ECLI:DE:BGH:2017:211217BVZB249.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 249/17 vom 21. Dezember 2017 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 64 Abs. 3; AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a Im Hinblick auf die möglichen erheblichen Gefahren für Leib und Leben Dritter oder für bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit kommt die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung in den Fällen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG regelmäßig nur in Betracht, wenn es aufgrund der gebotenen summarische n Prüfung zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Erfolg haben wird. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - V ZB 249/17 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2017 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der mit Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 28. No - vember 2017 angeordneten Sicherungshaft auszusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit bestandskräftigem B e- scheid vom 25. September 20 03 als offensichtlich unbegründet ab. Mit Verf ü- gung vom 16. März 2017 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hans e- stadt Bremen auf der Grundlage des § 58a AufenthG die Abschiebung des B e- troffenen nach Algerien mit der Begründung an, von diesem gehe die Gefahr eines terroristischen Anschlags aus. Diese Verfügung wurde dem Betroffenen am 21. März 2017 ausgehändigt. Am selben Tag wurde gegen ihn Haft zur S i- cherung der Abschiebung nach Algerien angeordnet. Die Haft wurde im weit e- ren Verlauf mehrfach verläng ert. 1 - 3 - Den Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Senators anzuordnen, lehnte das Bundesverwa l- tungsgericht durch Beschluss vom 31. Mai 2017 (1 VR 4.17, juris, Tenor in BeckRS 2017, 113651) mit der Maßgabe Erlangung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abgeschoben werden darf, wonach dem [Betroffenen] in Algerien keine Folter oder u n- mensc h liche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMR s- beschwerde des Betroffenen lehnte das Bundesverfassungsgericht mit B e- schluss vom 24. Juli 2017 (2 BvR 1487/17, InfAuslR 2017, 431 Rn. 50) ab, fo r- derte jedoch zusätzlich die Klarstellung, da ss die Bedingungen einer etwaigen Haft der Kontrolle zugänglich seien und dass der Zugang zu dem Betroffenen in einer etwaigen Haft, gleich ob eine Inhaftierung durch Polizei oder Gehei m- dienst erfolge, durch seinen Prozessbevollmächtigten sichergestellt se i. Die Bemühungen des Auswärtigen Amtes um entsprechende Erkläru n- gen der algerischen Regierung führten zu einer Verbalnote vom 30. Juli 2017, in welcher sich die algerische Regierung mit der Rückführung des Betroffenen einverstanden erklärte und diese s Einverständnis mit der Feststellung verband, dass der Betroffene in Algerien auf justizieller Ebene unbekannt und gegen ihn kein Strafverfahren anhängig sei. In Bezug auf die geforderten diplomatischen Zusicherungen zum Schutz des Betroffenen vor einer m enschenrechtswidrigen Behandlung wird darin allgemein darauf verwiesen, dass in Algerien die una b- hängige Justiz für die Wahrung aller in der Verfassung verankerten und durch die algerischen Gesetze sowie in internationalen Übereinkommen festgelegten Rechte und Grundfreiheiten in Bezug auf die Nichtanwendung strenger, u n- menschlicher oder erniedrigender Behandlung sorge. Diese Erklärung hielt das Bundesverwaltungsgericht nicht für ausreichend und untersagte der beteiligten 2 3 - 4 - Behörde mit Beschluss vom 13. Novemb er 2017 (1 VR 13.17, juris), den B e- troffenen auf der Grundlage der bisher eingegangenen Verbalnoten des alger i- schen Außenministeriums nach Algerien abzuschieben. Mit Beschluss vom 16. November 2017 hat das Amtsgericht den Antrag der beteiligten Behörd e auf weitere Verlängerung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen abgelehnt. Auf die Beschwerde der beteiligten Behörde hat das Landgericht nach Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 28. November 2017 weitere Sicherungshaft gegen den Bet roffenen bis zum 16. Januar 2018 angeordnet. