BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 25/06 vom 20. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 20. Dezember 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivil-senats des Oberlandesgerichts K366ln vom 6. Juli 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 34.198,25 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist ihrem Prozessbevollm344chtigten am 2. Januar 2006 zugestellt worden. Seine Berufungsschrift, mit der er den Wieder-einsetzungsantrag verbunden hat, ist am 17. Februar 2006 beim Ober-landesgericht eingegangen. 1 1. Die Fristvers344umnis wird damit begr374ndet, eine gut ausgebildete und bisher stets zuverl344ssige B374romitarbeiterin des Prozessbevollm344ch-tigten habe aus letztlich unerkl344rlichen Gr374nden ihre Pflichten bei der Fristenkontrolle vers344umt. Im B374ro des Prozessbevollm344chtigten sei die 2 - - 3 334berwachung von Rechtsmittelfristen in der Weise organisiert, dass bei Eingang einer Entscheidung in einen elektronischen Fristenkalender das Fristende und die bereits eine Woche davor endende Vorfrist mit einer bestimmten Kennung eingetragen w374rden. Beide Fristen w374rden auch auf der Entscheidung notiert. Sodann geschehe die Frist374berwachung mittels t344glich ausgedruckter Listen 374ber jeweils ablaufende Fristen, an-hand derer die betreffenden Handakten herausgesucht und dem zust344n-digen Bearbeiter vorgelegt w374rden. Eine Frist d374rfe nur dann aus diesen Listen gestrichen und in der elektronischen Datenspeicherung gel366scht werden, wenn entweder eine ausdr374ckliche diesbez374gliche Verf374gung ergehe oder ein fristwahrender Schriftsatz in der Postausgangsmappe zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Eine dar374ber hinaus gehende ge-sonderte Kontrolle betreffend die Einhaltung von Vor- und Endfrist sei weder praktiziert worden noch vom Rechtsanwalt geschuldet. Er habe sich vielmehr darauf verlassen d374rfen, dass das beschriebene Kontroll-system "tagt344glich gelebt und geleistet" worden sei. Hier habe es die zust344ndige B374roangestellte nach ordnungsgem344-337er Notierung der Vorfrist und des Fristablaufs im Weiteren vers344umt, die Handakte dem zust344ndigen Rechtsanwalt rechtzeitig vorzulegen. Das beruhe m366glicherweise darauf, dass in der Handakte noch eine Abrech-nung von Reisekosten habe vorgenommen werden sollen und die Akte wegen anderweitiger von der betreffenden Mitarbeiterin zu bearbeitender Akten, ferner auch wegen mehrerer im Wesentlichen rechtlich gleich ge-lagerter Parallelf344lle vor374bergehend "aus dem Blickfeld geraten" sei. Wa-rum die ausgedruckten Kontrolllisten nicht nur am Tage des Ablaufs der Vorfrist sondern auch zu Ende der Berufungsfrist nicht ordnungsgem344337 3 - - 4 abgearbeitet worden seien, k366nne - ebenso wie der Verbleib der betref-fenden beiden Listen - nicht mehr gekl344rt werden. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ck-gewiesen, weil die Kl344gerin ein ihr gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-nendes Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten an der Fristvers344um-nis nicht hinreichend ausger344umt habe. Es liege ein gravierender Mangel in der B374roorganisation ihres Prozessbevollm344chtigten darin, dass nicht am Ende eines jeden Arbeitstages von einem eigens damit beauftragten Mitarbeiter anhand des Fristenkalenders noch einmal 374berpr374ft worden sei, welche fristwahrenden Schrifts344tze hergestellt, abgesandt oder zu-mindest versandfertig gemacht worden seien. Das sei hier insbesondere deshalb geboten gewesen, weil es sich bei den t344glich abgearbeiteten ausgedruckten Kontrolllisten um lose Bl344tter gehandelt und f374r diese ein hohes Verlustrisiko bestanden habe. Bezeichnenderweise habe der Pro-zessbevollm344chtigte der Kl344gerin auf Nachfrage zum Verbleib der hier