BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 25/08 vom 10. Juli 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1610 Abs. 2, 1360 a Abs. 4; ZPO 247 114 Die Inanspruchnahme eines leistungsf344higen Unterhaltsverpflichteten auf Pro-zesskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn der Vorschuss alsbald realisierbar ist. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 - LG Kempten (Allg344u) AG Lindau (Bodensee) - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allg344u) vom 5. M344rz 2008 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die minderj344hrige Gl344ubigerin, die bei ihrer Mutter lebt und durch das Kreisjugendamt in B. als Beistand vertreten wird, betreibt gegen ihren Vater die Zwangsvollstreckung wegen r374ckst344ndigen Unterhalts. Sie hat f374r den Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen, weil die Gl344ubigerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnissen ihrer Mutter vorgelegt hat. Hiergegen hat die Gl344ubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Einzelrichterin am Landgericht hat das Verfahren "dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfas-sungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung 374bertragen, weil die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat". Das Beschwerdegericht hat durch von drei Richtern unterschriebenen Beschluss die Beschwerde zur374ckgewiesen. Im Rubrum des Beschlusses hei337t es, das Landgericht erlasse den Beschluss 1 - 3 - "durch die unterzeichnete Einzelrichterin". Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine unver366ffentlichte und nicht mit einem Tatbestand versehene, nach Angabe der Gl344ubigerin aber abweichende Ent-scheidung des Landgerichts H. zugelassen. Die Gl344ubigerin verfolgt mit der Rechtsbeschwerde ihren Antrag weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 575 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Gl344ubigerin habe nicht ausrei-chend dargetan, dass sie im Sinne des 247 114 ZPO bed374rftig sei. Der Prozess-kostenhilfe gehe die Pflicht der Mutter zum Prozesskostenvorschuss vor. Dass ein Vorschussanspruch nicht bestehe, m374sse die Prozesskostenhilfe beantra-gende Partei dartun. Dieser Darlegungslast sei die Gl344ubigerin nicht nachge-kommen. Die Darlegungslast entfalle auch nicht deshalb, weil sich ihre gesetzli-che Vertreterin des Beistands des Kreisjugendamtes bedient habe. 3 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt, es komme zwar grunds344tzlich ein An-spruch gegen die Mutter auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Betracht. Die Gl344ubigerin m374sse sich auf diesen Anspruch aber nur dann verweisen lassen, wenn er so z374gig zu realisieren sei, dass die Rechtsverfolgung nicht unbillig verz366gert oder erschwert werde. Das Landgericht verkenne, dass zur Realisie-rung dieses Anspruchs ein Erg344nzungspfleger bestellt werden m374sste, wobei die Leistungsf344higkeit der Mutter ungewiss sei. 4 Zudem habe das Beschwerdegericht nach Seite 1 des angefochtenen Beschlusses durch eine Einzelrichterin entschieden. Sei davon auszugehen, 5 - 4 - dass die Einzelrichterin den Beschluss gefasst und die Zulassung der Rechts-beschwerde ausgesprochen habe, sei die angefochtene Entscheidung bereits aus diesem Gunde aufzuheben. 6 3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. 7 a) Das Beschwerdegericht hat das Verfahrensgebot des gesetzlichen Richters nicht verletzt. Durch die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung der ent-scheidenden Richter im Rubrum der Ausfertigung des angefochtenen Be-schlusses ist die Gl344ubigerin nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gem344337 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, zumal sich dieser Fehler in der vom Landgericht nunmehr 374bersandten, dem Verfahrensbevollm344chtigten der Kl344gerin abschriftlich mitgeteilten Urschrift des Beschlusses nicht findet. b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich eine Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, 374ber ihre pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse erkl344ren muss (247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zutreffend ist auch die weitere Erw344gung des angefochtenen Beschlusses, dass die Inan-spruchnahme eines insoweit leistungsf344higen Unterhaltsverpflichteten auf Pro-zesskostenvorschuss der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann vorgeht, wenn der Prozesskostenvorschuss alsbald realisierbar ist. Kommt in Betracht, dass die Partei einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie daher darle-gen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (vgl. Z366ller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, 247 115 Rdn. 67 und 69). 8 Zu diesen Voraussetzungen hat die Gl344ubigerin nichts vorgetragen; vielmehr hat das Kreisjugendamt als ihr Vertreter lediglich Rechtsausf374hrungen dazu gemacht, warum es der Gl344ubigerin nicht zuzumuten sei, einen eventuel-len Vorschussanspruch zwangsweise durchzusetzen. Diese rechtliche Beurtei- 9 - 5 - lung obliegt jedoch dem Gericht. Aufgabe der Gl344ubigerin w344re es dagegen gewesen, die tats344chlichen Umst344nde mitzuteilen, auf die diese Beurteilung h344tte gest374tzt werden k366nnen. Dazu h344tte das Kreisjugendamt zumindest die Aufforderungen des Amtsgerichts, die Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnissen der Mutter der Gl344ubigerin einzureichen, an diese weiterleiten und ihre Reaktion hierauf mitteilen m374ssen. Hierzu h344tte es eines Erg344nzungspflegers nicht bedurft. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 07.12.2007 - M 2199/07 - LG Kempten, Entscheidung vom 05.03.2008 - 41 T 299/08 -
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