BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 2 5 0 / 1 0 vom 19 . Mai 20 11 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Mai 20 11 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d i e Richter in Dr. Stresemann, den Ric h ter Dr. Roth und di e Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss de s 3 . Zivil senats des Oberlandes gerichts Rostock vom 19 . August 20 1 0 au f gehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 600 . Gründe: I. D ie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Kläger ve r- langen die Beseitigung einer an dem Hau s der Beklagten angebrachten, über die Grundstücksgrenze ragenden Wärmedämmung . Das Landgericht hat die Klage unter Festsetzung des Streitwerts auf 24.000 e- schwer der Kläger 600 teigt und die Berufung als unzulässig verwo r- fen . Dagegen wende n sich d i e Kläger m it der Rechtsbeschwerde . 1 2 - 3 - II. Das Berufungsgericht meint, die Beschwer der Kläger entspreche der Wertminderung ihres Grundstücks durch den Überbau. Da dieser allenfalls zwei Quadratmeter erfasse und ein Bodenwert des Grundstücks der Kläger von über in Betracht komme , übersteige d e ren Beschwer 600 Für eine darüber hinausgehende Wertminderung des Grundstücks fehlten jegliche Anhaltspunkte. Der Zugang zu dem rückwärtigen Grundstücksteil sei durch den Überbau nicht stärker als zu vor beeinträchtigt; die lichte Breite der Einfahrt sei u n- verändert geblieben. Dass die Instandhaltung und Auswechselung des Zaun - und Torpfostens durch den Überbau gegenüber dem alten Zustand signifikant e r- schwert sei, lasse sich weder dem Vortrag der Kläg er noch den eingereichten Lichtbildern entnehmen. Zudem könne diesem Umstand deshalb kein zusätzlicher Wert beigemessen werden, weil das Vorbringen hierzu nicht Gegenstand des ers t- instanzlichen Verfahrens gewesen sei und deshalb den Beschränkungen der §§ 5 29, 531 Abs. 2 ZPO unterfalle. III. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, we il die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Hinblick darauf erfordert , dass dem Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs zu der Notwendigkeit, die Entscheidung über die Zulassung der Ber u- fung in einem Fall wie dem vorliegenden nach zu holen, offenbar unbekannt ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Hat das erstinstanzliche Gericht, wie hier, keine Vera n- lassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 e- 3 4 - 4 - sen Wert für nicht erreicht, muss d as Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen ( BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 4 f.; B e schluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008 , 615 Rn. 13; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, WuM 2010, 437 Rn. 3; Beschluss vom 26. Oktob er 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Da das Berufungsgericht nicht über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO entschi e den hat und sich anhand der tatsächlichen Feststellung en in dem angefoc htenen B e- schluss auch nicht feststellen lässt , dass eine solche Zulassung nicht in B e tracht gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, F a- mRZ 2010, 964), kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat au f Folgendes hin: Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage bemisst sich - wovon das Berufungsgericht auch ausgeht - gemäß § 3 ZPO nach dem Wertve r- lust, den das Grundst ück durch den Überbau erleidet ; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vgl. Senat, B e- schluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, GE 20 10, 265; Beschluss vom 16. N o vember 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW - RR 1986, 737). Den Vortrag der Kläger hierzu durfte das Berufungsgericht nicht unter Hi n- weis auf § 531 Abs. 2 ZPO für unbeachtlich erklären. Di e Vorschrift gilt nicht für 5 6 7 8 - 5 - die Ermittlung und Festsetzung der Beschwer . Diese erfolgt vielmehr von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei das Gericht nic ht nur jeden bis zur Festsetzung bei ihm eingegangenen Vortrag der Parteien zu berücksichtigen hat, sondern auch von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begu t- achtung durch Sachverständige anordnen kann (§§ 2, 3 ZPO). Das Berufungsgericht nimmt allerdings ohne Rechtsfehler an, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen der Kläger konkre te , den Wert des Grundstücks mi n- dernde Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstück s- teils nicht entnehmen lassen, ins besondere fehlt eine Darstellung, in welchem Maße die Zufahrt verengt worden ist und inwieweit sich daraus gegenüber dem alten Zustand eine Wertminderung des Grundstücks ergibt. Der Hinweis darauf, dass die Zufahrt selbst von erfahrenen Kraftfahrern schwer zu meistern ist, genügt hierzu nicht. Ohne nähere Erläuterung ist auch nicht nachvollziehbar, dass und ggf. in welcher Höhe bei einer Erneuerung des Torpfosten zusätzliche Kosten durch den Überbau entstehen. Die erstinstanzlich eingereichten Lichtbilder v e r- mögen einen solchen Vortrag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu ersetzen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Reduzierung des Bauwichs unter den gesetzlichen Mindestabstand von drei Metern ist hier schon 9 - 6 - deshalb unbehelflich, weil nicht dargelegt worden ist, dass die Zufahrt vor dem Überbau eine entsprechende Breite aufwies. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 09.10.2009 - 3 O 23/09 - OLG Rostock, Entscheidung vom 19.08.2 010 - 3 U 152/09 -
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