BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 25/11 vom 20. Dezember 201 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter Wellner , Pauge, Stöhr und die Richter in von Pe ntz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. April 2011 wird auf Ko s- ten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwe rdewert: 31.239,05 Gründe: I. Das Landgericht Koblenz hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2010, an der die Richter Dr. M . , J . und Dr. D . mitgewirkt haben, die Klage mit am 15. Dezember 2010 verkündeten Urteil abgewiesen. Im Rubru m des Urteils ist statt Dr. D . die Richterin K . benannt. Das Urtei l wurde auch nicht von Dr. D. , sondern von der Richterin K . unterschrieben. Die Kläg e- rin hat gegen das ihr am 19. Dezember 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts am 17. Januar 2011 Berufun g eingelegt. Auf ihren am 1. Februar 2011 eing e- gangenen Antrag hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 21. März 2011 verlängert. Nachdem der stellvertretende Vorsitzende des Berufungssenats telefonisch auf den inzwischen eingetre tenen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat die Klägerin durch ihren 1 - 3 - Prozessbevollmächtigten die Berufung am 22. März 2011 begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat geltend g e- macht, ihr Pro zessbevollmächtigter habe am 2. März 2011 die abschließende Fassung der Berufungsbegründung am P C gefertigt und verfügt, diese für das Berufungsgericht auszufertigen und ihm die Akte am 18. April 2011 wieder vo r- zulegen. Mit gesonderter Verfügung vom selben Tag habe er angeordnet, eine Fremdgeldbuchung durchzuführen. Sein Auftrag sei aber nur teilweise erledigt worden. Es sei lediglich der Buchungsvorgang bearbeitet und die Akte auf Wi e- dervorlage für den 18. April 2011 gelegt worden. Trotzdem sei en die auf d en 14., 18. u nd 21. März 2011 notierten Fristen im Fristenkalender gestrichen wo r- den. Streichungen im Fristenkalender erfolgten ausschließlich entweder durch den Prozessbevollmächtigten selbst oder durch die Mitarbeiterinnen, wenn di e- se hierfür ausdrücklic h einen entsprechenden mündlichen Auftrag erhalten hä t- ten. Der Prozessbevollmächtigte veranlasse eine Streichung von Fristen erst dann, wenn er sicher wisse, dass diese gewahrt oder die Akte im erforderlichen Umfang bearbeitet worden sei. Die in der vorlie genden Angelegenheit eingetr a- genen Fristen seien weder von ihm gestrichen worden noch habe er eine mün d- liche Anweisung zum Streichen erteilt. Vielmehr müsse eine Mitarbeiterin au f- grund einer mündlichen Anweisung für die Streichung einer Frist in einer and e- ren Angelegenheit die vorliegenden Fristeintragungen irrtümlich gestrichen h a- ben. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde der Klägerin. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Recht s- sache wirft weder entscheidungs erhebliche Fragen von grundsätzlicher Bede u- tung oder zur Fortbildung des Rechts auf, noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1. Das Berufungsgericht hat die Zustellung des angefo chtenen Urte ils trotz des Umstandes als wirksam angesehen, dass eine Richterin das Urteil unterzeichnet hat, die nicht an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt hatte. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat es zurückgewiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Dieser habe nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die Rechtsmittelfristen zuverlässig kontrolliert würden. Die Klä gerin habe nichts vorgetragen, was die Annahme stütze, vor Büroschluss werde an jedem A r- beitstag kontrolliert, ob alle Fristsachen tatsächlich erledigt worden seien. S ie habe auch nicht vorgetragen, dass eine Anordnung bestehe, eine Frist erst dann im Fris tenkalender zu streichen, wenn der fristwahrende Schriftsatz ta t- sächlich p ost - bzw. versandfertig gemacht und anhand der Akte überprüft wo r- den sei, dass aktuell nichts mehr zu veranlassen sei. Der Umstand, dass die auf eine andere Sache bezogene anwaltlich e Weisung, die Frist zu streichen, versehentlich in der vorliegenden Akte ausgeführt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es sei weder dargetan noch glaubhaft gemacht, in welcher anderen Sache, auf die