BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 25/05 vom 28. M344rz 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 240; 247 829 a) Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Bezug auf Pf344ndungsma337nahmen nicht nach 247 240 ZPO wegen der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners unterbrochen. b) Auch bei der Pf344ndung des Anspruchs auf 334bertragung des Eigentums an einem Grundst374ck und auf Herausgabe muss der Rechtsgrund der gepf344ndeten angebli-chen Forderung im Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss wenigstens in allge-meinen Umrissen angegeben sein. BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 25/05 - LG Ansbach AG Ansbach - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Drittschuldnerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 20. Oktober 2004, der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsge-richts Ansbach vom 4. Juni 2002 sowie der Beschluss des Amts-gerichts Ansbach 374ber die Bestellung eines Sequesters vom 27. Januar 2004 aufgehoben. Der Antrag der Gl344ubigerin auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses vom 22. Mai 2002 sowie der Antrag auf Bestellung eines Sequesters vom 13. Januar 2004 werden zu-r374ckgewiesen. Die Gl344ubigerin tr344gt die Kosten des Verfahrens. Gr374nde: I. Die Drittschuldnerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses. 1 - 3 - Die Gl344ubigerin hat wegen einer Forderung in H366he von 200.000 200 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss beantragt, durch den die angeblichen Anspr374che des Insolvenzschuldners gegen die Drittschuldnerin, seine verwitwe-te Mutter, auf Herausgabe des Besitzes und 334bertragung des Eigentums an drei n344her bezeichneten Grundst374cken gepf344ndet werden sollten. Das Amtsge-richt hat den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss am 4. Juni 2002 an-tragsgem344337 erlassen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2004 hat es auf Antrag der Gl344ubigerin einen Sequester bestellt. 2 Gegen beide Beschl374sse hat die Drittschuldnerin Erinnerung eingelegt. Im Verfahren hat sie einen Erbvertrag vom 29. Oktober 1992 vorgelegt, in dem sie und ihr inzwischen verstorbener Ehemann den Insolvenzschuldner, ihren Sohn, zum Erben ihres Verm366gens eingesetzt haben, zu dem auch die Grundst374cke geh366ren, die nunmehr Gegenstand des Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschlusses sind. Sie hat ferner einen "Erbvertrag, vertragliches Ver344u-337erungsverbot" vom 16. Januar 1992 zu den Akten gegeben, in dem sich die Eltern dem Insolvenzschuldner gegen374ber verpflichtet haben, 374ber verschiede-ne Gegenst344nde, darunter die betreffenden Grundst374cke, nicht zu verf374gen, insbesondere diese nicht zu ver344u337ern, zu belasten oder zu verpf344nden. F374r den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Belastungs- und Ver344u337erungsverbot haben sich die Eltern des Schuldners verpflichtet, auf ihre Kosten etwa ver-tragswidrig ver344u337erte Gegenst344nde zur374ckzuerwerben, etwa erfolgte ver-tragswidrige Belastungen zu beseitigen und diejenigen Gegenst344nde, die ver-tragswidrig belastet oder ver344u337ert wurden, bereits zu ihren Lebzeiten unent-geltlich auf den Schuldner zu 374bertragen. Weiter hat sie einen "Erbvertrags-nachtrag" vom 29. Mai 2001 vorgelegt, in dem vereinbart wurde, dass die An-spr374che des Insolvenzschuldners aus den Erbvertr344gen nicht abtretbar und nicht verpf344ndbar seien. 3 - 4 - Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Drittschuldnerin mit Beschluss vom 15. April 2004 zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Drittschuld-nerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter. 4 5 Bereits am 25. September 2002 hatte der Insolvenzschuldner einen ei-genen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Daraufhin wurde am 30. September 2002 ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter bestellt, gleichzeitig wurden Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzschuldner, soweit nicht unbewegliche Gegenst344nde betroffen sind, gem. 247 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt bzw. einstweilen eingestellt. Am 14. November 2002 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. II. Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin hat Erfolg. Sie f374hrt zur Auf-hebung der Beschwerdeentscheidung und der mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschl374sse sowie zur Zur374ckweisung der Antr344ge der Gl344ubige-rin auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses und auf Bestel-lung eines Sequesters. 