+ BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 25/06 vom 25. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Verden vom 2. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 11. Januar 2006 zur374ckgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: bis 300 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in H366he von 238,32 200. 1 - 3 - Wegen dieser Forderung erwirkte sie einen Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss 374ber Anspr374che des Schuldners auf Auszahlung aller dem Drittschuldner gem344337 247 667 BGB zugegangenen und k374nftig zugehenden Geld-leistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverh344ltnis steht, und die dem Schuldner als Leistungs-empf344nger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto unterh344lt, werden die dem Schuldner gegen374ber der Agentur f374r Arbeit zuste-henden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in H366he von monat-lich 680,08 200 auf ein Konto des Drittschuldners 374berwiesen. 2 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf Antrag des Schuldners gem344337 247 765 a ZPO den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss abge344ndert und angeordnet, dass Zahlungen der Agentur f374r Arbeit an den Drittschuldner in H366he eines Betrages von monatlich 680,08 200 nicht der Pf344ndung unterliegen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gl344ubi-gerin zur374ckgewiesen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren Antrag weiter, den Voll-streckungsschutzantrag des Schuldners zur374ckzuweisen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 1. Sie ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zu-lassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 5 2. Die Einzelrichterentscheidung ist, soweit die Gl344ubigerin sie mit der Rechtsbeschwerde angreift, aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfas- 6 - 4 - sungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst 374ber die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, sondern h344tte das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer 374bertragen m374ssen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). 3. Die Aufhebung f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an den Einzel-richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 7 Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Stolzenau, Entscheidung vom 28.12.2005 - 8 aM 571/05 - LG Verden, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 T 23/06 -
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