BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 25/10 vom 29. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 511, 524 Abs. 4 a) Zur Auslegung einer "Anschlussberufung", die die Anforderungen an die Zu-l344ssigkeit einer eigenst344ndigen Berufung erf374llt (im Anschluss an BGH, Be-schluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). b) Stellt das Berufungsgericht durch Beschluss die Wirkungslosigkeit einer "An-schlussberufung" nach 247 524 Abs. 4 ZPO fest, so ist hiergegen die Rechts-beschwerde statthaft, wenn keine Anschlussberufung, sondern eine eigen-st344ndige Berufung eingelegt worden ist und daher der Ausspruch des Beru-fungsgerichts einer Verwerfung der Berufung als unzul344ssig gleichkommt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). BGH, Beschluss vom 29. M344rz 2011 - VIII ZB 25/10 - LG Kleve AG Emmerich - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 19. Februar 2010 auf-gehoben, soweit zum Nachteil der Kl344ger erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 700,80 200 Gr374nde: I. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung (mit Garage) der Kl344ger in R. . Die Kl344ger, seit Anfang des Jahres 2008 Eigent374mer der Wohnung, ha-ben zum 1. November 2008 die Zustimmung der Beklagten zu einer Erh366hung der monatlichen Nettomiete von bisher 313,65 200 auf nunmehr 376,38 200 und zu einer Anhebung der Garagenmiete von 17 200 auf 20 200 verlangt. Zudem haben sie r374ckst344ndige Miete in H366he von 132,32 200 nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat dem Zahlungsbegehren in voller H366he entsprochen, dem Mieterh366hungsverlangen aber nur teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten "als Gesamtschuldner" verurteilt, einer Erh366hung der monatlichen Nettomiete 1 - 3 - f374r die Wohnung auf 320,60 200 und f374r die Garage auf 17,38 200 ab 1. November 2008 zuzustimmen; im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. 2 Das Urteil ist den Beklagten am 16. Dezember 2009 und den Kl344gern am 21. Dezember 2009 zugestellt worden. Die Beklagten haben mit einem am 8. Januar 2010 beim Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung gegen das Urteil eingelegt. Am 21. Januar 2010 hat der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger beim Landgericht einen auf diesen Tag datierten Anwaltsschriftsatz eingereicht, der das Begehren der Kl344ger als Anschlussberufung bezeichnet, daneben den Vermerk "Original vorab per Fax" tr344gt und zudem auf die am 21. Dezember 2009 erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils verweist. Weiter wird mitgeteilt, dass Antr344ge und Begr374ndung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Au337erdem ist in dem Schriftsatz folgender Pas-sus enthalten: "Zum Wert f374r das Rechtsmittel wird schon jetzt ausgef374hrt: Der Wert der Beschwer richtet sich nach 247 8 ZPO, so dass der Wert des Beschwer-degegenstands den Betrag von 600,00 200 374bersteigt." Mit am 12. Februar 2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Kl344ger ihr Begehren begr374ndet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19. Februar 2010 die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegen-standes 600 200 nicht 374bersteige. Zugleich hat es festgestellt: "Die Anschlussbe-rufung der Kl344ger ist wirkungslos." Hiergegen richtet sich die frist- und formge-recht eingelegte Rechtsbeschwerde der Kl344ger. Diese machen geltend, bei der mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Januar 2010 eingelegten "Anschlussberufung" handele es sich bei zutreffender Auslegung um eine selbst344ndige Berufung, die durch die Verwerfung des Rechtsmittels der Beklagten nicht ihre Wirkung verlo-ren habe. 3 - 4 - II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht, soweit zum Nachteil der Kl344ger erkannt worden ist. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. a) Zwar unterliegt die Feststellung der Wirkungslosigkeit einer An-schlussberufung (247 524 Abs. 4 ZPO) nicht der Anfechtung, wenn sie sich darauf beschr344nkt, eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge deklaratorisch auszu-sprechen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84, NJW 1986, 852 unter II 1; vom 12. Oktober 1989 - VII ZB 4/89, BGHZ 109, 41, 46; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215 unter II 1; Urteil vom 14. Mai 1998 - III ZR 182/97, BGHZ 139, 12, 15 [jeweils zur Rechtslage vor der ZPO-Reform 2002]; Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 524 Rn. 29; Pr374tting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 2. Aufl., 247 524 Rn. 31; aA M374nchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 524 Rn. 58). Etwas anderes hat jedoch zu gelten, wenn der Ausspruch 374ber die Feststellung der Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung erfolgt ist, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierf374r nicht vorliegen, so dass ihm konstitu-tive Wirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1989 - VII ZB 4/89, aaO; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 524 Rn. 26; Pr374tting/Gehrlein/Lemke, aaO). Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Anschlussberufung im Sinne des 247 524 ZPO, sondern eine selbst344ndige Berufung eingelegt worden ist und daher die Feststellung der Wirkungslosigkeit der "Anschlussberufung" einer Verwerfung der Berufung als unzul344ssig gleichkommt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). So liegen die Dinge hier. Denn die Kl344ger haben - wie nachfolgend noch darzulegen sein wird - eine 6 - 5 - selbst344ndige (Haupt-)Berufung (247 511 Abs. 1, 2 ZPO) und keine Anschlussberu-fung eingelegt. 