ECLI:DE:BGH:2016:120716BVIIIZB25.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 25/15 vom 12. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 3, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 85, § 139, § 220, § 227, § 331, § 333, § 336, § 337; RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 a) Die Fiktion de s § 333 ZPO kommt auch im Rahmen des § 337 ZPO zum Tragen, so dass der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig ist, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO en t- schuldigt gilt. b) Die vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren. Eine b e- dürftige Partei kann bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilf e- pr ü fungsverfahren ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens vielmehr nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vorna h- me der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milg er, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2015 und des Landg e- richts Duisburg vom 25. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneut en Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlass e ines Versäumnisurteils an das Landgericht z u- rückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfa h- rens zu befinden hat . Dem Beklagten wird unter Beiordnung der Rechtsanwälte Engel und Rinkler Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewil ligt. Gegenstandswert der Rechtsb Gründe: I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Fo r- derungen aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag über einen PKW Me r- cedes geltend. Der Beklagte hat Prozesskostenhilfe beantragt und seine Rechtsverteidigung gegen die Klage im Wesentlichen darauf gestützt, dass er 1 - 3 anders als im Leasingantrag angegeben - kein Unternehmer, sondern als B e- zieher von Berufsunfähigkeitsrente Verbraucher sei und deshalb mangels W i- derrufsbelehr ung den Leasingvertrag wirksam widerrufen habe. Zudem sei die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft und die Abtretung der Forderung an die Klägerin unwirksam. Sein Prozesskostenhilfegesuch ist vor Ablauf einer ihm gesetzten Frist zur Nac hreichung von Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen am 28. Januar 2015 vom Landgericht mangels nachgewiesener Bedürftigkeit zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Beklagte am 29. J a- nuar 2015 sofortige Beschwerde erhoben, de r das Landgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2015 nicht abgeholfen hat. Der Nichtabhilfebeschluss, der dem Prozessbevollmächtigten am Nachmittag des selben Tag es mittels Telefax z u- gegangen ist, ist nunmehr auf eine fehlende Erfolgsaussicht des Verteidigun g s- vorbringens gestützt worden . In de m bereits bei Eingang der Anspruchsbegründung vom Landgericht anberaumten frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach vorang e- gangener Erörterun g des Sach - und Streitstandes erklärt, nicht auftreten zu wo l le n , sondern zunächst eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über den abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag zu begehre n . Ferner hat er die Gewä h- rung einer dreiwöchigen Schriftsatzfrist zwecks St ellungnahme zu dem Nich t- abhilfebeschluss beantragt . Die Klägerin hat den Erlass eines Versäumnisu r- teils nach Maßgabe ihres Klagebegehrens beantragt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 hat das Landgericht , das dem B e- klagten zuvor d en beantragten Schrifts atznachlass gewährt hatte, die Verhan d- lung auf den 11. Juni 2015 vertagt und den Antrag der Klägerin auf Erlass eines 2 3 4 - 4 Versäumnisurteils zurückgewiesen , weil dem Beklagten Gelegenheit zu geben sei , zu den im Nichtabhilfebeschluss angesprochenen Punkten Stel lung zu nehmen und die Möglichkeiten der bereits erhobenen sofortigen Beschwerde auszuschöpfen , bevor er sich für die Aufnahme einer streitigen Verhandlung entscheide . Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige B e- schwerde der Klägerin zur ückgewies en . Mit der vom Beschwerdegericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung der B e- schwerdeentscheidung und des ihr zugrunde liegenden erstinstanzlichen B e- schlusses. II. Die gemäß § 336 Abs. 1 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 N r. 2 ZPO statthafte und auch sonst in zulässiger Weise erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein Vertagungsgrund im Sinne des § 337 ZPO vorgelegen habe, weil der B e- klagte ohne sein Ver schulden " am Erscheinen verhindert " gewesen sei. Z u der Streitfrage, ob § 337 ZPO den in § 333 ZPO genannten Fall des Nichtverha