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsb e- schwerde. Zugleich beantragt er, die Vollziehung des Beschlusses des Landg e- richts bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Die bete i- ligte Behörde bea ntragt, den Antrag auf Aussetzung abzulehnen. II. Das Beschwerdegericht sieht die Voraussetzungen für eine weitere Ve r- längerung der gegen den Betroffenen angeordneten Sicherungshaft als geg e- ben an. Die Verlängerung der Sicherungshaft über sechs Monat e hinaus sei grundsätzlich möglich, weil die an sich bestehende Beschränkung der Sich e- rungshaft auf drei Monate nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG bei Betroffenen nicht gelte, von denen eine erhebliche Gefahr für bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehe. Diese Voraussetzung liege regelmäßig vor, wenn die Verwaltungsgerichte - wie hier - festgestellt hätten, dass von dem Betroff e- nen eine terroristische Gefahr ausgehe. Außerdem erlaube § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG eine Verlängerung der Haft um höchs tens zwölf Monate, soweit die Haft auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG angeordnet 4 5 - 5 - worden sei und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat ve r- zögere. Zu den Unterlagen gehörten auch die hier von den algerischen Behö r- den erbetenen Zusicherungen. Es sei auch hinreichend wahrscheinlich, dass die algerischen Behörden innerhalb der höchstzulässigen Haft die für die Durchführung der Abschiebung er forderlichen Zusicherungen abgäben. Zwar hätten die Bemühungen des Auswärtigen Amtes bislang nicht zur Abgabe von Erklärungen geführt, die den Anforderungen genügten. Auch habe das Auswärtige Amt weitere Bemühungen auf diplomatischem Wege als aussichtslos angesehen. Es bestehe aber Au s- sicht, dass die erforderliche Zusicherung auf dem Wege der polizeilichen Z u- sammenarbeit unter Vermittlung des Präsidenten der Bundespolizei und unter Einschaltung des Leiters der Generaldirektion für Nationale Sicherheit des a lg e- rischen Innenministeriums doch noch zu erreichen sei. III. Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8) Aussetzungsantrag des Betroffenen ist unbegründet. 1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei der erforderl i- chen Abwägung sind bei einem Ausländer, der aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur A bwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr abgeschoben 6 7 8 - 6 - werden soll, über die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels und die drohe n- den Nachteile für ihn selbst (zu deren Berücksichtigung : Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 Rn. 5) hinaus die erheblichen Gefahren für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit (§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG) einzubeziehen. Im Hinblick auf die mögli che Gefährdung dieser Rechte und Rechtsgüter kommt die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung in solchen Fällen regelmäßig nur in Betracht, wenn es aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Erfolg haben wird. 2. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. a) Der Anordnung der Haftverlängerung durch das Beschwerdegericht liegt im Ergebnis ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Der Antrag der beteiligten Be hörde auf Verlängerung der angeordneten Sicherungshaft entsprach zwar den gemäß § 425 Abs. 3 FamFG auch für solche Verlängerungsanträge gelte n- den (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 50/11, juris. Rn. 8) geset z- lichen Vorgaben des § 417 Abs. 2 Sa tz 2 FamFG nicht in allen Punkten. Die beteiligte Behörde hatte nicht dargelegt, auf welchem Wege Algerien dazu b e- wegt werden sollte, die erforderlichen Zusicherungen doch noch abzugeben. Dieser Mangel ist aber, was rechtlich möglich ist (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23), dadurch geheilt worden, dass das Beschwerdegericht selbst die erforderlichen Ermittlungen angestellt und den Betroffenen zu deren Ergebnis persönlich angehört hat. b) Der Betroffene ist nach § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 5a AufenthG unter der Voraussetzung vollziehbar ausreisepflichtig, dass die algerischen Behörden 9 10 11 - 7 - die von dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht geforderten Zusicherungen abgeben. Das ergibt sich aus der Abschiebungsa n- ordnung gemäß § 58a AufenthG des Senators für Inneres der Freien Hans e- stadt Bremen gegen den Betroffenen vom 16. März 2017 und den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 (1 VR 4.17, juris) und vom 13. November 2017 (1 VR 1 3.17, juris). An diese Entscheidungen sind die Haf t- gerichte gebunden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 [juris Rn. 7] und vom 6. Mai 2010 V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361 Rn. 19). Nicht zu beanstanden ist deshalb auch, dass das Beschwerdegericht den Fortbestand des aus der Abschi e- bungsanordnung folgenden Haftgrunds nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG angenommen hat. c) Das Beschwerdegericht ist bei der Anordnung der Verlängerung davon ausgegangen, dass di e mögliche Höchstdauer der Haft noch nicht abgelaufen war. Sie betrage nicht bis zu sechs, sondern bis zu 18 Monate. Für diese Ei n- schätzung sprechen gute Gründe; es ist jedenfalls nicht überwiegend wah r- scheinlich, dass