BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS V ZB 24 8 / 1 0 vom 26. Mai 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 329 Abs. 2 Satz 1 a) Die Mitteilung des Tenors eines Beschlusses durch die Geschäftsstelle an eine Partei ist keine unverbindliche Auskunft, sondern die formlose Bekann t gabe der Entscheidung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO. b) Die Aussetzungswirkung nach § 249 Abs. 1 ZPO tritt schon mit der (forml o sen) Mitteilung des Aussetzungsbeschlusses durch das Geric ht (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) an die Partei, und nicht erst mit der Beschlusszustellung ein. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 248/10 - LG Gera AG Gera - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 26. Mai 20 11 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , d ie Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und d en Richter Dr. Czub beschlossen: Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver säumung der Begründungsfrist für die Rechtsbeschwer de gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 5. August 2010 aufg e- hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- r icht zurückverweisen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 Gründe: I. D ie Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagten sind - soweit hier von Interesse - unter Abweisung einer weitergehenden Klage von dem Amtsg e- richt verurteilt worden, Zaunelemente zu entfernen, die die Kläger bei der Au s- übung der durch zwei Grunddienstbarkeiten eingeräumten Wegerechte be hi n- dern . 1 - 3 - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt . Die Frist für d ie Begründung der Be rufung der Beklagten hat das Landgericht unter A b- lehnung des weitergehenden Antrags bis zum 24. September 2009 verlängert. Auf einen Antrag der Beklagten vom 24. August 20 0 9 , das Verfahren auf Grund des Versterbens der früheren Beklagten zu 2 (der Mutter der jetzigen Beklagten zu 2 und zu 3) nach § 239 Abs. 1 ZPO zu unterbrechen , hat das Landger icht am 16. September 2009 einen entsprechenden Beschlu ss gefasst . Der Sekr e- tärin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist auf Nachfrage am 22. Se p- tember 2009 von der Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer der Erlass und der Inhalt des noch in di e Post zu gebenden Beschlusses mitgeteilt wo r- den. Zugestellt worden ist der Beschluss den Parteien am 25. September 2009. Das Landgericht hat nach der von den Beklagten erklärten A ufnahme des Verfahrens ihre Berufung unter Zurückweisung eines von ihnen v orsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben gegen den ihnen am 11. August 2010 zugestellten Beschluss am Montag, dem 13. September 2010 , Rechtsbeschwerde verb u n- den mit dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für die Rechtsb e- schwerde um zwei Monate eingelegt . Die Fristverlängerung ist antragsgemäß gewährt worden . Mit der am 22. November 2010 eingegangenen Rechtsb e- schwerdebegründung haben die Beklagten b eantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der am 15. November 2010 abgelaufenen B e- gründungsfrist für die Rechtsbeschwerde zu gewähren, den Beschluss des B e- rufungsgerichts aufzuheben , ihnen wegen der versäumten Frist für die Begrü n- dung der Berufung Wiedereinsetzung zu gewähren und auszusprechen, dass d i e Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig sei . 2 3 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, dass die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig sei. 1. Der Beschluss der Kammer vom 16. September 2009 habe auf den Lauf der Begründungsfrist keinen Einfluss mehr gehabt, weil er erst am Tage nach deren Ablauf am 24. September 2010 den Parteien zugestellt worden sei. Eine frühere ( formlose ) Bekanntgabe nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO sei nicht erfolgt. Bei der Unterrichtung der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch die Geschäftsstelle am 22. September 2010 habe es sich um eine bloße Aus kunft gehandelt. Zwar könne die formlose Mitteilung eines B e- schlusses nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch telefonisch erfolgen . D a s setz e jedoch voraus, dass der Beschluss mit dem Willen des Gerichts in dieser Form aus dem inneren Geschäftsbereich des Gerichts gelangt und a ls gerichtliche Entscheidung erkenn bar geworden sei. Dabei komme es auf d en Willen des Spruchkörpers, namentlich ihres Vorsitzenden, an, den Beschluss so bekannt zu geben , woran es hier fehle. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Er sei b e- reits unzulässig, weil es entgegen § 236 Abs. 2 ZPO an einer schlüssigen B e- hauptung einer schuldlosen Fristversäumung fehle. Die Versäumung der Ber u- fungsbegründungsfrist beruhe auf einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage durch den Prozessbe vollmächtigten der Beklagten, dessen Verschulden sie sich nach § 85 Abs . 