n- delns der erschienenen Partei erfasse, sei der Auffassung zu folgen, dass die gesetzliche Fiktion des § 333 ZPO grundsätzlich a uch im Anwendungsbereich des § 337 ZPO zum Tragen komme . Der danach als nicht erschienen geltende Beklagte habe jedoch im fra g- lichen Termin zu Recht und damit ohne sein Verschulden nicht verhandelt. So werde ein Verschulden etwa verneint, wenn über einen gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden oder dieser unmi t- telbar vor dem Termin zurückgewiesen worden sei. Auch vorliegend sei der B e- klagte mit der Rechtsauffassung des Gerichts erstmals am Tag vor der mündl i- chen Ver handlung konfrontiert worden. Sein Anliegen, die Entscheidung des 5 6 7 - 5 Oberlandesgerichts in einem Beschwerdeverfahren abzuwarten, sei mit Blick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als erheblicher Entschuldigung s- grund für seine Säumnis anzusehen. Zwar könn e dahinstehen, ob das Landg e- richt zu einem Abwarten der Beschwerdeentscheidung verpflichtet gewesen wäre. Jedenfalls sei dem Beklagten aber nach der nunmehr materiell - rechtlich begründeten Nichtabhilfeentscheidung eine angemessene, hier aber nicht g e- wahrte Überlegungsfrist für sein weiteres prozessuales Vorgehen zuzubilligen gewesen. 2. D iese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem en t- scheidenden Punkt nicht stand. Nach § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist in Fällen, in denen der Klä ger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil beantragt, das tatsächliche mündliche Vorbri n- gen des Klä gers als zugestanden anzunehmen; soweit dieses Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt, hat das ang erufene Gericht - und zwar ohne zusätzl i- chen Entscheidungsspielraum (MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 331 Rn. 37) - nach diesem Antrag zu erkennen. Allerdings verpflichtet § 337 ZPO d as Gericht ebenfalls, die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Ve r- säumnisurteils unter anderem dann zu vertragen , wenn die Partei ohne ihr Ve r- schulden am Erscheinen verhindert ist. Letztgenannte Voraussetzung jedoch ha ben die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft bejaht. a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO auch auf den im Termin zwar erschienenen, aber nicht verhandlungsbereiten und deshalb im Sinne von § 333 ZPO säumigen Beklagten Anwendung findet . 8 9 10 - 6 aa) Die Anwendbarkeit des § 333 ZPO ist in de r Instanzrechtsprec hung und im Schrifttum umstritten. Einerseits wird die Auffassung vertreten, die Fikt i- on des § 333 ZPO komme im Rahmen des § 337 ZPO von vornherein nicht zum Tragen, weil § 337 ZPO einen Anwendungsfall des Schutzes der unve r- schuldet nicht erschienenen Part ei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör darstelle und deshalb nur auf die Partei, die tatsächlich nicht erscheint, a n- wendbar sei ( OLG Hamm, NJW 1991, 1067 ; Musielak/ Voit/ Stadler, ZPO, 13. Aufl., § 337 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 337 Rn. 1; P rütting/Gehr - lein/Czub, ZPO, 8. Aufl., § 337 Rn. 3). Gleichwohl wird einer erschienenen Pa r- tei teilweise auch von Vertretern dieser Auffassung das Recht zugebilligt, bei zu kurz bemessenen Einlassung s - oder Ladungsfristen oder einem verspätet e r- tei l ten Hin weis des Gerichts ohne Rechtsnachteil die Teilnahme an der Ve r- handlung zu verweigern und gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO Vertagung zu beanspruchen (Zöller/Herget, aaO; Prütting/Gehrlein/Czub, aaO). Die gegenteilige Auffassung , die auch der Bundesgerichtsh of in der Ve r- gangenheit einem Beschluss vom 22. März 1989 (IVb ZA 3/89, juris Rn. 1) z u- grunde gelegt hat , sieht für eine e inschränk ende Anwendung des § 337 ZPO auf die tatsächlich nicht erschienene Partei keine Veranlassung . Dementspr e- chend erachtet sie de n Erlass eines Versäumnisurteils für unzulässig und eine Vertagung von Amts wegen, zumindest aber auf Antrag für geboten, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß oder zumindest analog § 333 ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt (OLG Köln, WRP 2000, 418; OLG Düsseldorf, r+s 2008, 535 , 536 ; MünchKommZPO/Prütting, aaO , § 337 Rn. 6; Thomas/Putzo / Reichold, ZPO, 3 7 . Aufl., § 337 Rn. 3; wohl auch Wiecz o- rek /Schütze/Borck, ZPO, 3. Aufl. § 337 Rn. 6 ). 