sich die Anweisung tatsächlich bezogen habe u nd zu welchem Zeitpunkt die dort zu wahrende, tatsächlich auch beachtete, indes versehentlich nicht gelöschte Frist als vermeintlich noch unerledigt entdeckt 3 4 - 5 - worden sei. Es sei auch nicht aufgezeigt, auf welche Weise sich welche Mita r- beiterin der Kanzlei a m 2. März 2011 oder am darauffolgenden Arbeitstag a n- hand der Akte vergewissert habe, dass die Berufungsbegründung tatsächlich an das Oberlandesgericht gesandt worden sei, bevor sie die auf den 21. März 2011 notierte Frist gestrichen habe. 2. Das Berufung sgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als u n- z u lässig verworfen und ihr die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. a) Das Urteil des Landgerichts vom 15. Dezember 2010 und dessen Z u- stellung an die Klägerin sind wirksam. Zwar i st das Urteil entgegen der Besti m- mung des § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht von sämtlichen Richtern unterschri e- ben worden , die es gefällt haben. Denn es trägt nicht die Unterschrift des Ric h- ters Dr. D . , der an der Verhandlung vom 19. November 2010, auf die das Urteil ergangen ist, mitgewirkt hat. Dieser Umstand hat aber nicht die Nichtigkeit des Urteils zur Folge. Denn wird - wie im Streitfall - das Urteil verkündet, so genügt diese förmliche öffentliche Bekanntgabe, um es auch ohne Unterschrift sämtl i- cher an d er Entscheidungsfindung mitwirkender Richter als endgültigen, ve r- bindlichen hoheitlichen Ausspruch erscheinen zu lassen. Dementsprechend ist eine verkündete Gerichtsentscheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift existent geworden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 52; Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881 Rn. 13 ). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Urteil der Kläg e- rin auch wirksam zugestellt worden. Die Frage, ob die Zu stellung wirksam ist, richtet sich nach der äußeren Form und de m Inhalt der zur Zustellung verwe n- deten Ausfertigung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00, VersR 2002, 464, 465 ). Entscheidend ist, ob das Schriftstück einem objektiven 5 6 7 - 6 - Betra chter als die Ausfertigung einer vollständigen, d.h. mit richterlichen Unte r- schriften versehenen gerichtlichen Entscheidung erscheint. D ie Zustellung ist wirkungslos, wenn in der dem Zustellungsempfänger zugeleiteten Ausfertigung die Unterschriften der Ric hter nicht ordnungsgemäß wiedergegeben worden sind . Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Unterschriften in der Ausfertigung in Klammern gesetzt sind und die Ausfertigung keinen Hinweis darauf enthält, dass die Richter das Urteil unterschrieben haben (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 26. März 1980 - VIII ZB 44/79, VersR 1980, 741, 742; vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 25/86, NJW - RR 1987, 377). Um einen derartigen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die der Klägerin zugestellte Urteilsau s- fertigung nennt im Rubrum die Richter Dr. M. , J . sowie K . und macht auf S. 7 deren Unterschrift unter dem Urteil durch die Wiederg abe ihrer Namen kenn t- lich. Dies genügt für eine wirksame Zustellung. Denn e in auf die Unterzeic h- nung hinweisender Zusatz ist entbehrlic h, wenn die Namen der Richter - wie hier - ohne Klammern oder sonstige , die Unterzeichnung in Frage stellende Z u- sä tz e wiedergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1977 - VII ZR 144/77, VersR 1977, 1129, 1130 ; Beschluss vom 26. März 1980 - VII I ZB 44/79, VersR 1980, 741, 742 mwN). Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass das Urteil die Unterschrift einer Richterin trägt, die an der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, nicht beteiligt war. b) Das Berufungsg ericht hat der Klägerin auch zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächti g- ten beruht und dies der Kläger in nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die Klä gerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevol l- mächtigter durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle, in s- 8 - 7 - besondere der Ausgangskontrolle, in seiner Kanzlei dafür Sorge getragen hat, dass Rech tsmittelfristen nicht versäumt werden. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs g e- hört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb d er Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Friste n- kalender führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass der fristwahre n- de Schriftsatz r echtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Darüber hi n- aus muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durc hgeführt, der Schriftsatz also g e- fertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. S e- natsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7 ; BGH, Beschlüsse vom 14. Jan uar 1993 - VII ZB 18/92, VersR 1993, 772 f . ; vom 7. Dezember 1993 - XI ZR 207/93, VersR 1994, 956; vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, VersR 1996, 1298). Dabei muss der Prozessbevollmächtigte Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, versehentliche Erledigun gsvermerke im Fristenkalender zu ve r- hindern (BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 mwN). Eine Frist darf erst dann gestrichen werden, wenn die Person, die die Fristenkontrolle wahrnimmt, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Dies sicherzustellen ist Sache des Prozessbevol l- mächtigten selbst (BGH, Beschlüsse vom 14. März 1996 - III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, VersR 1997, 1552; vom 2. April 1998 - IX ZB 131/97, NJW - RR 1998, 1604). Ist eine derartige Überprüfung nicht allgemein angeordnet, dürfen sich die Hilfspersonen vielmehr auf ihr Gedäch t- 9 - 8 - nis - oder dasjenige anderer - verlassen, ist den Anforderungen an eine wir k- same Ausgangskontrolle nicht genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 1997 - VI ZB 12/97, VersR 1997, 1118 , 1119 ; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, VersR 1997, 1552). Gleiches gilt, wenn Fristen aufgrund einer münd lichen Anweisung des Prozessbevollmächtigten von einer Hilfsperson zu streichen sind, ohne dass diese sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes vergewissert hat, dass alles für die Fristwa h- rung Erforderliche getan ist . Denn eine solche mündliche Anweisung bietet ke i- ne hinreichende Gewähr dafür, dass die Anweisung nicht missverstanden und eine Frist versehentlich gelöscht wird. Dass es bei der mündlichen Anweisung , eine Frist zu lösche n , leicht zu Irrtümern und Verwechs elungen kommen kann, die durch eine Nachprüfung anhand der Akten vermieden worden wären, zeigt der vorliegende Fall. So führt die Rechtsbeschwerde das versehentliche Stre i- chen sämtlicher Fristen im vorliegenden Fall darauf zurück, dass zwischen de m Prozess bevollmächtigten der Klägerin und seiner Mitarbeiterin ein Missve r- ständnis aufgetre ten sei . Wäre im vorliegenden Fall nach den aufgezeigten Anforderungen verfa h- ren worden, wäre es nicht zu dem Missverständnis zwischen dem Klägervertr e- ter und seiner Mita rbeiterin gekommen; vielmehr hätte diese rechtzeitig festg e- stellt, dass eine Berufungsbegründung in dieser Sache noch nicht geschrieben und dem Gericht zugeleitet worden war. Die Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist hätt e also vermieden werden können. bb) Die durch diese Versäumnisse geschaffene Gefahr einer Fristve r- säumung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dadurch verstärkt, dass er vor der Ausfertigung und Unterzeichnung der Berufungsbegründung einen Buchungsvorgang anordnete und verfügte , die Akte erst am 18. April 2011 wi e- der vorzulegen. Hierdurch konnte für die die Sache bearbeitende Mitarbeiterin 10 11 - 9 - der Eindruck entstehen, die zu erstellenden Schriftstücke seien dem Prozes s- bevollmächtigten mit samt der Akte erst am 18. April 2011 wieder vo rzulegen. Auch dieses Versäumnis war kausal für die Fristversäumung. Hätte der Proze ssbevollmächtigte nur die Ausfertigung der Beru fungsbegründung nebst Kurzbrief s für die Mandantin sowie eine sofortige Wiedervorlage verfügt, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Berufungsbegründung ausgedruckt , ihm zur Unterschriftsleistung vorgelegt und dem Gericht rechtzeitig zugeleitet worden . Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 15.12.2010 - 10 O 519/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2011 - 5 U 66/11 - 12
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