BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 25/08 vom 9. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 9. Februar 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-schluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 11. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Wert: 3.115,99 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin 3.115,99 200 nebst Zinsen zu zahlen. Ihre Prozessbevollm344chtigten haben gegen das ihnen am 28. Januar 2008 zugestellte Urteil Berufung einge-legt. Der Schriftsatz tr344gt den Eingangsstempel des Landgerichts vom 29. Februar 2008. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, das Rechts-mittel sei nicht binnen der Monatsfrist des 247 517 ZPO eingelegt, haben die Prozessbevollm344chtigten mitgeteilt, die Berufungsschrift sei von einer 1 - 3 - Kanzleimitarbeiterin am Tage des Fristablaufs, dem 28. Februar 2008, pers366nlich bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle - zugleich Gemeinsa-me Briefannahme des Land- und Amtsgerichts - abgegeben worden, und sich zur Glaubhaftmachung auf die beigef374gte eidesstattliche Versiche-rung der Mitarbeiterin bezogen. Das Berufungsgericht hat die Akten daraufhin der Gerichtsvollzie-herverteilerstelle zur Stellungnahme zugeleitet. Ein dort eingesetzter Ju-stizbesch344ftigter hat sich dahin ge344u337ert, dass die Berufungsschrift den Eingangsstempel des Landgerichts trage, nicht aber den der Gemeinsa-men Briefannahme. Der Schriftsatz sei nicht 374ber die Gemeinsame Brief-annahme gelaufen und habe von dieser daher auch nicht pr344sentiert werden k366nnen. Das Berufungsgericht hat durch die Berichterstatterin verf374gt, den Prozessbevollm344chtigten - formlos - eine Ablichtung der dienstlichen Stellungnahme zu 374bersenden. Die Verf374gung tr344gt einen "Ab-Vermerk" der Gesch344ftsstelle; eine Stellungnahme ist indes nicht eingegangen. 2 Das Berufungsgericht hat daraufhin das Rechtsmittel gem344337 247247 522 Abs. 1, 517 ZPO unter Bezugnahme auf die dienstliche Stellung-nahme des Mitarbeiters der Gemeinsamen Briefannahme als unzul344ssig verworfen, weil der Beklagten der ihr obliegende Nachweis des rechtzei-tigen Eingangs der Berufungsschrift nicht gelungen sei. Zus344tzlich hat es darauf verwiesen, die Gemeinsame Briefannahme verwende zu Pr344sen-tationszwecken einen eigenen Stempel; auf der Berufungsschrift befinde sich indes der Aufdruck des Stempels, der ausschlie337lich von der Wachtmeisterei des Landgerichts eingesetzt werde. 3 - 4 - 4 Gegen diese Verwerfungsentscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im 334brigen zul344ssig, weil nicht auszuschlie337en ist, dass die Rechte der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden sind (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. BGHZ 154, 288, 296 f.). Dadurch ist der Beklagten m366glicherweise der Zugang zu den Gerichten und zu den in der Verfahrensordnung einger344umten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (BVerfGE 52, 203, 207). 5 1. Die Rechtsbeschwerde r374gt unter anderem die Verletzung recht-lichen Geh366rs mit der Begr374ndung, der Inhalt der seitens des Berufungs-gerichts eingeholten dienstlichen 304u337erung sei der Beklagten vor Ver-werfung ihres Rechtsmittels nicht bekannt gewesen. Auf Nachfrage des Senats im Rechtsbeschwerdeverfahren hat sie erg344nzend mitgeteilt, ent-gegen der gerichtlichen Verf374gung habe ihrer Prozessbevollm344chtigten eine Ablichtung der dienstlichen 304u337erung nicht vorgelegen. Daher habe sie keine Gelegenheit erhalten, ihr Vorbringen zu erg344nzen und f374r des-sen Richtigkeit Zeugenbeweis anzutreten und auf diese Weise den Nachweis f374r den fristgerechten Eingang der Berufungsschrift zu f374hren. Sie sei deshalb gehindert worden, dem Berufungsgericht folgenden Sachverhalt zu unterbreiten: 6 Die Kanzleimitarbeiterin sei mit dem betreffenden Schriftsatz am Tage des Fristablaufs vormittags bei der Gemeinsamen Briefannahme 7 - 5 - erschienen, die organisatorisch zum Amtsgericht geh366re. Dort befinde sich neben einem Posteingangsfach f374r das Amtsgericht ein