BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 25/01 vom 10. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr a - gen. Beschwerdewert: 66.800 DM. Gründe: I. Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. Oktober 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts Essen vom 7. September 2000 am 21. November 2000 B e - rufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinse t - zung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, ihr Prozeßbevollmächtigter habe am 8. November 2000 den Auftrag zur fristwahrenden Berufungseinlegung unter Hinweis auf das Z u - stellungsdatum erhalten und noch am selben Tag seine Bürovorsteherin ang e - wiesen, die Berufung fristwahrend einzulegen und dann eine dreiwöchige Wi e - dervorlagefrist zu notieren. Die Bürovorsteherin habe zwar die Akte angelegt, die Weisungen des Prozeßbevollmächtigten jedoch - aus nicht mehr aufklärb a - - 3 - ren Grnden - nicht befolgt. Dies sei ihr erst am Montag, dem 13. November 2000, bewuût geworden, als sie die Akte mit anderen zur Ablage bestimmten Akten wieder aufgefunden habe. II. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiederei n - setzung zurckgewiesen und gleichzeitig ihre Berufung als unzulssig verwo r - fen. Zur Begrndung hat es ausgefhrt, die Beklagte habe nicht dargelegt, daû in der Kanzlei ihres Prozeûbevollmchtigten zur Sicherung der Fristwahrung ein Fristenkalender gefhrt werde, in dem die Berufungssachen nach Eingang des Auftrages zur Berufungseinlegung und Berechnung der Berufungsfrist ei n - getragen wrden. Die Anweisung an die Brovorsteherin, die Berufung fristwahrend einzulegen, sei nicht ausreichend gewesen, um die Wahrung der Berufungsfrist zu sichern. III. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese geltend macht, die der Brovorsteherin am 8. November 2000 mn d - lich erteilte Weisung, fristwahrend Berufung einzulegen und eine Wiedervorl a - gefrist von drei Wochen zu notieren, stelle eine "organisationsersetzende Ei n - zelanweisung" dar, auf deren Befolgung durch eine nachweislich zuverlssige Kanzleikraft sich der Anwalt verlassen drfe, so daû es auf die vom Berufung s - gericht zitierten allgemeinen Anforderungen an die Broorganisation nicht a n - komme. IV. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der B e - klagten ist zulssig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4 Satz 2, 569, 577 ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Beklagte hat nicht glau b - haft gemacht, daû die Berufungsfrist ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeûbevollmchtigen versumt worden ist (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). - 4 - 1. Ein Prozeûbevollmchtigter muû nach stndiger Rechtsprechung d a - fr Sorge tragen, daû ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und fristgerecht bei dem zustndigen Gericht eingeht. Er ist gehalten, durch entsprechende organisatorische Maûnahmen Fehlerquellen bei der Behan d - lung von Fristsachen in gröûtmöglichem Umfang auszuschlieûen. Hierzu g e - hört insbesondere eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle, durch die z u - verlssig verhindert wird, daû fristwahrende Schriftstcke ber den Fristablauf hinaus noch nicht gefertigt sind oder in der Kanzlei liegen bleiben (vgl. BGH, Beschluû vom 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98, NJW 1999, 429 = BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 3; BGH, Beschluû vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45). Fr diese Ausgangskontrolle ist ein tglich zu berwachender Fristenkalender unabdin g - bar, in dem das Fristende vermerkt und diese Eintragung erst gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maûnahme durchgefhrt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluû vom 26. Mai 1994 - III ZB 16/93, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 3). Im Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht dargelegt, daû im Bro des Pr o - zeûbevollmchtigten der Beklagten eine derartige Ausgangskontrolle anhand eines Fristenkalenders stattfand. Eine funktionstchtige Ausgangskontrolle w - re geeignet gewesen, die Fristversumung im Streitfall zu vermeiden. Wre das Ende der Berufungsfrist - wie es geboten gewesen wre - am 8. November 2000 alsbald nach Eingang des Auftrags zur fristwahrenden Berufungseinl e - gung im Fristenkalender unter dem 10. November 2000 notiert worden, dann htte die Kontrolle des Fristenkalenders am 10. November 2000 aufgedeckt, daû die Brovorsteherin die Weisung des Prozeûbevollmchtigten der B e - klagten vom 8. November 2000, fristwahrend Ber ufung einzulegen, nicht au s - - 5 - gefhrt hatte. Die Berufungsschrift htte dann noch an diesem Tag gefertigt und rechtzeitig bei Gericht eingehen knnen. In dem Fehlen einer allgemeinen Weisung zur Eintragung des Endes der Berufungsfrist im Fristenkalender und einer entsprechenden Ausgang s - kontrolle liegt ein Organisationsverschulden