sie unzutreffend ist. aa) Zweife lhaft ist allerdings, ob sich die hier zu beurteilende Verläng e- rung der Sicherungshaft über sechs Monate hinaus auf die von dem Beschwe r- degericht neben § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auch angeführte Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG stützen lässt. Di e reguläre Höchstfrist für die A n- ordnung von Sicherungshaft ist in § 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Übereinsti m- mung mit der zwingenden Vorgabe in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Rückführung s- richtlinie (Richtlinie 115/2008/EG vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348 S. 98 ) mit sechs Monaten festgelegt. Unter Ausnutzung der Regelungsspielräume der genannten Richtlinienvorschrift sieht das deutsche Recht für den Regelfall eine 12 13 - 8 - kürzere Höchstfrist von nur drei Monaten vor. Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist die Sicherungsh aft nämlich unzulässig, wenn die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von drei M o- naten durchgeführt werden kann. Für Ausländer, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechts güter der inneren Sicherheit ausgeht, hat der Gesetzgeber durch die Einführung von § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG lediglich diese Einschränkung zurückgenommen. Die in § 62 Abs. 4 AufenthG bestimmten Höchstfristen sollten ausdrücklich unberührt ble i- ben (BT - Dru cks. 18/11546 S. 22). Das betrifft insbesondere die reguläre Höchstfrist von sechs Monaten nach § 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die nach der Rückführungsrichtlinie auch bei dieser Gruppe von Ausländern nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 6 verlängert werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - Rs. C - 146/14, PPU - Mahdi, ECLI:EU:C:2014:1320 Rn. 68). bb) Gute Gründe sprechen aber für die weitere Annahme des Beschwe r- degerichts, die Sicherungshaft gegen den Betroffenen könne nach Maßgabe von § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG um bis zu zwölf Monate auf insgesamt 18 M o- nate verlängert werden. (1) Nach dieser Vorschrift ist eine Verlängerung der Sicherungshaft um höchstens zwölf Monate auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG angeordnet worden ist - also weil gegen den Betroffenen eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann - und sich die Übermit t- lung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen durch den zur Aufna h- me verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Eine solche Haftanordnung liegt hier vor. Die Durchführung der Abschiebung hat sich deshalb verzögert, 14 15 - 9 - weil die algerischen Stellen eine Zusicherung zugunst en des Betroffenen, die den Anforderungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts entspricht, nach dem Beschluss des Bunde s- verwaltungsgerichts vom 13. November 2017 (1 VR 13.17, juris) bislang nicht abgegeben habe n. (2) Die Zulässigkeit der Verlängerung der Sicherungshaft um bis zu zwölf Monate hängt vorliegend deshalb entscheidend davon ab, ob die erforderliche Zusicherung durch die algerischen Behörden zu den in § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG genannten Unterla gen gehört. Das Beschwerdegericht bejaht die Frage. Für diese Auffassung sprechen der Wortlaut und der Zweck der Vo r- schrift, im Falle von sog. Gefährdern die Gestaltungsmöglichkeiten nach Art. 15 Abs. 5 und 6 der Rückführungsrichtlinie zu nutzen. Die Absch iebung des B e- troffenen setzt nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 (1 VR 4.17, juris) die Zusicherung Algeriens voraus, dass die Wahrung der Grund - und Menschenrechte des Betroffenen sichergestellt ist. Diese Zusicherung gehört damit zu den für die Abschiebung erforderlichen U n- terlagen. Zweifel daran ergeben sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 6 der Rückfü h- rungsrichtlinie. Danach darf das nationale Recht eine Verlängerung der Sich e- rungshaft nur um bis zu zwölf Monate und auch nur da nn vorsehen, wenn au f- grund einer der beiden in dieser Bestimmung genannten Faktoren, nämlich entweder - Buchstabe a - mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der b e- troffenen Drittstaatsangehörigen oder - Buchstabe b - Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten die Abschi e- bungsmaßnahme trotz ausreichender Bemühungen des Mitgliedsstaats wah r- scheinlich länger dauern wird. Die in Buchstabe b genannte, im deutschen Recht mit § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG erstmals genutzt e Verlängerungsmö g- lichkeit differenziert nicht nach der Art der Unterlagen, sondern stellt allein auf 16 - 10 - die Erforderlichkeit und darauf ab, dass sie von den Drittstaaten