6 1. Der Insolvenzverwalter ist nunmehr anstelle des Insolvenzschuldners Beteiligter des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Nachdem der Insolvenz-schuldner durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die Verf374gungsbefugnis 374ber sein Verm366gen verloren hat, ist dem Insolvenzverwalter auch die Befugnis zugefallen, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu f374hren. Er ist daher seit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens als Rechtsnachfolger des Insolvenz- 7 - 5 - schuldners Verfahrensbeteiligter kraft Amtes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445). 8 2. Das Verfahren ist nicht nach 247 240 ZPO wegen der Er366ffnung des In-solvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Insolvenzschuldners unterbrochen. Diese Vorschrift ist bei Pf344ndungsma337nahmen im Rahmen der Zwangsvollstre-ckung nicht anwendbar. Die systematische Stellung von 247 240 ZPO im "Buch 1. Allgemeine Vor-schriften", das den speziellen Regelungen der einzelnen Verfahren vorange-stellt ist, spricht f374r dessen grunds344tzliche Geltung im Zwangsvollstreckungs-verfahren. Eine Anwendung der allgemeinen Vorschriften kommt aber nicht in Betracht, soweit speziellere Regelungen getroffen sind oder Wesen und Zweck der Zwangsvollstreckung entgegenstehen (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Auflage, vor 247 704 Rn. 5). 9 a) Die Folgen des Insolvenzverfahrens f374r die Zwangsvollstreckung ge-gen den Schuldner sind durch 247247 88 ff. InsO speziell geregelt. Daneben ist f374r die Anwendung von 247 240 ZPO kein Raum (vgl. allgemein f374r Zwangsvollstre-ckungsverfahren: KG, NJW-RR 2000, 1075, 1076; OLG Neustadt, NJW 1965, 591, 592; LG Stuttgart, Rpfleger 1999, 286; Musielak/Stadler, ZPO, 5. Auflage, 247 240 Rn. 6; H374337tege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, Vorbem. 247 239 Rn. 1; M374nchKommInsO/Schumacher, vor 247247 85-87, Rn. 47; a.A. OLG Ham-burg, InVO 1997, 268; M374nchKommZPO/Feiber, 2. Auflage, 247 240 RdNr. 3; FK-InsO/App, 3. Auflage, 247 85 Rz. 6) . 10 Pf344ndungsma337nahmen werden nach den genannten Vorschriften der Insolvenzordnung 374berwiegend unzul344ssig; dies ist von Amts wegen zu ber374ck-sichtigen. Soweit Vollstreckungsma337nahmen noch vorgenommen werden k366n-nen (von Massegl344ubigern, Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigten), 11 - 6 - besteht unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen kein Bed374rfnis f374r eine Unterbrechung des Verfahrens. Dem Gl344ubiger ist daran gelegen, seine Rechte so schnell wie m366glich zu verwirklichen, bevor etwa eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Eine Unterbrechung der Zwangsvollstreckung w374rde ihn erheblich belasten, ohne dass der Gesetzeszweck von 247 240 ZPO einen solchen Nachteil rechtfertigte. Die Pf344ndung ist darauf gerichtet, die tats344chli-che Befriedigung einer bereits titulierten Forderung zu bewirken, deren Erf374l-lung durch den Schuldner entweder wegen Zahlungsunf344higkeit oder aus Un-willigkeit unterbleibt. Eine 334berlegungsfrist 374ber das weitere Vorgehen f374r Gl344ubiger und Insolvenzverwalter, wie sie 247 240 ZPO gew344hren will, ist daher nicht erforderlich. F374r den Insolvenzverwalter wird sich meist nur die Frage stel-len, ob die Pf344ndung 374berhaupt noch zul344ssig ist. Um dies zu beurteilen, bedarf es keiner eingehenden Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage. b) 247 240 ZPO ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Insolvenzor-dung einen besonders geregelten Weg vorsieht, wie Forderungen gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind, n344mlich vorrangig durch Anmeldung zur Tabelle (247 174 InsO) und erst bei Bestreiten des Verwal-ters oder des Schuldners durch Klage auf Feststellung zur Tabelle (247 179 InsO). Die Unterbrechung eines bereits gegen den Schuldner anh344ngigen Passivpro-zesses ist daher schon deshalb sinnvoll, weil die Klageforderung regelm344337ig zun344chst nicht mehr auf diesem Weg verfolgt, der Rechtsstreit aber gegebe-nenfalls wieder aufgenommen werden kann. Dagegen f374hren die 247247 88, 89, 90 InsO unmittelbar zur Unwirksamkeit bzw. Unzul344ssigkeit der Vollstreckungs-ma337nahme, was mit dem statthaften Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann. Eine Wiederaufnahme der begonnenen Vollstreckung ist nicht vorgese-hen. 12 - 7 - c) Eine Unterbrechung w374rde den Drittschuldner benachteiligen. K366nnte das Verfahren w344hrend des laufenden Insolvenzverfahrens nur gem344337 247 240 ZPO nach den f374r das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenom-men werden, h344tte der Drittschuldner, obgleich er ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung 374ber die Wirksamkeit des Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schlusses hat, keine M366glichkeit, selbst eine Entscheidung herbeizuf374hren, da die 247247 85, 86 InsO die Aufnahme des Verfahrens durch Drittbeteiligte nicht vor-sehen. 