BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 25 /1 4 vom 9. Oktober 2014 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1 Kann ein Zwangsversteigerungsverfahren die Befriedigung des betreibenden Gläub i- gers aus dem Versteigerungserlös von vorneherein erkennbar nicht einmal teilweise erreichen, sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen. Dass der Versteigerungsantrag des Gläubigers au f- grund der ihm bleibend en Chance freiwilliger Leistungen des Schuldners zulässig ist, ändert daran nichts. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 25/14 - LG Wiesbaden AG Idstein - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richt erin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Januar 2014 aufg ehoben. Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amt s- gerichts Idstein vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Schuldner ist hälftiger Miteigentüme r des in dem Eingang dieses B e- schlusses bezeichneten Grundbesitzes, der mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Die Gläubigerin betrieb aus den in Abteilung III Nr. 13 und 14 des Grun d- buchs zu Lasten des Miteigentumsanteils des Schuldners eingetragenen Zwan 1 - 3 - Zwangsversteigerung. Der Miteigentumsanteil, dessen Verkehrswert das Amt s- belastet. Dazu gehören zwei in Abteilung II N r. 1 und 2 eingetragene Grun d- dienstbarkeiten, ein in Abteilung II Nr. 3 eingetragener Altenteil sowie in Abte i- lung III Nr. 2, 5 bis 12 eingetragene Hypotheken und Grundschulden. Bei der Feststellung des geringsten Gebotes bewertete das Amtsgericht die best ehe n- bleibenden Rechte mit 256.171,64 zu zahlenden Betrag auf 114.826, r- de, stellte das Amtsgericht das Verfahren einstweilen ein und hob es schließlich auf, nachdem die Gläubigeri n innerhalb von sechs Monaten keinen Fortse t- zungsantrag gestellt hatte. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Schuldners die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens der Gläubigerin auferlegt. Auf deren B e- schwerde hat das Landgericht den Antrag des Schuld ners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Wiederherste l- lung der Entscheidung des Amtsgerichts. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Kosten des Zwangsve r- steigerungsverfahrens von dem Schuldner zu t ragende notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem stehe nicht entgegen, dass die das Verfahren betreibende Gläubigerin aufgrund der vorg e- henden Rechte nicht mit einer auch nicht teilweisen Befriedigung ihrer Fo rd e- rung in dem Zwangsversteigerungsverfahren habe rechnen können. Denn es bleibe die Chance, dass der Schuldner unter dem Eindruck der Vollstr e- ckungsmaßnahme Mittel und Wege zur freiwilligen Befriedigung der betreibe n- den Gläubigerin finde. Eine solche Chan ce, die auch hier zu wenngleich nur 2 3 - 4 - geringen Ratenzahlungen des Schuldners geführt habe, werde einem Gläub i- ger durch die Rechtsordnung nicht verwehrt. Hierfür spreche auch, dass das Verbot der zwecklosen Pfändung nach § 803 Abs. 2 ZPO im Zwangsversteig e- rungsverfahren nicht gelte. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das B e- schwerdegericht die von dem Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung, w o- nach die Gläubigerin die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens trägt, als fehlerhaft beanstandet . 1. Nach § 788 Abs. 1 ZPO hat der Schuldner die Kosten der Zwangsvol l- streckung nur zu tragen, soweit sie notwendig im Sinne von § 91 ZPO waren. Anderenfalls fallen sie dem Gläubiger zur Last, da er das Verfahren in Gang gesetzt ha t. Dies muss das Vollstreckungsgericht in einer Kostenentscheidung zum Ausdruck bringen, wenn der Schuldner wie hier bereits am Verfahren beteiligt war (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rn. 31; Zö l- ler/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 788 Rn. 11, 21 ; KG, Rpfleger 1981, 318, 319). Die Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme ist nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Dur chsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläub iger erkennbar aussichtslos ist (Senat, Beschluss vom 14. April 2005 V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462). 2 . Kann ein Zwangsversteigerungsverfahren die Befriedigung des betre i- benden Gläubigers aus dem Versteigerungserlös von vorneherein erkennbar 4 5 6 - 5 - nicht einmal teilweise erreichen, so sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht etwa deshalb wie das Beschwerde gericht meint als notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen, weil dem Gläubiger die Chance bleibt, dass der Schuldner unter dem Eindruck der Vollstreckungsmaßnahme mögliche r- weise Mittel und Wege zu einer freiwilligen Befriedigung findet. a) Zw ar verwehrt es die Rechtsordnung dem Gläubiger grundsätzlich nicht, die Zwangsversteigerung als Druckmittel einzusetzen, um den Schuldner zu freiwilligen Leistungen zu bewegen. Mit dieser Absicht eingeleitete Vollstr e- ckungsmaßnahmen stellen grundsätzlich w eder einen Sittenverstoß i.S. von § 826 BGB dar (Senat, Urteil vom 30. Juni 1972 V ZR 12/70, WM 1972, 934, 935) noch begründen sie eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Hä r- te i.S. von § 765a ZPO oder lassen das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubi gers für die Durchführung der Zwangsvollstreckung entfallen (Beschluss vom 30. Januar 2004 IXa ZB 233/03, WM 2004, 646, 647; vgl . auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2002 IX ZB 26/02, BGHZ 151, 384, 388). b) Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frag e, ob der Schuldner die Kosten eines solchen Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 788 Abs. 1 ZPO zu tragen hat. Der Umstand, dass es dem Gläubiger nicht verwehrt ist, mit der Vollstreckungsmaßnahme gleichzeitig Druck auf den Schuldner auszuüben, damit die ser freiwillig leistet, führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Kosten des Verfahrens als notwendig i.S. von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen sind. Denn die Maßstäbe der Notwendigkeit decken sich nicht mit jenen des Rechtsschutzb e- dürfnisses oder der guten Sitten (vgl. Stein/Jo nas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rn. 31). Ob die durch das Zwangsversteigerungsverfahren ausgelösten Kosten von dem Schuldner zu erstatten sind, richtet sich vielmehr danach, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Ma ßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte 7 8 - 6 - (Senat, Beschluss vom 14. April 2005 V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462) . Allein die mit jedem auch einem erkennbar aussichtslosen Zwangsverste i- gerungsverfahren verbundene Hoffnung des Gläubigers, dass der Schuldner Mittel und Wege für eine freiwillige Zahlung findet, um den Belastungen des Zwangsversteigerungsverfahrens zu entgehen, reicht hierfür nicht aus. Maßg e- bend ist vielmehr, ob der Gläubiger die berechtig te Erwartung haben kann, durch die Versteigerung zumindest teilweise Befriedigung zu finden. 3. Gemessen daran handelt es sich hier bei den Kosten des Zwangsve r- steigerungsverfahrens nicht um notwendige Kosten i.S. d. § 788 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsversteig erung ist erfolglos geblieben, weil das geringste Gebot w e- gen der Höhe der eingetragenen dinglichen Rechte so hoch war, dass ein G e- bot auf den hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners nicht abgegeben wo r- den ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts musste die Gläubigerin, als sie den Antrag auf Zwangsversteigerung stellte, angesichts der ihrem Recht vorgehenden aus dem Grundbuch ersichtlichen Belastungen auch erkennen, da ss sie durch das Verfahren keine, auch nicht eine teilweise Befriedigung ihrer Forderung erlangen wird. Sie durfte daher bei verständiger Würdigung der Sachlage die Einleitung eines Zwangsversteig e- rungsverfahrens zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht für erforderlich halten. 9 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Idstein, Entscheidung vom 17.10.2013 - 42 K 40/09 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.01.2014 - 4 T 388/13 - 10
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