BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 25/10 vom 5. Mai 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Gl344ubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin, eine Oberjustizkasse, betreibt als Vollstreckungsbeh366r-de die Beitreibung von Justizkostenforderungen des Landes N. in H366he von 7.211,70 200 gegen den Schuldner, einen Strafgefange-nen. Dieser macht wegen behaupteter menschenunw374rdiger Haftunterbringung Schadensersatzanspr374che gegen das Land geltend. 1 Die Gl344ubigerin hat als Vollstreckungsbeh366rde am 29. Mai 2009 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angebliche For-derung des Schuldners an das Land als Drittschuldnerin auf Auszahlung von Betr344gen aus 2 - 3 - 2231. allen gegenw344rtigen und zuk374nftigen Anspr374chen gegen das Land N. aufgrund seiner tats344chlichen Unter-bringung oder Unterbringungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes N. , 2. allen gegenw344rtigen und zuk374nftigen Anspr374chen gegen das Land N. aufgrund der Rechtsverfolgung der in Ziffer 1 genannten Forderungen (insbesondere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten)223 gepf344ndet und zur Einziehung 374berwiesen worden ist. Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht diesen Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss aufgehoben. Die dagegen eingelegte so-fortige Beschwerde der Gl344ubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbe-schwerde will die Gl344ubigerin weiterhin die Pf344ndung und 334berweisung der in dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 29. Mai 2009 genannten Forderungen des Schuldners erreichen. 3 II. A. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutz-bed374rfnis. Die vom Amtsgericht erfolgte Aufhebung des Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschlusses vom 29. Mai 2009 ist zwar sofort wirksam geworden (BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 - VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394); der urspr374ngli-che Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss kann daher nicht wiederherge-stellt werden. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch mit dem Ziel zul344ssig, eine Voll- 4 - 4 - streckung mit neuem Rang zu erm366glichen (vgl. KG, OLGZ 1982, 75; OLG Kob-lenz, Rpfleger 1986, 229; St366ber, Forderungspf344ndung, 15. Aufl., Rn. 743). 5 B. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht sieht mit dem Amtsgericht die beabsichtigte Zwangsvollstreckung als unzul344ssig an. Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 1. Oktober 2009 (III ZR 18/09, BGHZ 182, 301) entschieden, dass es der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzul344ssigen Rechtsaus374bung grunds344tzlich verwehrt sei, gegen374ber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentsch344digung wegen einer Unterbringung im Strafvollzug unter men-schenunw374rdigen Bedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offe-ner Kosten des Strafverfahrens aufzurechnen. Die zu dieser Entscheidung ge-troffenen Erw344gungen lie337en sich uneingeschr344nkt auf die Frage der Pf344ndbar-keit des Geldentsch344digungsanspruchs wegen bestehender Verfahrenskosten-forderungen des Landes 374bertragen. 2. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand. 7 a) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass der Gl344ubiger grunds344tzlich die M366glichkeit hat, eine dem Schuldner gegen ihn zu-stehende Forderung zu pf344nden (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 829 Rn. 124; Schuschke/Walker/Schuschke, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechts-schutz, 4. Aufl., 247 829 ZPO Rn. 11; PG/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., 247 829 Rn. 21; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., 247 829 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., 247 829 Rn. 38). Er kann aufgrund der Pf344n-dung und 334berweisung in der Regel selbst die Aufrechnung mit der ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderung erkl344ren. Ob dies auch m366glich ist, 8 - 5 - wenn der Gl344ubiger ohne die Pf344ndung und 334berweisung wegen eines mate-riellen Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen konnte, ist umstritten (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB [2006], 247 393 Rn. 2). 9 b) Der Senat muss dieser Frage nicht nachgehen. Denn rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht entschieden, dass bei dem hier vorliegenden Sach-verhalt gem344337 dem auch f374r das Prozessrecht Geltung beanspruchenden 247 242 BGB (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 222 m.w.N.) bereits die Pf344ndung des Anspruchs ausgeschlossen ist. Denn die Pf344ndung des Geldentsch344digungsanspruchs wegen menschenunw374rdiger Haftbedingungen erweist sich unter Ber374cksichtigung der Funktion und des Zwecks dieses Anspruchs und der Eigenart des zwischen dem Schuldner und dem Land N. bestehenden Rechtsverh344ltnisses als unzul344s-sige Rechtsaus374bung. aa) Steht einem Strafgefangenen ein Anspruch auf Geldentsch344digung f374r immaterielle Sch344den infolge menschenunw374rdiger Haftbedingungen gegen den Staat zu, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301, 304) eine Aufrechnung des Staates mit Gegenforderungen