BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 25/11 vom 12. Januar 2012 in de m Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , den Richter Dr. Kuffer , den Richter Bauner , die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rech t s beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Einzel richterin des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 16. Zivilkam - mer - vom 15. April 2011 aufgehoben. D ie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerd everfahren werden nicht erhoben, § 21 GKG . Gründe: I . Die G läubigerin firmierte früher als "Bayerische Hypo - und Vereinsbank AG" und ist seit dem 15. Dezember 2009 mit ihrer gemäß Beschluss der Haup t- versammlung vom 30. September 2009 geänderten Firma "UniCredit Bank AG" im Han delsregister eingetragen. Sie betreibt gegen den Schuldner die Zwang s- vollstreckung aus zwei der Bay e rischen Hypo - und Vereinsbank AG erteilten voll streckbaren Ausfertigungen zu den nota riellen Urkunden vom 2. De zember 1993 und vom 25. Oktober 1993 . Die Gläubigerin hat einen Pfä n- 1 - 3 - dungs - und Über weisungsbeschluss vom 27. April 2010 erwirkt, mit dem die Ansprüche des Schuldner s gegen die Drittschuldnerinnen auf Zahlung von Re n- te gepfändet und ihr zur Einziehun g überwiesen worden sind. Dagegen hat der Schuldner Vollstreckungserinnerung eingelegt mit der Begründung, die Gläub i- gerin sei Rechts nachfolgerin der Bay erischen Hypo - und Vereinsbank AG und benötige dementsprechend neue voll streckbare Ausfertigung en der der Zwangsvollstreckung zugrunde lie genden notariellen Urkunden. Das Amtsg e- richt - Vollstre ckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldner s gegen diesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von der Einzelrichterin zuge lassene Rechtsbeschwe r- de des Schuldner s , der sein Begehren wei ter verfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung der Sache. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassu ng ist nicht deshalb unwirksam, weil die Ei n- zelrichterin entgegen § 568 Satz 2 Nr . 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschi e- den hat. 2. Die Entscheidung der Einzelrichterin unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebotes des gesetzl ichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin du rfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, so n- dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertr a- gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 2 00 ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 2 3 4 - 4 - 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 24. Juli 2008 - VII ZB 2/08, in juris ; vom 5. Mai 2011 - VII ZB 15/11, in juris ; vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, in jur is ). 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an die Einze l- richterin, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Bundesgerichtshof hat in zwei Beschlüssen vom 21. Jul i 2011 (I ZB 93/10, NJW - RR 2011, 1335 , und I ZB 94/10, in j uris ) im Einzelnen darg e- legt, dass die Gläubigerin nicht als Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo - und Vereinsbank AG anzusehen ist, sondern Personenidentität besteht, und dass die Gläubigerin d ies ausreichend nachgewiesen h at. Dem hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2011 (VII ZB 87/10, in j uris ) in e i- nem Verfahren, das mit dem vor liegenden nahezu identisch ist, angeschlossen. Da nach müssen der Gläubigerin auch i m vorliegenden Ver fahren keine neuen 5 6 7 - 5 - voll streckbaren Ausfertigung en nach § 727 ZPO erteilt wer den. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es auch keiner Zustellung der die identi tätswahrende Firmenänderung belegenden öffentlichen Urkun den. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 15.02.2011 - 1 M 5324/10 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 15.04.2011 - 16 T 2969/11 -
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