BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 25/09 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG (a.F.) 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG a.F. ist nicht gegeben, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09 - LG Darmstadt AG Lampertheim - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. M344rz 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert: 1.112,30 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin, eine in Cardiff gegr374ndete Limited Company mit satzungs-m344337igem Sitz in Birmingham (Vereinigtes K366nigreich), macht gegen die Beklag-ten Schadensersatzanspr374che aus einem Verkehrsunfall vom 12. Januar 2007 geltend. Das Amtsgericht hat der Klage zur H344lfte stattgegeben und sie im 334b-rigen abgewiesen. Dagegen haben die Beklagten Berufung beim Landgericht eingelegt. Nach entsprechendem Hinweis hat das Landgericht die Berufung gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 2, 3 ZPO als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht 1 - - 3 beim zust344ndigen Oberlandesgericht eingelegt worden sei. Eine Zust344ndigkeit des Landgerichts sei nicht gegeben, weil die Kl344gerin im Zeitpunkt der Rechts-h344ngigkeit in erster Instanz ihren Sitz im Vereinigten K366nigreich und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland gehabt habe. Nach dem in erster Instanz vorgelegten Handelsregisterauszug befinde sich im Inland lediglich eine Zweig-niederlassung. Der von den Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug gehal-tene Vortrag, dass unter der in der Klageschrift genannten Inlandsanschrift der Gesch344ftsf374hrerin der Kl344gerin der T344tigkeitsort der Gesch344ftsf374hrung zu finden sei, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung ge-troffen w374rden, sei unbeachtlich, weil im Berufungsrechtszug der im Verfahren erster Instanz unangegriffen gebliebene Gerichtsstand zugrunde zu legen sei. Im 334brigen sei dieses Vorbringen gem344337 247 531 ZPO nicht zuzulassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zur374ckverwei-sung der Sache an das Landgericht. 2 II. 1. Die kraft Gesetzes statthafte (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-schwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Ent-scheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gew344hrung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ver-letzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374n- 3 - - 4 den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2009 - VIII ZB 105/07 - NJW 2009, 1610, jeweils m.w.N.). 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht als unzul344ssig verworfen. 5 a) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass zur Entscheidung 374ber die Berufung der Beklagten das Oberlandesgericht funk-tionell zust344ndig w344re, wenn die Voraussetzungen des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG a.F. vorliegen sollten. Ob dies der Fall ist, kann jedoch entgegen der Auf-fassung des Landgerichts auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststel-lungen nicht beurteilt werden. Nach der genannten Vorschrift, die inzwischen durch Art. 22 Nr. 14 a des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 mit Wirkung vom 1. September 2009 aufgehoben worden ist (BGBl. I, S. 2586, 2696), sind die Oberlandesgerichte in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten zust344ndig f374r die Verhandlung und Entscheidung 374ber die Rechtsmittel in Streitigkeiten 374ber Anspr374che, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit au337erhalb Deutschlands hatte (247 40 EGGVG, eingef374gt durch Art. 21 Nr. 4 FGG-RG, BGBl. I, aaO, S. 2694). Dies k366nnte hier der Fall sein, weil die Kl344gerin bei Klageerhebung ihren satzungsm344337igen Sitz in Birmingham hatte. 6 b) Die Voraussetzungen des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG sind indessen nicht erf374llt, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Aus-land auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschluss vom 7 - - 5 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - NJW-RR 2008, 551, 552). Der allgemeine Ge-richtsstand gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG ist nach den Vorschriften der 247247 12 ff. ZPO und im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nach Art. 2, 59 f. EuGVVO zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 155, 46, 49; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - aaO, S. 551). Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist vorliegend aber nicht er366ffnet, weil es im Streitfall nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), son-dern auf den der klagenden Partei ankommt (BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2009 - VIII ZB 105/07 - aaO, S. 1611; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06 - aaO). Der allgemeine Gerichtsstand der Kl344gerin wird gem344337 247 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung gef374hrt wird (247 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Darunter ist der T344-tigkeitsort der Gesch344ftsf374hrung und der dazu berufenen Vertretungsorgane zu verstehen, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unterneh-mensleitung effektiv in laufende Gesch344ftsf374hrungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 17 Rn. 15; Z366l-ler/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 17 Rn. 10). Danach kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Kl344gerin im Zeitpunkt der Klageerhebung jedenfalls auch einen inl344ndischen Verwal-tungssitz hatte. 8 c) Unstreitig unterh344lt die Kl344gerin im Inland eine Zweigniederlassung. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug mit Schriftsatz vom 28. November 2008 unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Kl344gerin ihre T344tigkeit aus-schlie337lich im Inland betreibe bzw. ihre unternehmensspezifischen Leistungen 9 - - 6 ausschlie337lich im Inland erbringe. Diesen Vortrag durfte das Landgericht nicht mit der Begr374ndung f374r unbeachtlich halten, im Berufungsverfahren sei in der Regel der im Verfahren erster Instanz unangegriffen gebliebene Gerichtsstand zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03 - NJW-RR 2004, 1073, 1074), so dass im Streitfall auf den im Vereinigten K366nig-reich gelegenen satzungsm344337igen Sitz der Kl344gerin abzustellen sei. Da es f374r die Zul344ssigkeit der Klage auf den Gerichtsstand der Kl344gerin nicht ankam, hat-ten die Parteien im ersten Rechtszug n344mlich keinerlei Veranlassung, dazu vor-zutragen, ob die Kl344gerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung neben ihrem im Ausland gelegenen allgemeinen Gerichtsstand an ihrem satzungsm344337igen Sitz in Birmingham auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Ein sol-cher k366nnte indessen gegeben sein (247 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn die Kl344ge-rin zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihre Gesch344fte von ihrer im Inland gele- - - 7 genen Zweigniederlassung in D. aus geleitet hat. Dem diesbez374glichen Vortrag der Beklagten, der prozessual nicht versp344tet erfolgt ist, h344tte das Landgericht nachgehen m374ssen. Galke Diederichsen Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 01.10.2008 - 3 C 674/07 (03) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.03.2009 - 25 S 244/08 -
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