7 b) Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig, weil ei-ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung gefordert ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Der ange-fochtene Beschluss beruht auf einer W374rdigung, die den Kl344gern den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den verfassungsrechtlich verb374rgten Anspruch der Kl344ger auf Gew344hrung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 1; BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, aaO unter II 1; jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 524 Abs. 4 ZPO rechtsfehlerhaft be-jaht. Denn bei zutreffender Auslegung der im Anwaltsschriftsatz vom 21. Januar 2010 abgegebenen Prozesserkl344rung ist das Rechtsmittelbegehren der Kl344ger als Berufung nach 247 511 Abs. 1, 2 ZPO und nicht als - unselbst344ndige - An-schlussberufung (247 524 ZPO) zu werten. Bei der Auslegung dieser Prozesser-kl344rung ist der Senat nicht an die W374rdigung des Berufungsgerichts gebunden (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, aaO unter II 2 mwN). 8 a) Bei der Auslegung der von den Kl344gern mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Januar 2010 abgegebenen Erkl344rung ist - wie stets bei der Auslegung von Prozesserkl344rungen - der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 9 - 6 - 2003 - V ZB 71/02, aaO unter II 2 b mwN; Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 16). Gemessen daran haben die Kl344ger im Streit-fall ein eigenst344ndiges Rechtsmittel und keine Anschlussberufung nach 247 524 ZPO eingelegt. 10 aa) Der in der Rechtsmittelschrift verwendeten Bezeichnung "Anschluss-berufung" kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine aus-schlaggebende Bedeutung zu. Denn die weiteren Ausf374hrungen im Schriftsatz vom 21. Januar 2010 machen deutlich, dass die Kl344ger ihre Prozesserkl344rung an den bei einer Berufung zu beachtenden Anforderungen (247247 511, 517, 519 ZPO) ausgerichtet haben. bb) Dem genannten Schriftsatz ist zun344chst zu entnehmen, dass hier-durch die Berufungsfrist des 247 517 ZPO gewahrt werden sollte. Dies ergibt sich aus der Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Urteils (21. De-zember 2009) und dem Vermerk "Original vorab per Fax". Denn wenn sich die Kl344ger nur dem Rechtsmittel der Beklagten h344tten anschlie337en wollen, h344tte f374r eine vorab per Telefax erfolgende 334bermittlung dieses Schriftsatzes keine Ver-anlassung bestanden. Die bei einer Anschlussberufung zu beachtende Frist nach 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO h344tte erst mit der - noch nicht bewirkten - Zustel-lung der gegnerischen Berufungsbegr374ndung zu laufen begonnen. Der gew344hl-ten 334bersendungsart kommt allein vor dem Hintergrund einer selbst344ndigen Berufung Bedeutung zu (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, aaO unter II 2 b bb). Da die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils in Lauf gesetzte Berufungsfrist (247 517 ZPO) mit Ab-lauf des 21. Januar 2010 endete, war zur Wahrung dieser Frist eine 334bermitt-lung des auf diesen Tag datierten Schriftsatzes am selben Tag per Telefax er-forderlich. 11 - 7 - cc) Die im Schriftsatz vom 21. Januar 2010 weiter enthaltenen Ausf374h-rungen zur H366he der geltend gemachten Beschwer, die nach zutreffender Ein-sch344tzung der Kl344ger den Betrag von 600 200 374bersteigt, lassen sich bei verst344n-diger W374rdigung ebenfalls nur mit einem Rechtsmittel nach 247 511 ZPO, nicht aber mit einer Anschlussberufung nach 247 524 ZPO in Einklang bringen. Denn eine Berufung ist nach 247 511 Abs. 2 ZPO nur zul344ssig, wenn mit ihr eine Be-schwer beseitigt werden soll, deren Wert 600 200 374bersteigt oder wenn - was vor-liegend nicht der Fall ist - das erstinstanzliche Gericht die Berufung zugelassen hat (247 511 Abs. 2 ZPO). Dagegen setzt eine Anschlussberufung keine Be-schwer voraus (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, aaO Rn. 24 mwN). Die Ausf374hrungen zum Wert des Beschwerdegegenstandes w344ren da-her 374berfl374ssig, wenn die Kl344ger mit dem Schriftsatz vom 21. Januar 2010 le-diglich die Einlegung einer Anschlussberufung nach 247 524 ZPO beabsichtigt h344tten. 12 dd) Auch der Umstand, dass die Kl344ger angek374ndigt haben, ihre Antr344ge und die Begr374ndung ihres Begehrens in einem sp344teren Schriftsatz nachzurei-chen, ist nur vor dem Hintergrund der Bestimmung des 247 520 Abs. 2 ZPO ver-st344ndlich (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, aaO unter II 2 b cc). Denn w344hrend f374r die Begr374ndung einer Berufung (nebst Antragstellung) eine eigenst344ndige Frist l344uft, verlangt das Gesetz f374r die An-schlussberufung eine Begr374ndung in der Anschlussschrift selbst (247 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 13 b) Da die Kl344ger bei der Einreichung des ordnungsgem344337 von einem postulationsf344higen Rechtsanwalt unterzeichneten und verantworteten Schrift-satzes vom 21. Januar 2010 die formalen Anforderungen an die Zul344ssigkeit einer eigenst344ndigen Berufung beachtet und in der Folgezeit auch die Frist f374r die Einreichung einer Berufungsbegr374ndung (247 520 Abs. 2 ZPO) gewahrt ha- 14 - 8 - ben, ist das Begehren der Kl344ger unter W374rdigung der Gesamtumst344nde nicht als Anschlussberufung im Sinne von 247 524 ZPO auszulegen, sondern als Beru-fung nach 247 511 ZPO, die durch die Verwerfung des gegnerischen Rechtsmit-tels nicht wirkungslos geworden ist. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Emmerich, Entscheidung vom 11.12.2009 - 9 C 344/08 - LG Kleve, Entscheidung vom 19.02.2010 - 6 S 3/10 -
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