BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 25/10 vom 29. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 (Fe) Den Rechtsanwalt, dem aufgrund eines B374roversehens eine Fristsache als nicht fristgebunden vorgelegt wird, trifft ein eigenes Verschulden an der Vers344umung der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist, wenn er sich nicht in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon 374berzeugt, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann. BGH, Beschluss vom 29. M344rz 2011 - VI ZB 25/10 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 27. April 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 13.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssiche-rungspflicht auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2010 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 25. Januar 2010 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2010, der per Fax am selben Tag und im Original am 24. Februar 2010 beim Oberlandesge-richt eingegangen ist, hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. M344rz 2010, eingegangen am selben Tag, hat die Kl344gerin die Berufung be-gr374ndet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der 1 - 3 - Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung dieses Antrags hat sie ausgef374hrt, die Vers344umung der Frist beruhe darauf, dass die bisher sehr sorg-f344ltig arbeitende und ordnungsgem344337 374berwachte Anwaltsgehilfin K. entgegen der ausdr374cklichen Weisung des Prozessbevollm344chtigten, im Fristenkalender und in den Handakten sowohl die Berufungsfrist als auch die Berufungsbegr374n-dungsfrist jeweils nebst einw366chiger Vorfrist einzutragen, hinsichtlich der Beru-fungsbegr374ndungsfrist allein die Vorfrist eingetragen und diese als normale Vor-lagefrist behandelt habe. Dies habe dazu gef374hrt, dass die Akte am Tage des Ablaufs der Vorfrist als normale Vorlage und damit ohne den sonst 374blichen auff344lligen Vermerk "Fristsache" vorgelegt worden und die nach kanzleiinterner Organisation am Tage des Fristablaufs zu erfolgende Erinnerung (durch einen Aufkleber mit dem Text: "heute Fristablauf") unterblieben sei. Der Fristablauf sei erst am Montag, dem 29. M344rz 2010 bemerkt worden, als der Prozessbevoll-m344chtigte die Akte zur Hand genommen habe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie-dereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung der Kl344gerin als unzu-l344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Kl344gerin m374sse sich die von ihrem Prozessbevollm344chtigten verschuldete Fristvers344umung zurech-nen lassen. Die Sorgfalt eines Rechtsanwalts erfordere es, dass er sich auch in Sachen, die ihm als nicht fristgebunden vorgelegt w374rden, in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon 374berzeuge, worum es sich handele und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen k366nne. Auch in solchen F344llen d374rfe der Rechtsanwalt die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Woche lang g344nzlich unbeachtet lassen. Dem Prozessbevollm344chtig-ten der Kl344gerin sei die Akte nach eigenem Vorbringen mit Ablauf der Vorfrist, also eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist vorgelegt worden. H344tte er, wie es geboten gewesen w344re, innerhalb einer Woche einen Blick in die Akten geworfen, h344tte er unschwer feststellen k366nnen, dass bis zum 2 - 4 - 25. M344rz 2010 eine Berufungsbegr374ndungsschrift einzureichen war. Dass er in dieser Zeit gehindert gewesen w344re, sich mit der Sache zu befassen, sei nicht dargetan. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbe-schwerde. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil die hier ma337geblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichts-hofs gekl344rt sind und das Berufungsgericht hiernach zutreffend entschieden hat. 4 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin mit Recht zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Die Kl344-gerin hat die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht unverschuldet vers344umt (247 233 ZPO). 5 a) Die Rechtsbeschwerde nimmt die - zutreffende - Beurteilung des Be-rufungsgerichts, dass dem Prozessbevollm344chtigten kein Organisationsver-schulden anzulasten sei und die Kl344gerin sich den Fehler der Anwaltsgehilfin K. deshalb nicht zurechnen lassen m374sse, als ihr g374nstig hin. 6 b) Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass das Beru-fungsgericht ein eigenes Verschulden des Prozessbevollm344chtigten hinsichtlich der Fristvers344umung bejaht hat, welches sich die Kl344gerin nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sse, hat sie keinen Erfolg. 7 Die Fristvers344umung beruht nicht allein darauf, dass die Anwaltsgehilfin 8 - 5 - K. f374r die Berufungsbegr374ndungsfrist nur die Vorfrist im Fristenkalender ver-merkt und diese Frist als eine lediglich gew366hnliche Frist behandelt hat, was zur Folge hatte, dass die Akten dem Prozessbevollm344chtigten ohne 344u337ere Kennt-lichmachung als Fristsache vorgelegt wurden und dieser nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass die Bearbeitung fristgebunden war. Den Prozessbevollm344chtigten trifft daran vielmehr, wie das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat, auch ein eigenes Verschulden. Dieser hatte zwar keinen Anlass, sich noch am selben Tage der - wie es schien nicht fristge-bundenen - Bearbeitung der ihm vorgelegten Akten zu widmen. Wie der Senat entschieden hat, trifft den Rechtsanwalt, dem aufgrund eines B374roversehens eine Fristsache als nicht fristgebunden vorgelegt wird, jedoch dann ein eigenes Verschulden an der Vers344umung der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist, wenn er sich nicht in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens da-von 374berzeugt, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann (Senatsbeschluss vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97 - VersR 1998, 342). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. H344tte der Prozessbe-vollm344chtigte der Kl344gerin, wie es geboten war, innerhalb einer Woche einen Blick in die Akten geworfen, h344tte er unschwer feststellen k366nnen, dass bis zum 25. M344rz 2010 eine Berufungsbegr374ndung einzureichen war. Es geht daher hier nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, um die Frage, ob der Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Akten eigenverantwortlich pr374fen muss, ob das B374ropersonal die Rechtsmittelfristen zutreffend notiert hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632; BGH, Beschluss vom 11. De-zember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; BAG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 3 AZN 261/95, NJW 1995, 3339, 3340). 9 c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Berufungsge-richt h344tte jedenfalls nach 247 139 ZPO darauf hinweisen m374ssen, dass noch Vor- 10 - 6 - trag der Kl344gerin dazu geboten sei, weshalb ihr Prozessbevollm344chtigter die ihm am 18. M344rz 2010 als nicht fristgebunden vorgelegte Akte erst am Montag, dem 29. M344rz 2010, zur Hand genommen habe. Dass er keine Zeit gehabt ha-be, innerhalb einer Woche einen kurzen Blick in die Akte zu werfen, zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dass er im Hinblick auf seine Arbeitsbelastung im Falle ordnungsgem344337er Vorlage der Akte als Fristsache sofort die Verl344nge-rung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt h344tte und diesem Antrag gege-benenfalls stattgegeben worden w344re, kann ihn deshalb nicht entlasten, weil er die Erforderlichkeit dieses Antrags aufgrund seines Vers344umnisses, nicht recht-zeitig einen kurzen Blick in die Akten zu werfen, schuldhaft nicht erkannt hat. 3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Kl344gerin wegen Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zu Recht als unzul344ssig verworfen. 11 - 7 - 12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 21.01.2010 - 8 O 170/09 - OLG K366ln, Entscheidung vom 27.04.2010 - 19 U 28/10 -
Full & Egal Universal Law Academy