ma337geblichen beiden Listen nichts erkl344ren k366nnen. Bei einer wirksamen t344glichen Endkontrolle w344re die Berufungsfrist voraussichtlich gewahrt worden, zumal weder die Vorfrist noch der endg374ltige Fristablauf im Da-tenbestand des EDV-gest374tzten Fristenkalenders gel366scht gewesen sei-en. 4 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 5 6 1. Die nach 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf-te Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zul344ssig, weil die Frage, welche Ma337nahmen zur Kontrolle von Rechtsmittelfristen bei - - 5 einer EDV-gest374tzten B374roorganisation eines Rechtsanwalts geboten er-scheinen, f374r eine Vielzahl gleich und 344hnlich gelagerter F344lle Bedeutung gewinnen kann. 2. Die Rechtsbeschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. 7 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach 247 233 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die ver-s344umte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung w344re hier nur dann er-f374llt, wenn die Berufungsfrist allein infolge eines Fehlverhaltens des B374-ropersonals des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin vers344umt worden w344re; denn dies h344tte die Kl344gerin nicht zu vertreten. So liegt der Fall aber nicht, vielmehr hat an der Fristvers344umnis urs344chlich auch ein Or-ganisationsverschulden des Prozessbevollm344chtigten mitgewirkt, wel-ches sich die Kl344gerin nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 8 Der Rechtsanwalt darf die von ihm einzuhaltenden Fristen auch al-lein mit Hilfe eines elektronischen Fristenkalenders 374berwachen, ohne verpflichtet zu sein, parallel dazu noch einen schriftlichen Fristenkalen-der zu f374hren (BGH, Beschl374sse vom 10. Oktober 1996 - VII ZB 31/95 - VersR 1997, 257 = NJW 1997, 327 unter II 1; 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 - VersR 2001, 656 = NJW 2000, 3006 unter II 2 a). Er muss aber durch begleitende organisatorische Ma337nahmen sicherstellen, dass Fris-ten nicht nur ordnungsgem344337 notiert, sondern im Weiteren auch tats344ch-lich beachtet werden. 9 10 a) Dazu geh366rt zun344chst ein Eintragungs- (vgl. dazu BGH, Be-schl374sse vom 23. M344rz 1995 - VII ZB 3/95 - NJW 1995, 1756 unter II 1; - - 6 20. Februar 1997 - IX ZB 111/96 - NJW-RR 1997, 698 unter II 3) und Vorlagesystem, welches gew344hrleistet, dass die Akten jeweils rechtzeitig vor Fristablauf dem zust344ndigen Mitarbeiter vorgelegt werden. Insofern ist das im B374ro des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin praktizierte System der Aktenvorlage anhand t344glich ausgedruckter Com-puterlisten, aus denen sich die jeweils ablaufenden Vor- oder Endfristen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 aaO) ergeben, nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Gefahr des Verlustes solcher Listen ist schon dadurch gemindert, dass der gespei-cherte Datenbestand unabh344ngig davon erhalten bleibt, so dass sich diese Listen selbst bei einem Verlust jederzeit wieder ausdrucken las-sen. 11 b) Weiter hat der Rechtsanwalt daf374r Sorge zu tragen, dass Fristen im elektronischen Kalender nicht vorzeitig gel366scht werden; denn anders als etwa durchgestrichene Eintr344ge in schriftlichen Aufzeichnungen ver-schwinden gel366schte Eintr344ge in einem elektronischen Datenverarbei-tungssystem weitgehend spurlos und k366nnen danach von den f374r die Fristwahrung zust344ndigen Mitarbeitern nicht mehr erkannt werden. 12 Die hier bestehende Anweisung, L366schungen erst entweder nach entsprechender Einzelverf374gung oder Vorlage eines fristwahrenden Schriftsatzes in der Postmappe vorzunehmen, gen374gt zun344chst den dazu aufgestellten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, Be-schl374sse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 = NJW 2001, 76 unter I und II 1 c; 2. M344rz 2000 - V ZB 1/00 - NJW 2000, 1957 unter II; 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 unter II). 