BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 25/03 vom9. Oktober 2003in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,Dr. Wiebel und Dr. Kufferbeschlossen:Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Be-schluß des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 10. Juli 2003 wird verworfen.Gründe: I.Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhono-rar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger selbst hat vor Ab-lauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht schriftlich Prozeßkostenhilfe fürdie weitere Verfolgung des Klageanspruchs beantragt. Das Berufungsgerichthat das Gesuch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem als außerordentliche Be-schwerde bezeichneten Rechtsmittel. Er rügt, die Auffassung des Berufungsge-richts, die Schlussrechnung sei nicht prüffähig, sei überraschend, das Beru-fungsgericht hätte ihm zuvor Gelegenheit geben müssen, zu dieser AnsichtStellung zu nehmen. - 3 -II. Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil diese we-der nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Ein-zelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zumBundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet.Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben.Dressler Thode HausmannWiebel Kuffer
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