ECLI:DE:BGH:2018:151118BVZB251.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 251/17 vom 15. November 2018 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 9. Oktober 2017 und der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1. Dezember 2017 den Bet roffene n in seinen Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Düren auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde im Jahre 2016 eingestellt , und dem Betro ffenen wurde die Abschiebung ang e- 1 - 3 - droht. Von März bis September 2017 war er unbekannten Aufenthalts ; a m 8. Oktober 2017 wurde er festgenommen. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 hat das Amtsgericht Haft zur Sich e- rung der Abschiebung nach Algerien bis zum 9. Januar 2018 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit B e- schluss vom 1. Dezember 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, der am 22. Dezember 2017 aus der Haft entlassen wurde, d ie Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts - und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegt der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Die Behörde habe insbesondere darg elegt, was im konkreten Fall zur Durchführung der Abschiebung zu veranlassen g e- wesen sei und welche Zeit das in Anspruch nehmen w e rde. Der Haftantrag sei auch begründet, denn es liege der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 1 und 2 AufenthG vor. III. Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Besch luss 2 3 4 - 4 - des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag. 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensv oraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erfo rderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterlic he Prüfung des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 15 mwN; Beschluss vom 20. September 2018 V ZB 164/17, juris Rn. 4). 2. Dem entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. a) Sie musste in dem Antrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG insb e- sondere darlegen, auf welcher Grundlage die Abschiebung erfolgen sollte, we l- che Schri tte hierfür erforderlich waren und welchen Zeitraum diese jeweils in Anspruch nahmen ( vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 82/14, juris Rn. 7 mwN). Besteht mit dem Zielstaat, in den der Betroffene abgeschoben werden soll, ein Rückübernahmeabko mmen (hier das Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Identifizierung und die Rücknahme i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2003, BGBl. II 2004 S. 16, nachfolgend: deutsch - algerisches Pr o- 5 6 7 - 5 - tokoll), sind die nach diesem durchzuführenden entscheidenden Schritte in dem Haftantrag darzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2013 V ZB 172/12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 9; Beschluss vom 16. Juni 2016 V ZB 12/15, InfAuslR 2016, 429 Rn. 9; Beschluss vom 27. September 2017 V ZB 29/17, InfAuslR 2018, 139 Rn. 6); ggf. ist darzulegen, warum abwe i- chend hiervon verfahren werden soll. b) Daran fehlt es. Die beteiligte Behörde hat in dem Haftantrag zwar ausgeführt, dass die Beschaffung eines Passersatzes nach Auskunft der Zen t- ralen Ausländerbehörde Köln im vorliegenden Fall drei Monate in Anspruch nehme. Ein ausgefüllter Passersatzpapierantrag nebst Fingerabdrücken liege vor. Parallel werde die Flugbuchung durchgeführt, die aufgrund der erford erl i- chen Sicherheitsbegleitung nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde ca. acht Wochen in Anspruch nehmen werde. aa) Damit werden die erforderlichen Schritte für eine Abschiebung nach Algerien aber nicht dargestellt. Das deutsch - algerische Protoko ll über die Ident i- fizierung und Rückübernahme wird nicht erwähnt, und es werden keine Ang a- ben zu dem darin vorgesehenen Verfahren gemacht. Selbst wenn die Behörde nicht vorhatte, nach dem deutsch - algerischen Protokoll zu verfahren, weil ihr durch die Zentr ale Ausländerbehörde das jeweils tagesaktuelle Verfahren für die Beschaffung des Passersatzpapiers vorgegeben wird, wäre jedenfalls dies darzulegen und zu erläutern gewesen. Ohne solche Angaben ist es dem Ric h- ter und dem Betroffenen nicht möglich, die Rech tmäßigkeit der beantragten Haft, insbesondere die notwendige Haftdauer (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), zu prüfen (Senat, Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 29/17, InfAuslR 2018, 139 Rn. 8). 8 9 - 6 - bb) Die in dem Haftantrag e nthaltenen Angaben wären auch da nn nicht ausreichend, wenn die b eteiligte Behörde davon ausgegangen sein sollte, dass für die Beschaffung des Passersatzes kein weiterer Schritt mehr e rforderli ch und nur noch die Übersendung des Dokuments durch die algerischen Behörden abzuwarten war. Zwar wäre in einem solchen Fall die Darlegung der nach dem Rückübernahmeprotokoll erforderlichen - bereits absolvierten - Schritte entbeh r- lich . E s wäre in dem Haftantrag dann aber zumindest darzulegen gewesen , dass auf Seiten der deutschen Behörden nichts weiter zu veranlassen und nur noch die Reaktion der ausländischen Behörden abzuwarten ist. Dies ist dem Antrag der beteiligten Behörde nicht zu entnehmen. 3. Der Mangel des Haftantrags ist nicht nachträglich geheilt worden. W e- der hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch haben das Amtsgericht oder das Beschwerdegericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermit t- lungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/ 13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 22). 10 11 - 7 - 4. Von einer weiter en Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 AufenthG). Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 09.10.20 17 - 902 XIV (B) 9/17 (B) - LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.12.2017 - 9 T 186/17 - 12
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