BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 25/13 vom 10. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brü ckner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschl u ss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2013 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 29 vom 6. M ärz 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hans e- stadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 1998 in das Bundesgebiet ein und wurde nach diversen strafrechtlichen Verurteilungen mit Verfügung vom 24. Juni 2 008 bestandskräftig ausgewiesen. Zu einem für den 12. März 2012 anberaumten Abschiebungstermin erschien er nicht. Am 10. Januar 2013 wurde er festgenommen. Zunächst wurde Abschiebungshaft 1 - 3 - bis zum 22. Februar 2013 angeordnet; die dagegen gerichtete Beschwer de war erfolglos. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Haft am 22. Februar 2013 bis zum 22. März 2013 verlängert. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach dem Ende der Haftzei t die Feststellung erreichen, dass die Haftverläng e- rung und ihre Aufrechterhaltung ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Verläng e- rung der Sicherungshaft lägen vor. Die beteiligte Behörde habe die notwend i- gen konkreten Angaben zum geplanten Ablauf des Verfahrens zur Beschaffung des Passersatzpapiers sowie zur erforderlichen Haftdauer gemacht. Es liege eine Zusage der marokkanischen Botschaft vor, binnen vierzehn Tagen ein Passersatzpapier zur Ve rfügung zu stellen. Die Abschiebung könne daher voraussichtlich bis zum 22. März 2013 durchgeführt werden. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulä s- sig und hat in der Sache Erfolg. 2 3 4 - 4 - 1. Das Amtsgericht hätte die Haft nicht verlängern dürfen, weil die bete i- ligte Behörde - wie der Betroffene zu Recht rügt - das Verfahren z uvor nicht mit der nötigen Beschleunigung betrieben hatte. a) Die Abschiebungshaft muss auch während des Laufs der Drei - Monats - Frist des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzöger ung betrieben werden; dies ergibt sich schon daraus, dass gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist. Die Sicherungshaft darf deshalb nur aufrechterhalten oder - wie hier - verlängert werden, wenn d ie Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mit der größtmögl i- chen Beschleunigung. Dabei ist ihr die Bearbeitung durch die ausländischen Behörden nicht zuzurechnen; e in Verstoß geg en das Beschleunigungsgebot kann sich aber daraus ergeben, dass die Ausländerbehörde ihrerseits nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu bescha f- fen . In diesem Fall darf die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht au frechterhalten oder verlängert werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, juris Rn. 6 ff., vom 1. März 2012 V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 15 f ., und vom 19. Mai 2011 V ZB 247/10, juris Rn. 7). b) Diesen Anforde rungen genügte das Vorgehen der beteiligten Behörde nicht. aa) Sie hat am 17. Januar 2013 ein Schreiben an die marokkanische Botschaft gerichtet und unter Beifügung eines abgelaufenen Laissez - Passer um die erneute Ausstellung eines Passersatzpapiers gebe ten. Darauf erfolgte keine Reaktion. Vier Wochen später - und zwar nach einer Sachstandsanfrage des Beschwerdegerichts, die die Beschwerde gegen die ursprüngliche Haftanor d- 5 6 7 8 - 5 - nung betraf - richtete die beteiligte Behörde am 14. Februar 2013 ein weiteres Schre iben an die Botschaft. Am 21. Februar 2013, also am Tag vor der Verlä n- gerung der Haft durch das Amtsgericht, erreichte die beteiligte Behörde die Botschaft telefonisch. Wie sich aus dem von der Rechtsbeschwerdebegründung in Bezug genommenen Aktenvermerk er gibt, teilte die Botschaft dabei mit, dass zur Ausstellung eines Passersatzpapiers drei Fotos des Betroffenen sowie der Bescheid über die Ausreiseverpflichtung benötigt w ürden ; die Passersatzpapi e- re könnten innerhalb von vierzehn Tagen ab Vorlage dieser Un terlagen ausg e- stellt werden. bb) Danach ist das Verfahren nicht mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung betrieben worden. Die beteiligte Behörde durfte schon nicht eine knappe Woche zuwarten (nämlich von der Haftanordnung am 11. Januar bis zum 17 . Januar 2013), bis sie die Beschaffung von Passersatzpapieren durch ein Schreiben an die marokkanische Botschaft in Gang brachte. Zudem wies sie dabei nicht auf die Inhaftierung des Betroffenen und die damit verbu n- dene besondere Dringlichkeit des Anliegen s hin. Bereits ihren ersten Haftantrag vom 11. Januar 2013 hatte sie damit begründet, die Ausstellung eines Passe r- o- chen benötigt, weil ein abgelaufenes Laissez - Passer vorliege. Es ist schon zweifelhaft, ob die beteiligte Behörde die von ihr selbst zunächst als Höchs t- dauer bezeichnete Zeit von vier Wochen abwarten durfte, bevor sie bei der Bo t- schaft erstmals nach dem Sachstand fragte; die Rechtsbeschwerde verweist zutreffend darauf, das s frühere Schreiben an die marokkanische Botschaft in dieser Angelegenheit ebenfalls unbeantwortet ge blieben waren und die beteili g- te Behörde aus diesem Grund Zweifel an dem Erfolg schriftlicher Kontaktau f- nahme haben musste. Jedenfalls nach Ablauf von vier Wochen durfte sie sich deshalb nicht mehr auf ein erneutes Schreiben beschränken, sondern musste den Sachverhalt auf andere Weise, etwa telefonisch, mit der Botschaft klären; 9 - 6 - auf diese Weise hätte sie auch deutlich früher in Erfahrung bringen können, dass zunächst Lichtbilder des Betroffenen und der Bescheid über die Auswe i- sung übermittelt werden mussten. Soweit die beteiligte Behörde in ihrem a- rokkanische Botschaft zu erreichen, ist - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht ausführt - aus der Ausländerakte nicht ersichtlich, dass zuvor, abgesehen von den beiden Schreiben vom 17. Januar 2013 und vom 14. Februar 2013 , i r- gendwelche Versuche unternommen w o rden waren , die Botschaft zu kontak ti e- ren. 2. Das Beschwerdegericht durfte die Haftverlängerung deshalb nicht - wie geschehen - aufrechterhalten. 10 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 219e XIV 7/ 13 - LG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2013 - 329 T 8/13 - 11
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