13 3. Das Rechtsmittel ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Insbesondere ist die Drittschuldnerin mit dem Einwand, die gepf344ndeten und 374berwiesenen Anspr374che seien unpf344nd-bar, beschwerdebefugt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 193/03, NJW-RR 2004, 643 m.w.N.). 14 4. Der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss ist unwirksam, weil die gepf344ndete Forderung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. 15 a) Wird eine Forderung gepf344ndet, muss sie in dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss so genau bezeichnet werden, dass ihre Identit344t un-zweifelhaft festgestellt werden kann. Es muss auch f374r Dritte erkennbar sein, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner Gegenstand der Pf344ndung sein soll. Deshalb muss der Rechtsgrund der gepf344ndeten angebli-chen Forderung wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein (BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99, NJW 2001, 2976; BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544; BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886, jew. m.w.N.). Das gilt auch bei der Pf344ndung eines Herausgabeanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99, NJW 2000, 3218 f.; wohl auch Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 3. Aufl., 16 - 8 - 247 847 Rdn. 2; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 847 Rdn. 4; M374nchKommZPO/Smid, 2. Aufl., 247 847 Rdn. 3). Soweit ohne weitere Begr374n-dung vertreten wird, bei der Pf344ndung eines Herausgabeanspruchs gen374ge die Benennung der herauszugebenden Sache (St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 2016), ist dem nicht zu folgen. Ohne Bezeichnung des Rechts-grundes k366nnen Einschr344nkungen der Pf344ndbarkeit, wie sie sich aus 247 851 ZPO oder 247 852 ZPO ergeben k366nnen, nicht gepr374ft werden und es ist nicht feststellbar, ob und inwieweit unselbst344ndige Nebenrechte eines Anspruchs, wie insbesondere eine Vormerkung, von der Pf344ndung erfasst werden. b) Der angefochtene Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss gibt nicht an, aus welchem Rechtsverh344ltnis sich die gepf344ndete Forderung ergeben soll. Er enth344lt auch keine Anhaltspunkte, die es erm366glichen w374rden, im Wege der Auslegung zu ermitteln, um welche Forderung es sich handeln soll. F374r die Aus-legung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses k366nnen nur die Anga-ben herangezogen werden, die sich aus dem Beschluss selbst ergeben (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544; Schuschke/ Walker/Schuschke, aaO, 247 829 Rdn. 37; St366ber, aaO, Rdn. 510). Daher ist es unerheblich, dass die Drittschuldnerin ausweislich ihrer Erinnerungsbegr374ndung auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Vertr344ge eine Vorstellung davon hat-te, um welchen Anspruch es sich handeln k366nnte. Ein eventuell denkbarer Fall, in dem sich nicht nur f374r die Parteien, sondern auch f374r jeden Dritten unzweifel-haft der Rechtsgrund der gepf344ndeten Forderung ergibt, ohne dass er im Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss bezeichnet ist, liegt nicht vor. 17 5. Da der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss unwirksam ist, ist auch der auf ihm beruhende Beschluss zur Bestellung eines Sequesters un-wirksam. 18 - 9 - 6. Die angefochtenen Beschl374sse sind daher aufzuheben. 19 20 Diese Aufhebung beseitigt die Beschl374sse endg374ltig. Eine Nachbesse-rung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses mit Wirkung ex tunc kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 - VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394, 395; H374337tege in Thomas/Putzo, aaO, 247 829, Rn. 50). Der Gl344u-bigerin ist keine Gelegenheit mehr zu geben, den Antrag zu erg344nzen. Denn der beantragten Pf344ndung steht nunmehr das von Amts wegen zu beachtende Vollstreckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO entgegen. Daher hat der Senat den auf Pf344ndung gerichteten Antrag abzuweisen. Dressler Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 15.04.2004 - M 421/02 - LG Ansbach, Entscheidung vom 20.10.2004 - 4 T 350/04 -
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