BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 2 47 /11 vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2011 wird auf Ko s- ten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschw erdeverfahren beträgt Gründe: I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger verlangte von den Beklagten, die auf seinem Grundstück von den Mietern der Beklagten abg e- stellten Mülltonnen zu entfernen. Außerdem beansprucht er die Zahlung e iner " angemessenen Rente " für einen Überbau der Beklagten auf seinem Grun d- stück. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den Beseitigungsantrag für erledigt erklärt, da die Mülltonnen zwische n- zeitlich entfernt seien. Die Ü Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Nachdem der Senat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an 1 - 3 - das Landgericht zurückverwiesen hatte, hat es die Berufung erneut als unz u- lässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der für die Zulässigkeit der Ber u- Hinsichtlich des Antrags auf Zahlung einer Überbaurente betrage die Beschwer des Klägers 189 e- ruch sei er auch durch seine eigenen Mül ltonnen ausgesetzt. Tatsachen für eine bedeutende Beeinträchtigung seines Eigentums, auch im Sinne eines Wertverlustes seines Grundstücks, habe der Kläger nicht mitgeteilt. III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig; die Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert nicht eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht durch die Festsetzung der Beschwer den Zugang zu der Berufungsinstanz unzumutbar erschwert ha t. 1. Gegen die rechtsfehlerfreie Bewertung seines Antrags auf Zahlung e i- ner Überbaurente (§ 9 ZPO) erhebt der Kläger keine Einwendungen. 2. Auch die Bewertung des In teresse s des Klägers an der Entfernung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden . 2 3 4 5 - 4 - a) Die Erledigung " zwischen den Instanzen " lässt die Beschwer des Kl ä- gers durch das seine Beseitigungsklage abweisende Urteil nicht entfallen. Das Erfordernis der Beschwer ist grundsätzlich nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen, so wie sie sich im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinl e- gung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1992 - XII ZR 221/90, NJW - RR 92, 1032, 1033; Musielak/Ball, ZPO, 8 . Aufl . , Vor § 511 Rn. 25; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl . , § 91a Rn. 60; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl . , Grundz § 511, Rn. 18; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl . , § 91a, Rn. 38). b) Der Wert einer Beseitigungsklage wird allgemein durch das Interesse des Klägers an der Beseitigung bestimmt (Schn eider, Streitwertkommentar, 12. Aufl . , Rn. 1017). Dieses bemisst sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den die Sache durch die Störung erleidet (BGH, Bes chluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, 2640). Danach is t die Bewertung des Interesses des Klägers an der Entfernung der Zu Recht rügt die Beschwerde zwar, dass das Berufungsgericht die B e- einträchtigung des Klägers deshalb als gering angesehen hat, weil er schon dur ch seine eigenen Mülltonnen Lärm - und Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei. Hierauf durfte das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung nicht stützen, ohne den Prozessbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen, wenn es sich nicht dem Vorwurf a ussetzen wollte, eine Überraschungsen t- scheidung zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW - RR 2007, 1221 Rn. 5, 11); denn zu den Mülltonnen des Klägers fehlt jeglicher Sachvortrag der Parteien. 6 7 8 - 5 - Diese rechtsfehlerhafte Vorge hensweise des Berufungsgerichts ist j e- doch nicht entscheidungserheblich. Denn es stützt die Bewertung des Beseit i- keine Tatsachen vorgetragen habe, die auf ein höheres Interesse hin deuteten. Rechtsfehlerfrei weist es darauf hin, dass sich aus dem von dem Kläger eing e- reichten Foto, auf dem die Mülltonnen der Beklagten abgebildet sind, und aus dessen sonstige m Vortrag nicht auf eine bedeutende Beeinträchtigung seines Eigentums schließe n lasse. Dem steht das Vorbringen des Klägers zu der mit der Befüllung und Entleerung von Mülltonnen allgemein einhergehenden G e- ruchs - und Lärmbelästigung nicht entgegen. Denn er führt nicht aus, wie sich die Geruchs - und Lärmbelästigung - etwa aufgrund de s Standorts der Müllto n- nen und der baulichen Situation des Hauses - im konkreten Fall auswirkt. Auch seinen Hinweis auf eine optische Beeinträchtigung seines Eigentums hat der Kläger nicht näher konkretisiert. Zu Recht geht das Berufungsgericht daher d a- von aus, dass Anhaltspunkte für eine besondere Beeinträchtigung des Eige n- tums des Klägers, die zu einer höheren Bewertung seines Beseitigungsintere s- ses führten, nicht vorliegen. 9 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 09.03.2010 - 4 C 4282/09 (IV) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 14 . 1 0.2011 - 16 S 186/10 - 10
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