gesondertes und entsprechend beschriftetes Eingangsfach f374r das Landgericht. In dieses habe die Mitarbeiterin den Schriftsatz eingelegt. Der in der Post-stelle eingesetzte Justizbesch344ftigte, der die vom Berufungsgericht ein-geholte dienstliche 304u337erung abgegeben habe, sei nur f374r das Postfach des Amtsgerichts und f374r den am Geb344ude angebrachten Tages- und Nachtbriefkasten des Amts- und Landgerichts zust344ndig; diese Post ver-sehe er mit dem Stempel der Gemeinsamen Briefannahme. Das in der Poststelle f374r das Landgericht unterhaltene Fach werde in der Regel einmal am Tag von den Wachtmeistern des Landgerichts geleert, die die darin befindliche Post mit dem Posteingangsstempel des Landgerichts pr344sentierten, wie er sich auch auf der Berufungsschrift befinde. Dabei k366nne es durchaus geschehen, dass Post, die im Nachgang zu der t344gli-chen Abholung in das Fach eingelegt werde, erst am darauf folgenden Tage entnommen und abgestempelt werde, auch wenn sie schon am Vortage in das Fach des Landgerichts gelangt sei. Auf diese Besonder-heiten im dienstlichen Ablauf finde sich am Posteingangsfach des Land-gerichts kein Hinweis; sie seien durch ihre Prozessbevollm344chtigten erst im Nachhinein durch R374ckfragen bei den zust344ndigen Mitarbeitern des Amts- und Landgerichts in Erfahrung gebracht worden. Zum Beweis ihres Vorbringens h344tte sie sich auf die dienstlichen 304u337erungen bzw. Zeu-genaussagen eben dieser Mitarbeiter bezogen. Diese M366glichkeit sei ihr durch die Vorgehensweise des Berufungsgerichts genommen worden. 2. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass zu 344u337ern. Das gilt auch, wenn die Verfahrensordnung - wie hier 247 522 ZPO - die Anh366rung 8 - 6 - der Parteien nicht ausdr374cklich vorsieht; denn die Pflicht zur Anh366rung folgt unmittelbar aus dem Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 53, 109, 113 f.; 52 aaO; BGH, Beschl374sse vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725 Tz. 7 f.; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - VersR 2008, 1087 Tz. 6; vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - NJW 1994, 392 unter II). Der Pflicht zur Anh366rung ist nicht allein dadurch gen374gt, dass die betreffende Partei auf die vom Gericht beabsichtigte Vorgehensweise - die Verwerfung der Berufung als unzul344ssig - hingewiesen wird und sie sich dazu 344u337ern kann. Es ist vielmehr erforderlich, dass ihr der Tatsa-chenstoff, den das Gericht f374r seine Entscheidung einbeziehen m366chte, vollst344ndig bekannt gemacht worden ist, damit sie in der Lage ist, ihr Vorbringen gegebenenfalls zu erg344nzen und unter Beweis zu stellen. Das gilt insbesondere f374r den Fall, dass eine erste Stellungnahme der Partei dem erkennenden Gericht Anlass gegeben hat, eine dienstliche 304u337erung einzuholen, deren Inhalt dem Vortrag der Partei entgegensteht und auf die sich das Gericht in seiner sp344teren und f374r die Partei nach-teiligen Entscheidung st374tzen m366chte. 9 Es l344sst sich derzeit nicht feststellen, ob das Berufungsgericht die-sen Anforderungen nachgekommen ist und die Beklagte die Gelegenheit hatte, sich mit dem aus der dienstlichen 304u337erung hervorgehenden Sachverhalt zu befassen und diesem gegebenenfalls entgegenzutreten. Schon der Zugang einer Ablichtung l344sst sich aus den Gerichtsakten nicht nachvollziehen, da das Berufungsgericht nur eine formlose 334ber-sendung verf374gt hat. 334berdies w344re das Berufungsgericht gehalten ge-wesen, anstatt die Ablichtung "kommentarlos" zu 374bersenden, die Be-klagte darauf hinzuweisen, dass die bis dahin vorgelegten Mittel zur 10 - 7 - Glaubhaftmachung nicht mehr ausreichten und dieser Gelegenheit geben m374ssen, Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezem-ber 1999 - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129 unter 3). 