2 ZPO zurechnen lassen müssten. Der Rechtsanwalt hätte die richtige Rechtslage durch eigene Prüfung, gegebenenfalls durch eine A n- frage bei der Kammer erkennen und - jedenfalls vorsorg lich - die den Beklagten drohenden Rechtsnachteile durch rechtzeitige Ein reichung einer Berufungsb e- gründung ver meiden müssen . 5 6 7 - 5 - III. Den Beklagten ist Wiedereinsetzung gegen die von ihnen nicht eingeha l- tene Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht haben (§ 236 Abs. 2 Satz 1, § 294 ZPO) , dass sie ohne ihr oder ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Versch ulden ihres Pr o- zessbevollmächtigten daran gehindert waren , die se Frist einzuhalten . I V . Die Rechtsbes chwerde hat auch Erfolg. Das Rechtsmittel gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft . D ie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulä s- sig , weil die Sicherung einer einheitlichen Recht sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. D ie verfahrens fehlerhafte Verwerfung eines zulässigen Rechtsmittels verletzt den durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruch des Rechtsmittelklägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutz es (vgl. B GH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 83/04, NJW - RR 2005, 792 ). So ist es hier, weil das Be rufungsgericht zu Unrecht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unz ulässig verwor f en hat . Die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlängerte Frist hatte nä m- lich bereits zuvor zu laufen aufgehört, weil die W irkung des Aussetzungsb e- schlusses schon mit der mündliche n Mitteilung des Beschlussinhalts an die B e- klagten eingetreten war . 1. D i e angefochtene Entscheidung ist nur in den Ausgangspunkten zu - treffend. Ein Stillstand des Verfahrens nach § 249 ZPO tritt in den Fällen, in den in einem anhängigen Rechtsstreit eine anwaltlich vertreten e Partei verstirbt , nicht durch eine gesetz lich angeordnete Unterbrechung (§ 239 Abs. 1 ZPO) , 8 9 10 11 - 6 - sondern erst mit einem nur auf Antrag einer Partei (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO) ergehenden Aussetzungsbeschluss des Prozessgerichts ( § 248 Abs. 2 ZPO) ein. Das Gericht kann in diesen Fällen nicht eine mit dem Tod der Partei eintretende Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 Abs. 1 ZPO herbeifü h- ren, auch wenn es - wie hier - in dem Beschluss fehlerhaft die Aussetzung sen t- scheidung als Feststellung des Eintritts der Unte r brechung bezeichnet. D er Aussetzu ngsbeschluss des Gerichts wirkt nicht auf den - hier drei Wochen zuvor gestellten - Zeitpunkt des Antrag s zurück (BGH, Beschluss vom 9. März 1987 - II ZB 10/86, NJW 1987, 2379, 2380 ). D er Verfahren sstillstand tritt auch nicht bereits mit de r Beschlussf assu ng über die Aussetzung , sondern erst mit d e r Mitteilung der Entscheidung ein (BGH, Beschlüsse vom 3. Nove m- ber 1977 - IX ZR 80/77, BGHZ 69, 395, 397 und vom 9. März 1987 - II ZB 10/86, NJW 1987, 2379, 2380) . Ist eine Frist vor der Bekanntgabe des Ausse t- zung sbeschlusses bereits abgelaufen, ist sie versäumt, da sie dann nicht mehr gem. § 249 Abs. 1 ZPO zu laufen aufhören kann (BGH, Beschlüsse vom 3. N o- vember 1977 - IX ZR 80/77, aaO und vom 9. März 1987 - II ZB 10/86, aaO). 2. Die Aussetzungswirkung nach § 2 49 Abs. 1 ZPO, nach der der Lauf jeder Frist aufhört, tritt schon mit der (formlosen) Mitteilung des Aussetzung s- beschlusses durch das Gericht (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) an die Partei , und nicht erst mit der Beschlusszustellung ein, die bei den nach § 252 ZP O a n- fechtbaren Beschlüssen nach § 329 Abs. 3 ZPO vorzunehmen ist (wie hier: MünchKomm - ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 259 Rn. 19, Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 246 Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 246 Rn. 8; a.A. Prütting/Gehrlein/Anders, Z PO, 3. Aufl., § 248 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, § 246 Rn. 7). Die gegenteilige Auslegung widerspricht dem verfassungsrechtlichen Verbot, verfahrensrechtliche Vorschriften so auszulegen und an zuwenden, dass den Parteien der Zugang zu den in den Verfahrensor d- nungen eröffneten Instanzen in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr 12 13 - 7 - zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2005 - 1 BvR 2140/05, Rn. 17, juris). 