gem344337 247 242 BGB unzul344ssig. Der Anspruch des Strafgefangenen auf Geldentsch344digung leitet sich aus dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ab. Er hat neben der Genugtuung f374r den Verletzten auch den Zweck einer wirksamen Sanktion und Pr344vention in dem Sinne, dass der verpflichtete Staat dazu angehalten wird, menschenunw374rdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber zumindest alsbald zu beseitigen und nicht l344nger fortdauern zu lassen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 304 f.; Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 35 ff.). Diesen Zweck kann der Geldentsch344digungsanspruch wirksam nur erf374llen, wenn er f374r den ersatz- 10 - 6 - pflichtigen Staat sp374rbare Auswirkungen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Forderungen, mit denen der Staat aufrechnen m366chte, bei wirtschaftlicher Be-trachtung wertlos sind, weil - wie in vielen F344llen - der Strafgefangene verm366-genslos ist (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, aaO, S. 305). 11 bb) Aus den gleichen Erw344gungen ist dem Staat auch die Pf344ndung ei-nes gegen ihn gerichteten Anspruchs eines Strafgefangenen auf Geldentsch344-digung wegen immaterieller Sch344den infolge menschenunw374rdiger Haftbedin-gungen zu versagen. Eine Zulassung der Pf344ndung eines aus einer mensch-unw374rdigen Haftunterbringung herr374hrenden Entsch344digungsanspruchs zur Befriedigung offener Verfahrenskosten w374rde - worauf die Rechtsbeschwerde-erwiderung zu Recht hinweist - die Funktion der Genugtuung, der Sanktion und der Pr344vention ebenso ins Leere laufen lassen wie die Zulassung einer Auf-rechnung. Denn mit dem Zugriff auf die Forderung des Strafgefangenen w374rden deren nachteilige Wirkungen verblassen. Der Staat w374rde sich auf diese Weise eine Befriedigung der wirtschaftlich wertlosen Forderung verschaffen und gleichzeitig den mit der Zuerkennung des Entsch344digungsanspruchs verfolgten Zweck umgehen. Letztlich tr344ten nach der aufgrund einer Pf344ndung und 334ber-weisung zur Einziehung regelm344337ig erfolgenden Aufrechnung des Gl344ubigers mit dem Entsch344digungsanspruch lediglich mit zeitlicher Verz366gerung die wirt-schaftlichen Folgen der unzul344ssigen Aufrechnung mit den Justizkostenforde-rungen ein. cc) Das Pf344ndungsverbot erstreckt sich - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - auch auf die aus der Rechtsverfolgung der Entsch344-digungsanspr374che erwachsenen Anspr374che, insbesondere die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Werden mit dem Aufrechnungsverbot - wie hier - Zwecke der Sanktion und der Pr344vention verfolgt, muss sich wegen der engen materiel-len Verbindung mit der Hauptforderung das Pf344ndungsverbot auch auf die Kos- 12 - 7 - ten der Rechtsverfolgung erstrecken (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. M344rz 2011 - IX ZR 180/10, WM 2011, 756 Rn. 47 f.). Mit entsprechenden Erw344gungen hat der Senat bereits entschieden, dass sich das Vollstreckungsprivileg des 247 850f Abs. 2 ZPO auch auf Anspr374che auf Erstattung von Prozesskosten erstreckt, wenn diese Folge der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung sind (BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2011 - VII ZB 70/08, in juris Rn. 16). c) Die gegen dieses Ergebnis von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einw344nde greifen nicht. 13 aa) Aus Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof die Pf344ndung einer Forderung f374r m366glich gehalten hat, gegen die der Gl344ubiger materiell-rechtlich nicht aufrechnen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 115), l344sst sich nicht ableiten, dass die beab-sichtige Pf344ndung und 334berweisung der Forderung auch bei dem hier gegebe-nen Sachverhalt zul344ssig sein m374sste. Denn der vorliegende Sachverhalt un-terscheidet sich von diesen F344llen dadurch, dass der zu pf344ndende Anspruch insbesondere auch der Sanktion und Pr344vention dient und aus einer Verletzung eines besonderen Rechtsverh344ltnisses zwischen dem Strafgefangenen und dem Staat hergeleitet wird, das dem Staat besondere F374rsorgepflichten aufer-legt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 14). Eine solche Grundlage hat auch der von der Rechtsbeschwerde ver-gleichsweise herangezogene Schmerzensgeldanspruch nicht. Aus dem glei-chen Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die Pf344ndung einer Forderung aus unerlaubter Handlung m366glich ist. 14 bb) Ohne Belang ist, ob und inwieweit eine Pf344ndung stattfinden kann, wenn die Entsch344digungsforderung des Schuldners befriedigt worden ist. Selbst wenn dann ein uneingeschr344nkter Zugriff von Gl344ubigern stattfinden k366nnte, 15 - 8 - f374hrte dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu wider-spr374chlichen Ergebnissen. Solche h344tten ihren Grund in den Pf344ndungsvor-schriften. Diese untersagen es der Gl344ubigerin wegen der unzul344ssigen Rechtsaus374bung, auf die Forderung des Schuldners im Wege der Zwangsvoll-streckung zuzugreifen. 16 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG G374tersloh, Entscheidung vom 30.12.2009 - 15 M 2263/09 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2010 - 23 T 58/10 -
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