3. Es ist daher nicht auszuschlie337en, dass der angefochtene Be-schluss auf der Verletzung des rechtlichen Geh366rs beruht. H344tte das Be-rufungsgericht seinen prozessualen Pflichten gen374gt und die Beklagte vor Erlass der angegriffenen Entscheidung ausreichend geh366rt, h344tte diese darlegen k366nnen, weshalb sie aus ihrer Sicht den Schriftsatz zur Einlegung der Berufung rechtzeitig beim Berufungsgericht eingereicht hat. 11 Ihr Vorbringen w344re auch erheblich gewesen. Das geltende Zivil-prozessrecht enth344lt keine Vorschrift, die f374r den Eingang eines Schrift-satzes bei Gericht dessen "Annahme" durch den Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle oder einen sonstigen Bediensteten vorschreibt. Es ge-n374gt f374r die Fristwahrung, dass f374r die Partei erkennbar an dem Schrift-st374ck der Gewahrsam der zust344ndigen Stelle begr374ndet worden ist, der es dann 374berlassen bleibt, die weiteren - dem Einfluss der Partei entzo-genen - organisatorischen Abl344ufe gerichtsintern zu regeln (BVerfGE 52 aaO 208 ff.; BGHZ 80, 62, 63 f.). 12 Daher ist es gleich, ob die Wachtmeister des Landgerichts das in der Gemeinsamen Briefannahme unterhaltene Postfach noch am selben Tage, an dem ein Schriftst374ck dort eingelegt worden ist, entleert und die darin befindlichen Schrifts344tze mit dem Eingangsstempel des Landge-richts versehen haben. Es kann ebenso dahinstehen, ob sich am Post-fach des Landgerichts ein Hinweis darauf befunden hat, mit welcher Re-gelm344337igkeit bzw. zu welchen Zeiten die darin eingelegte Post entnom- 13 - 8 - men wird. Entscheidend ist allein, wann der Schriftsatz in das Fach ein-gelegt worden und damit in den Empfangsbereich und die Verf374gungs-gewalt des Landgerichts gelangt ist, gleich ob die Partei mit einer Lee-rung des Fachs noch am selben Tage rechnen konnte (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - VersR 1984, 388; vom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88 - VersR 1989, 932; Beschluss vom 19. Juni 1986 - VII ZB 20/85 - VersR 1986, 1204 unter b). Kann die Beklagte den Nachweis f374r den von ihr beschriebenen fristgerechten Eingang am Vor-mittag des 28. Februar 2008 f374hren, ist ihr zugleich in Bezug auf den Eingangsstempel des Landgerichts, der das Datum vom 29. Februar 2008 tr344gt, der nach 247 418 Abs. 2 ZPO erforderliche Gegenbeweis ge-lungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - X ZB 11/85 - VersR 1986, 60 unter 2 b). 4. Das Berufungsgericht wird daher Veranlassung haben, sich mit dem erg344nzenden Vorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen, ihr Gelegenheit zu entsprechenden Beweisantritten zu geben und die von der Beklagten vorgebrachten gerichtsinternen organisatorischen Abl344ufe zu kl344ren. F374r die gebotene weitere Pr374fung der Zul344ssigkeitsvorausset-zungen des Rechtsmittels der Beklagten gilt der Freibeweis, auch soweit es um die rechtzeitige Einlegung der Berufung geht und in diesem Zu-sammenhang um die Entkr344ftung des aus dem Eingangsstempel des Landgerichts ersichtlichen Datums. Dadurch werden die Anforderungen an die richterliche 334berzeugungsbildung nicht herabgesetzt; zur Beweis-f374hrung ist der volle Beweis zu erbringen, wenn dieser auch nicht auf die Mittel des Strengbeweises beschr344nkt ist. Dabei ist der Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung, die lediglich auf Glaubhaftmachung ange-legt ist, zum Nachweis der Fristwahrung regelm344337ig nicht ausreichend. Insoweit muss - liegen entsprechende Beweisantritte vor - auf die Ver- 14 - 9 - nehmung der Beweispersonen als Zeugen oder auf andere Beweismittel zur374ckgegriffen werden (vgl. BGH, Beschl374sse vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 8; vom 7. Dezember 1999 aaO unter 2; vom 29. Juni 1993 aaO; vom 8. Oktober 1985 aaO; Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 198/76 - VersR 1978, 155 unter II 2 a). Die Beweislast, dass die Berufung recht-zeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist, tr344gt nach allgemeinen Grunds344tzen die Beklagte als Rechtsmittelkl344gerin (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79 - VersR 1980, 90 unter 1 m.w.N.). Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 25.01.2008 - 20 C 342/07 - LG Essen, Entscheidung vom 11.06.2008 - 10 S 84/08 -
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