3 . Soweit das Berufungsgericht meint, der Beschlu ssinhalt sei den B e- klagten durch die telefonische Mitteilung der Geschäftsstselle nicht innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist bekannt gegeben worden, b e- ruht dies auf einer fehlerhaften Auslegung des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO . Es geht unter H inweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm (MDR 1968, 156, 157) zu Unrecht davon aus, dass fern mündliche Mitteilungen durch die G e- schäftsstelle bloße Auskünfte seien, die keine Rechtswirkungen herbeiführten, sofern nicht der Wille des Gerichts , die Ent sch eidung so mitzuteilen, durch das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte (Ver fügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters; Vermerk der Geschäftsstelle über die Bekanntgabe) in der Akte manifestiert sei . a) § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt dies nicht vora us. Ein Beschluss ist vielmehr nach dieser Vorschrift (formlos) bekannt gegeben , wenn der Inhalt de r von den Richtern gefassten und unt erschriebenen , zur Bekanntgabe an die Par - teien vorgesehenen Entscheidung durch das Gericht einer Partei mit ge teilt wird (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99, NJW - RR 2000, 877, 878) , was auch fernmündlich geschehen kann (BGH, Urteil vom 5. Juli 1954 - IV ZR 69/54, BGHZ 14, 148, 152) . Dies gilt auch, wenn weder die den B e- schluss fassenden Richter noch der den B eschluss mitteilende Geschäftsste l- le n beamte beabsichtigt haben , durch die fernmündliche Kundgabe des B e- schlussinhalts die Wirkungen des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO herbeizuführen . Für das Existentwerden d er Entscheidung durch formlose Bekanntgabe ist es nä m- lic h ohne Bedeutung, a us welchen Motiven und mit welchen Absichten d a s g e- schieht . Maßgeblich ist nur der objektive Tatbestand , dass der Inhalt eine r von den Mitgliedern des Gerichts beschlossenen, schriftlich abgefassten und mit ihren Unterschriften versehene n Entscheidung der Partei ausdrücklich und b e- 14 15 - 8 - wusst - und in diesem Sinne mit dem Willen des Gerichts - bekanntgegeben w ird ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99, aaO ). b ) Die Voraussetzungen für eine formlose Bekanntgabe des Beschluss es nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO lagen hier vor. Der Aussetzungsbeschluss war schriftlich abgefasst, von den Mitgliedern der Kammer unterschrieben und z u- dem die Zustellung an die Parteien von dem Vorsitzenden verfügt worden. Der Zeitpunkt de r Bekanntmachung durch Zustellung hing nicht mehr von dem Spruch körper, sondern allein von dem weiteren äußeren Geschäftsablauf ab . I rgend welche Anhaltspunkte für einen Willen des Gerichts, die Bekanntm a- chung des Aussetzungsbeschlusses - zumal in Anbetracht des bevorste henden Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist - zurückzuhalten , sind nicht erkennbar. c) Die Mitteilung des Beschlussinhalts durch die Geschäftsstelle an eine Sekretärin des Prozessbevollmächtigten steht einer Kundgabe an ihn selbst gleich, wenn die se - wie hier - als Botin des Prozessbevollmächtigten nachfragt und die Mitteilung des Gerichts über den Inhalt der Entscheidung für diesen entgegennimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682). 4. Die Aussetzungswirkung durch die formlose Bekanntgabe des Be - schlusses ist auch für alle Beklagten und nicht nur für die Rechtsnachfolger der verstorbenen früheren Beklagten zu 2 eingetreten, wie die Erwiderung meint. Die Kläger nehmen als Inhaber von zwei Grunddienstbarkeiten die Bek lagten als Grundstückseigentümer nach § 1027, § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen bei der Ausübung ihrer Rechte in Anspruch. Bei einer Klage aus der Grunddienstbarkeit sind die Grundstückseigentümer notwendige Streitgenossen (Senat, Ur teil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102), so dass die Aussetzungswirkung für alle Beklagten ein ge treten ist. 16 17 18 - 9 - 5 . Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts , mit denen es das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zurückgewi esen hat, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Die nach dem Ende der Aussetzung von neuem lau fende (§ 249 Abs. 1 ZPO) Berufungsbegründungsfrist ist gewahrt, weil die Begründung noch vor der am 21. April 2010 erfolgten, die Aussetzung beendenden Zustel lung des Aufnahmeschriftsatzes (§ 250 ZPO) bei dem G e- richt eingegangen ist . Der die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfende Beschluss ist daher aufzuheben (§ 5 77 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und die Sache zur Ent scheidung über die Berufung an das Beruf ungsgericht zurückzugeben. Eines Ausspruchs im Tenor, dass die Berufung der Beklagten nicht wegen einer Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig ist, beda rf es nicht, weil das Berufung s- gericht nach § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO die rech tliche Beurteilung, die der Auf h e- bung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. 19 20 - 10 - V. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vor instanzen: AG Gera, Entscheidung vom 22.06.2009 - 4 C 1080/08 - LG Gera, Entscheidung vom 05.08.2010 - 1 S 235/09 - 21
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