13 - - 7 c) Allein mit Hilfe von Vorsichtsma337nahmen, die einer vorzeitigen L366schung von Fristeintragungen im elektronischen Kalender vorbeugen sollen, l344sst sich indes nicht ausreichend sicher gew344hrleisten, dass et-wa ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch vor Fristablauf beim zust344ndigen Gericht eingeht. Der Bun-desgerichtshof hat deshalb ausgesprochen, dass die B374roorganisation des Rechtsanwaltes zus344tzlich auch eine t344gliche Ausgangskontrolle um-fassen muss, welche sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebunde-nen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauf-tragten B374rokraft 374berpr374ft wird (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 aaO unter II 1 b m.w.N.; BGH, Beschl374sse vom 2. M344rz 2000, 9. Juni 1992 und 17. Oktober 1990 jeweils aaO m.w.N.; Beschluss vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303 unter a m.w.N.). Die Notwendigkeit einer solchen t344glichen Ausgangskontrolle ergibt sich schon aus der allgemeinen Erw344gung, dass auch in einer sachgerechten B374roorganisation bei der Fristenkontrolle individuelle Bearbeitungsfehler auftreten k366nnen, die es nach M366glichkeit aufzufinden und zu korrigieren gilt. Insofern ist es unerheblich, dass das Berufungsgericht die Notwen-digkeit der t344glichen Endkontrolle vorwiegend mit einem drohenden Ver-lust der t344glich ausgedruckten Computerlisten begr374ndet hat. Denn auch wenn man - wie der Senat - diese Gefahr angesichts der M366glichkeit des jederzeitigen Neuausdrucks solcher Listen als gering ansieht, 344ndert dies nichts daran, dass allabendlich die Erledigung der Fristsachen in der von der Rechtsprechung geforderten Weise gesondert 374berpr374ft wer-den muss. 14 - - 8 Daran fehlt es hier. Eine den vorgenannten Anforderungen gen374-gende Endkontrolle sah die B374roorganisation des Prozessbevollm344chtig-ten der Kl344gerin nicht vor. Er hat vielmehr gemeint, er k366nne darauf ver-trauen, dass die von ihm beschriebene, in seinem B374ro t344glich praktizier-te Fristenkontrolle zuverl344ssig funktioniere und eine dar374ber hinaus ge-hende, gesonderte Kontrolle von ihm nicht "geschuldet" sei. Das ist zu-mindest fahrl344ssig. 15 Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr geltend macht, die Beru-fungsfrist sei nur deshalb vers344umt worden, weil die zust344ndige B374roan-gestellte die erforderliche "Endkontrolle" sowohl bei Ablauf der Vor- wie auch der eigentlichen Berufungsfrist pflichtwidrig vers344umt habe, 374ber-sieht sie, dass eine den Ma337st344ben der Rechtsprechung gen374gende, ge-sonderte Endkontrolle nach dem Vortrag der Kl344gerin gar nicht Teil der B374roorganisation ihres Prozessbevollm344chtigten war. 16 Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2000 (VII ZB 5/00 aaO) ergibt sich nichts anderes. Denn dort ist lediglich ent-schieden worden, dass neben einem EDV-gest374tzten Fristenkontrollsys-tem nicht zus344tzlich und parallel ein schriftlicher Fristenkalender gef374hrt werden m374sse. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist damit aber nicht weitergehend der Grundsatz aufgestellt worden, dass jegliche dop-pelte Fristenkontrolle entbehrlich sei. 17 - - 9 Auf die Frage, aus welchen Gr374nden im Einzelnen die f374r die Be-arbeitung zust344ndige B374romitarbeiterin sowohl die Vorfrist wie auch den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung unbeachtet gelassen hat, kommt es nicht an. 18 Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 23.12.2005 - 9 O 348/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 06.07.2006 - 9 U 52/06 -
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