des Prozeûbevollmchtigten der Beklagten, das sich diese zurechnen lassen muû (§ 85 Abs. 2 ZPO). Daû dieses Verschulden fr die Fristversumung urschlich war, ist nicht auszuschlieûen. Es ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, daû sich das Verschulden des Prozeûbevollmchtigten der Beklagten auf die Fristve r - sumung nicht ausgewirkt haben kann (Senat, Beschluû vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00, NJW-RR 2001, 782; BGH, Beschluû vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00, NJW 2000, 3649). Vielmehr ist - wie dargelegt - davon auszug e - hen, daû die Berufungsfrist gewahrt worden wre, wenn in der Kanzlei des Prozeûbevollmchtigten der Beklagten eine allgemeine Weisung dahingehend bestanden htte, daû die Berufungsfrist alsbald nach Eingang des Auftrages zur Berufungseinlegung im Fristenkalender eingetragen und dieser tglich kontrolliert wird. 2. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in ihrer Beschwerdebegrndung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es auf allgemeine organisatorische Maûnahmen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sicherg e - stellt htte (vgl. BGH, Beschluû vom 18. Mrz 1998 - XII ZB 180/96, N JW-RR 1998, 1360; BGH, Beschluû vom 15. April 1997 - VI ZB 7/97, NJW-RR 1997, 955; BGH, Beschluû vom 26. September 1995, aaO). Denn eine Einzelwe i - sung, die hinreichend Gewhr dafr bot, die oben dargelegten Defizite in der Fristenkontrolle zu kompensieren, ist der Brovorsteherin mit der am - 6 - 8. November 2000 ergangenen Aufforderung, fristwahrend Berufung einzul e - gen, nicht erteilt worden. Nur solche Einzelweisungen knnen allgemeine organisatorische Ma û - nahmen zur Fristenkontrolle ersetzen, die ber ihre Eignung, den gewnschten Erfolg herbeizufhren, hinaus hinreichende Gewhr bieten, daû eine Fristve r - sumung zuverlssig verhindert wird (BGH, Beschluû vom 27. Oktober 1998, aaO). Diese Anforderung erfllte die der Brovorsteherin erteilte Weisung nicht. Die Aufgabe, fristwahrend Berufung einzulegen, umfaûte ein Bndel von Maûnahmen, deren Ausfhrung sich ber einen lngeren Zeitraum erstreckte und die nicht allein in der Hand der Brovorsteherin lagen. Es muûte der B e - rufungsschriftsatz zunchst verfaût, sodann dem Prozeûbevollmchtigten z u - geleitet, von diesem geprft und unterschrieben, wiederum der Brovorsteherin zugeleitet und von dieser abgesandt werden. Insoweit ist die Sachverhaltsg e - staltung im Streitfall nicht vergleichbar mit den Fllen, in denen lediglich eine einfache Verrichtung - als letzter Schritt zur Fristwahrung - anstand und sich der Anwalt darauf verlassen durfte, daû dem damit betrauten Bropersonal i n - soweit kein Versehen unterluft (z.B. Übersendung eines fertiggestellten Schriftsatzes noch am selben Tag per Telefax an das Gericht; vgl. BGH, B e - schluû vom 15. April 1997, aaO; BGH, Beschluû vom 18. Mrz 1998, aaO; S e - natsbeschluû vom 18. Februar 1998, aaO). Hinzu kommt, daû der Brovorsteherin fr die Erledigung der komplexen Aufgabe, fristwahrend Berufung einzulegen, bei verstndiger Wrdigung dieser Weisung insgesamt drei Tage bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 10. November 2000 zur Verfgung standen. Daû die Brovorsteherin angewi e - sen worden wre, die Erledigung dieser Aufgabe am 8. November 20 00 nicht - 7 - nur anzugehen, sondern dafr zu sorgen, daû die Berufung noch am selben Tag an das Gericht bermittelt wird, ist weder dargelegt noch glaubhaft g e - macht. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Brovorsteherin hatte diese am 8. November 2000 lediglich die Anordnung erhalten, "die am 10. Oktober 2000" - gemeint ist offenbar der 10. November 2000 - "ablaufende Berufung s - frist durch Berufungseinlegung zu wahren". Bei dieser Sachlage war die Gefahr, daû es am 8. November 2000 oder in den verbleibenden Tagen bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 10. November 2000 bei einem der mehreren Schritte von der Herstellung des Berufungsschriftsatzes bis zu dessen Absendung zu Fehlern oder Verzgeru n - gen kommen konnte, welche die Fristwahrung gefhrdeten oder vereitelten, so naheliegend, daû eine effektive Organisation der Fristenkontrolle, die dieser Gefahr entgegenwirkte, insbesondere eine Eintragung der Berufungsfrist im tglich zu kontrollierenden Fristenkalender nicht entbehrlich war (vgl. auch BGH, Beschluû vom 27. Oktober 1998, aaO, in dem eine Einzelanweisung, eine bereits vorbereitete Berufungsschrift vier Tage spter per Telefax an das Gericht zu bermitteln, als nicht ausreichend angesehen wurde, um ein Org a - nisationsverschulden wegen unzureichender Ausgangskontrolle auszugle i - chen). Unberhrt bleibt die Mglichkeit der Beklagten, ihr als selbstndige B e - rufung unzulssiges Rechtsmittel als Anschluûberufung aufrechtzuerhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiecher s Dr. Wolst Dr. Frellesen
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