übermittelt werden müssen. Es ist deshalb jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, d ass das Beschwerdegericht § 62 Abs. 4 Satz 3 AufenthG unzutreffend ang e- wendet hat. d) Die Prognose des Beschwerdegerichts, es werde innerhalb der ang e- ordneten Verlängerung, jedenfalls aber innerhalb der Höchstfrist von 18 Mon a- ten gelingen, die erford erliche Zusicherung Algeriens zu erlangen, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 18 und vom 12. Mai 2011 - V ZB 309/10, juris Rn. 15). Es i st jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie in diesem Rahmen zu beanstanden sein wird. aa) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Generaldirektor der Generaldirektion für nationale Sicherheit des algerischen Innenministeriums i n einem von der beteiligten Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben an den Präsidenten der Bundespolizei sinngemäß erklärt hat, er werde persönlich dafür sorgen, dass die Grund - und Menschenrechte des B e- troffenen gewahrt werden. Ob diese s Schreiben als solches im Rechtsb e- schwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden dürfte (vgl. dazu Ke i- del/Meyer - Holz, FamFG, 19. Aufl., § 74 Rn. 35 ff.), kann offen bleiben. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Verlängerung der Sicherungshaft wird nä mlich nicht zu prüfen sein, ob dieses Schreiben den Anforderungen genügt und nunmehr die Durchführung der Abschiebungsanordnung erlaubt. Diese Frage könnte nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entschieden werden. 17 18 - 11 - bb) Es ist aber deswegen ni cht überwiegend wahrscheinlich, dass die Prognose des Beschwerdegerichts einer Überprüfung im Rechtsbeschwerd e- verfahren nicht standhalten wird, weil der Versuch, die für die Durchführung der Abschiebungsanordnung erforderliche Garantieerklärung Algeriens z u bescha f- fen, bei Anordnung der Haftverlängerung durch das Beschwerdegericht nicht endgültig gescheitert war. (1) Der beteiligten Behörde war es allerdings bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht gelungen, von den algerischen Behörden eine G a- ra n tie für die Einhaltung der Grund - und Menschenrechte des Betroffenen zu erhalten, die den von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen genügen. Richtig ist auch, dass die algerischen B e- hörden nach der Einschätzun g des Auswärtigen Amtes zu weitergehenden E r- klärungen nicht bereit sein werden. Das bedeutet aber nicht, dass die beteiligte Behörde mit dem Versuch, von den algerischen Behörden eine ausreichende Garantie zu erhalten, endgültig gescheitert wäre. (2) Gescheitert ist nämlich nur der Versuch, diese Garantie auf diplom a- tischem Wege, also unter Einschaltung des Auswärtigen Amtes auf deutscher Seite und des Außenministeriums auf algerischer Seite, zu erhalten. Der dipl o- matische Weg ist aber nicht der einzi ge Weg, auf dem die für die Durchführung der Abschiebungsanordnung vom 16. März 2017 erforderliche Garantie b e- i- cherung einer algerischen Regierungsstelle ..., wonach dem [Betroffenen] in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bundesverfassungsgericht, dass bei einer Inhaftierung des Betroffenen durch die Polizei oder durch den Geheimdienst eine Überprüfung der Haftbedingu n- 19 20 21 - 12 - gen und der ungehinderte Zugang zu seinen Prozessbevollmächtigten möglich sind. Eine solche Zusicherung lässt sich auch - vielleicht sogar eher - durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Fachmini sterium (hier dem für die Leitung der Sicherheitsbehörden zuständigen Innenministerium) erre i- chen. Dieser Weg ist durch die Weigerung des algerischen Außenministeriums, konkretere Erklärungen abzugeben, nicht von vornherein verschlossen. Das Innenministeri um kann als der fachlich zuständige Teil der Regierung Algeriens Zusicherungen des geforderten Inhalts abgeben. Es hat auf der fachlichen Ebene andere Möglichkeiten als das Außenministerium, weil es z.B. auch z u- sagen könnte, mit seinen Weisungsbefugnissen gegen über den Polizei - und Sicherheitsbehörden sicherzustellen, dass die Grund - und Menschenrechte von Betroffenen auch tatsächlich gewahrt werden. Die Einschätzung des B e- schwerdegerichts, dieser Wechsel in der Herangehensweise lasse erwarten, - 13 - dass die von den deutschen Gerichten geforderte Garantie doch noch erklärt werde, hat damit eine tragfähige Grundlage. Es ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren ein Prognosefehler des Beschwerdegerichts festzustellen sei n wird. Schmidt - Räntsch Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 16.1 1.2017 - 92b XIV 347/17 - LG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2017 - 10 T 614/17 -
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