BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 25/05 vom 21. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. M344rz 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. April 2005 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 3.326,82 200. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die von der Kl344gerin gegen die Beklagten erhobene Schadensersatzklage durch Urteil vom 13. Januar 2005 abgewiesen. Mit am 3. M344rz 2005 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbe-vollm344chtigte der Kl344gerin "namens der Kl344gerin und der Berufungskl344gerin" gegen das "am 13.01.2005 verk374ndete und am 04.02.2005 zugestellte Urteil des Amtsgerichts B. , Aktenzeichen " Berufung eingelegt. In dem Schriftsatz hat sie f344lschlicherweise "Herrn S. B. aus B. " als Kl344ger und Berufungskl344ger angegeben. Am Ende der Berufungsschrift hei337t es: "Die Urteilsausfertigung, deren R374ckgabe erbeten wird, sowie zwei beglau- 1 - 3 - bigte Abschriften sind beigef374gt." Die Berufung wurde am 31. M344rz 2005 be-gr374ndet. 2 Mit Verf374gung vom 12. April 2005 wurde die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin darauf hingewiesen, dass es an einer wirksamen Berufungseinlegung fehle. Nicht Herr S. B. sondern Frau N. B. sei Kl344gerin in dem in der Berufungsschrift angegebenen Verfahren vor dem Amtsgericht B. ge-wesen. Dass das Rechtsmittel f374r diese eingelegt werde, ergebe sich auch nicht mit Hilfe weiterer Unterlagen, die innerhalb der Berufungsfrist beim Landgericht eingegangen seien. Entgegen der Angaben in der Berufungsschrift seien dieser keine Abschriften des amtsgerichtlichen Urteils beigef374gt gewesen. Die mit Ver-f374gung vom 8. M344rz 2005 angeforderte Verfahrensakte sei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 11. M344rz 2005 beim Landgericht eingegangen. Die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin hat daraufhin mit einem am 25. April 2005 eingegangenen Schriftsatz die Auffassung vertreten, die Beru-fung sei erkennbar f374r die Kl344gerin eingelegt gewesen. Hilfsweise hat sie Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil sie ein Verschulden an der Fristvers344umung nicht treffe. Sie habe n344mlich anl344sslich der Erstellung der Berufungsschrift ihrer Mitarbeiterin die Anweisung erteilt, der Berufungsschrift das angefochtene Urteil sowie zwei beglaubigte Abschriften beizuf374gen. Nicht die falsche Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers in der Berufungsschrift, son-dern der Fehler der Mitarbeiterin, die das amtsgerichtliche Urteil nicht beigef374gt habe, habe zur Vers344umung der Berufungsfrist gef374hrt. 3 Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegr374ndet zur374ckgewiesen und die Berufung ge-gen das amtsgerichtliche Urteil als unzul344ssig verworfen. Es k366nne dahinste-hen, ob die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin die Anweisung gegeben habe, 4 - 4 - das Urteil sowie zwei Kopien des Urteils als Anlage mit zu 374bersenden. Unab-h344ngig davon liege ein Verschulden der Prozessbevollm344chtigten darin, dass sie die Berufungsschrift unterzeichnet habe, obwohl die Person des Rechtsmit-telf374hrers nicht korrekt benannt gewesen sei. Da mithin erst nach Ablauf der Berufungsfrist die Person des Rechtsmittelf374hrers erkennbar gewesen sei, sei die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen gewesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Kl344gerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungs-frist zu gew344hren. 5 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulas-sung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin zu Recht zur374ckgewiesen und infolgedessen die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. 6 a) Die Rechtsbeschwerdef374hrerin geht selbst nicht mehr davon aus, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgem344337 f374r die Kl344gerin ein-gelegt worden sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des 247 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (fr374her: 247 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht gen374gt hat. Nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ist dieser Vorschrift n344mlich nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, f374r wen 7 - 5 - und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - VersR 2004, 1622, 1623 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift - wie hier - anstelle des wirklichen Berufungs-kl344gers eine andere, mit ihm nicht identische Person bezeichnet wird und die erforderliche Klarheit 374ber die Person des Rechtsmittelkl344gers auch nicht im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, insbesondere des erstin-stanzlichen Urteils, gewonnen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - aaO; BGH, Beschluss vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530). Da hier die Ausfertigung und die Ab-schriften des erstinstanzlichen Urteils der Berufungsschrift nicht beigef374gt wa-ren, ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die erforderliche Klar-heit 374ber die Person der Kl344gerin als Rechtsmittelkl344gerin nicht gewinnen konn-te. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdef374hrerin hat diese auch zum Wiedereinsetzungsantrag keine Umst344nde vorgetragen, aus denen sich ergeben k366nnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beru-fungsfrist einzuhalten. Unter den gegebenen Umst344nden liegt ein Verschulden ihrer Prozessbevollm344chtigten vor, das der Kl344gerin gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 8 Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Prozessbevollm344chtigte habe anl344sslich der Erstellung der Berufungsschrift ihrer Mitarbeiterin die Anweisung erteilt, der Berufungsschrift das angefochtene Urteil sowie zwei beglaubigte Ab-schriften beizuf374gen. Deshalb habe nicht der Fehler der Prozessbevollm344chtig-ten, die den falschen Namen in der Berufungsschrift nicht bemerkt habe, son-dern der Fehler der Mitarbeiterin, die das amtsgerichtliche Urteil nicht beigef374gt 9 - 6 - habe, zur Vers344umung der Berufungsfrist gef374hrt. Dieses Vorbringen l344sst ein Verschulden der Prozessbevollm344chtigten nicht entfallen. 10 Diese hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obgleich die Person des Rechtsmittelf374hrers nicht korrekt bezeichnet war. Damit hat sie gegen ihre an-waltlichen Pflichten versto337en, weil sie die Rechtsmittelschrift auf ihre Richtig-keit und Vollst344ndigkeit pr374fen musste. Das weisungswidrige Verhalten der Mit-arbeiterin, die ihrerseits gegen Pflichten versto337en hat, steht einem f374r die Fristvers344umung urs344chlichen Verschulden der Prozessbevollm344chtigten nicht entgegen. Zwar w344ren die Parteien des Berufungsverfahrens und die Person des Berufungsf374hrers mit Hilfe des Ersturteils zu erkennen gewesen, so dass auch das Verhalten der Mitarbeiterin f374r die Vers344umung der Frist urs344chlich geworden ist. Dies l344sst jedoch die Miturs344chlichkeit der Pflichtverletzung der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin nicht entfallen. Die Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiterin kann deshalb weder deren Pflichtenversto337 noch dessen Urs344ch-lichkeit f374r die Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels beseitigen. Wiedereinsetzung kann demgem344337 nicht gew344hrt werden, wenn neben dem Verschulden des Prozessbevollm344chtigten andere von ihm nicht verschuldete Umst344nde mitge-wirkt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ 2003, 1176). Da hier auch ein eigenes Verschulden der Prozessbevollm344chtig-ten vorliegt, ist ein anderer Sachverhalt gegeben als bei dem Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2003 (VI ZB 26/03, VersR 2005, 138), bei dem dem Prozessbevollm344chtigten die falsche Bezeichnung des Berufungsf374hrers aufge- - 7 - fallen war und er sodann seiner Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanwei-sung erteilte, die bei Befolgung die Fristwahrung gew344hrleistet h344tte. 11 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 13.01.2005 - 4 C 174/04 - LG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2005 - 5 S 46/05 -
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