zusammenarbeit der Behörden nicht zu Lasten des B e tro ffenen auswirken dürfen. Der Beteiligte zu 2 selbst hat die Notwendigkeit, zeitgleich die Ab schiebung in die Türkei vorzubereiten, z u- dem schon vor der Kenntnisnahme der Entscheidung der belgischen Behö r den erkannt. Denn er hat den Betroffenen bereits am 15 . Dezember 2009 verge b- lich aufge fordert, die für die Abschiebung in die Türkei notwendigen Unte r lagen auszufüllen. Nach der Weigerung des Betroffenen, an der Passersatzpapierb e- sch affung mitzuwirken, musste d er Beteiligte zu 2 das Verfahren unve r züglich in die Wege leiten. Dies ist indes erst am 12. Januar 2010 und damit vier W o- chen später geschehen. Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit zu Recht, dass die Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach der den türkischen B e hörden übermittelte abgelaufene Pass des Betroffenen am 15.12.2009 noch nicht vo r- gelegen habe, ausweislich der in der Ausländerakte enthaltenen Passkopie und des Vermerks vom 10.12.2009 über das Vorliegen einer Passkopie unzutre f- 8 - 7 - fend ist. Dass in dem fraglichen Zeitraum die Weihnachtsfeiertage u nd der Jahreswechsel lagen, führt nicht zu einer anderen Beurte i lung. Zum einen sind die Ausländerbehörden gehalten, Haftsachen jedenfalls in den verbleibenden Werktagen zügig zu bearbeiten (vgl. O LG Karlsruhe, B e schluss vom 20. April 2009 - 11 Wx 38/09, j uris Rn. 14; OLG München, FGPrax 2005, 276, 278). Zum anderen ist davon auszugehen, dass bei einer Einleitung des Verfahrens Mitte Dezem ber 2010 die Vorführung in dem türkischen Konsulat als Vorau s setzung für die Passersatzpapierbeschaffung früher e r folgt wäre. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 F a- mFG; unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK en t spricht es billigem Ermessen, den Kreis Steinfurt als diejenige Körperschaft, der der B e- te i ligte zu 2 angehör t, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsve r- folgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, 9 - 8 - Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, juris Rn. 18). Die Festse t zung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 26.02.2010 - 11 XIV 31 /10 /B - LG Paderborn , Entscheidung vom 25.08.2010 - 9 T 1 6 /10 -
Full & Egal Universal Law Academy