11 12 - 7 bb) Letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug . (1) B ereits seinem Wortlaut nach bestimmt § 333 ZPO ganz allgemein im Wege einer gesetzlichen Fiktion, dass ein ( vollständiges ) Nichtverhandeln einer ersc hienenen Partei ihr em Nichterscheinen gleich steht . A nders als etwa § 332 ZPO, der für den Begriff des Verhandlungstermins einschränkend auf die " vo r- stehenden Paragraphen " verweist, oder § 334 ZPO, der auf ein unvollständiges Verhandeln die Vorschriften de s das Versäumnisurteil betreffenden Titels nicht angewandt wissen will, findet sich in § 333 ZPO kein geltungsbeschränkender Hinweis. Ebenso wenig bietet der Wortlaut des § 337 ZPO einen Anhalt da für , dass die Fiktion des § 333 ZPO unberücksichtigt bleiben sollte. (2) Dieses in Wortlaut und Systematik des Titels zum Versäumnisurteil ( §§ 330 ff. ZPO ) zum Ausdruck kommende Verständnis des Nichtverhandelns als kennzeichnendes Merkmal eines zur Säumnis führenden Nichterscheinens findet darüber hinaus eine En tsprechung in § 220 Abs. 2 ZPO . Danach ist der Termin von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss des Termins nicht verhandelt. Die zum Erlass eines Versäumnisurteils berechtigende Säumnis tritt nach dieser Bestimmung also gleichermaßen sowohl durc h Nichtauftreten als auch Nichtverhandeln ein, es sei denn, d ie hiernach säumige Partei macht bis zum Schluss des Termins von der Möglichkeit des Verhandelns Gebrauch, um da durch die Säumnis zu beenden und den Erlass eines Versäumnisurteils a b- zuwenden (BGH , Urteile vom 24. Januar 1952 III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 340; vom 15. Dezember 1992 VI ZR 85/92, NJW 1993, 861 unter II 3). F ür die auf Antrag zum Versäumnisurteil führende Säumnis kommt es also nicht en t- scheidend auf die An - oder Abwesenheit der Part ei im Termin , sondern auf ihr Verhandeln an. Nichts anderes kann für die nachgelagerte Frage gelten, ob die im Nichterscheinen oder Nichtverhandeln bestehende Säumnis entschuldigt ist 13 14 15 - 8 und deshalb dem Erlass eines beantragten Versäumnisurteils gemäß § 337 Z PO entgegensteht. (3) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 337 ZPO zwischen den von ihm ansonsten gleich behandelten Fälle des Nichte r- scheinens oder Nichtverhandelns differenzieren und nur die entschuldigt nicht erschienene Partei f ür schutzbedürftig erachten wollte, der ohne ihr Verschu l- den nicht verhandelnden Partei dagegen die Hinnahme eines Versäumnisurteils zumuten wollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich auch der Gese t- zesbegründung dahin nichts entnehmen (vgl. BT - Drucks. 7/5250, S. 11 ). b) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme des B e- schwerdegerichts, der Beklagte habe im Streitfall ohne sein Verschulden nicht verhandelt, weil ihm eine Überlegungsfrist zur Reaktion auf die am Nachmittag vor dem V erhandlungstermin im Prozesskostenhilfeverfahren zuge gangene und erstmals auf eine fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gestützte Nichtabhilfeentscheidung einzuräumen gewesen sei. aa) Allerdings wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrif ttum ve r- breitet die auch vom Beschwerdegericht geteilte Ansicht vertreten, wonach der unbemittelten Partei nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs zur Ei n- schätzung des weiteren K ostenrisikos zwecks Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, zumindest ab er aus Gründen der prozessualen Fairness jedenfalls e i- ne angemessene Überlegungsfrist eingeräumt und vertagt werden müsse ( OLG Dresden , OLGR 1996, 71 , 72; OLG Zweibrücken, NJW - RR 2003, 1078, 1079; OLG Celle, NJW - RR 2014, 194 f.) beziehungsweise es in der R egel s o- gar geboten sei, mit der Hauptsache bis zur Entscheidung über eine eingelegte Beschwerde innezuhalten ( OLG Schles wig , FamRZ 2011, 19 71 , 19 72 ; E. Schneider, MDR 1985, 375, 377; Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 127 Rn. 14; 16 17 18 - 9 MünchKommFamFG/Viefhu e s, 2. Auf l., § 76 Rn. 142; jeweils mwN ). Hierbei wird die Aufgabe eines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens verkannt. Zudem würde dies e Ansicht im Streitfall zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevo r- zugung des Beklagten gegenüber einer bemittelten Partei führ en. bb) Zwar gebiete t Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaat s- prinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, weshalb Unbemittelten was auch das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - die Rechtsverfolgung und - verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf . Der Unbemittelte muss d aher grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspr uch ne h- men können wie ein Be mittel ter, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 11; NJW 2010, 98 8 Rn. 9; jeweils mwN) . (1) Die dafür vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozessko stenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen jedoch zum einen keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren, wie dies teilweise vertreten wird (dazu vorstehend unter II 2 b aa). De nn das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein selbständiges Verfahren, welches das bereits rechtshängige Verfahren in der Hauptsache nicht unterbricht und dessen Erledigung daher grundsätzlich auch nicht zu einer Verzögerung des Hauptsacheprozesses führen dar f, so dass ein wie hier - schwebendes Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfeentscheidung den Fortgang in der Hauptsache nicht ohne Weiteres hindert (BVerfG, NJW - RR 2010, 207 Rn. 31 mwN; vgl. auch Zöller/Geimer, aaO, § 127 Rn. 33). Zum a n- deren st eh t Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats prinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) auch einer Besserstellung desjenigen entgegen , der seine 19 20 - 10 Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vo r- neherein kein Kostenrisiko trägt, gegenübe r dem Bemittelten, der sein Ko stenr i- siko wägen und darauf seine Prozessführung einrichten muss (BVerfG, NJW 2010, 988 aaO). (2) Eine bedürftige Partei k a nn danach ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittell o- sigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen , wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesss i- tuation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde , im Streitf all also das U nterbl ei ben des zur Rechtsverteidigung notwend i- gen Verhandeln s des Prozessbevollmächtigten zu r Sache gerade auf die B e- dürftigkeit des Beklagten zurückzuführen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 V III ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; vom 24. Juni 1999 V ZB 19/99, NJW 1 999, 3271 unter II 3 b aa, cc; jeweils mwN). Das ist indes zu verneinen. Der Beklagte hat bei seinem Nichtverhandeln vie l- mehr ein Maß an Rücksichtnahme auf seine Bedürftigkeit beansprucht, das über die gebotene Angleichung seiner Rechtsposition an diejenige einer bemi t- telten Partei hinausgeht. (a) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in dem betreffenden Verhandlungstermin seine nach vorangegangener Erörterung des Sach - und Streitstandes abgegebene Erklärung, nicht auftreten zu wollen, damit begrü n- det, dass er zunächst eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über den a b- gelehnten Prozesskostenhilfeantrag sowie die Gewährung einer dreiwöchigen Schriftsatzfrist zwecks Stellungnahme zu dem am Vortag ergangenen Nichta b- hilfebeschluss begehre . Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber im Streitfall ung e- ac h tet der bis dahin versagten Prozesskostenhilfe mit seinem Auftreten bei der 21 22 - 11 Erörterun g des Sach - und Streitstandes, auch wenn dies für ein die Säumnis hinderndes Verhandeln noch nicht ausgereicht hat ( vgl. BeckOK ZPO/von Selle, Stand: März 2016, § 128 Rn. 10, § 137 Rn. 4; Hk - ZPO /Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 137 Rn. 1; jeweils mwN; ferner auc h BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 389 f. ) , eine Tätigkeit entfaltet , welche nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG bereits die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ausgelöst hatte (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorbem. 3 Rn. 35 f., 40 mwN). (b) Dieser Geschehensablauf steht der Annahme, die Bedürftigkeit des Beklagten habe das unterbliebene Verhandeln seines Prozessbevollmächtigten (mit - ) verursacht, entgegen . Nimmt der Prozessbevollmächtigte einer unbemi t- te l ten Partei nämlich ungeachtet der (noch) ausstehenden Prozesskostenhilf e- bewilligung vergütungspflichtige Prozesshandlungen vor, ist die unerlässliche Kausalität zwischen der Bedürftigkeit und einer erforderlich werdend en Pr o- zesshandlung zu vernein en , wenn der Prozess bevollmächtigte zu erkennen gibt, dass er bereit ist, einen damit verbundenen weiteren Zeit - und /oder A r- beitsaufwand auf sich zu nehmen , ohne dass die Erfüllung seines Gebührena n- spruchs durch eine Prozesskosten hilfe bewilligung oder die Leistung eines a n- gem essenen Vorschusses gesichert erschein en muss (vgl. BVerfG, aaO Rn. 18 f.; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO Rn. 21 ; vom 6. Mai 2008 VI ZB 16/07, aaO Rn. 6 mit Anm. N. Schneider, NJW 2008, 2856, 2857). Dass der Prozessbevollmä chtigte des Beklagten ein kostenrechtlich irrelevantes - Verhandeln in dem von ihm ohnehin wahrgenommenen Termin von einer vorherigen Sicherstellung seiner Gebühren hätte abhängig machen woll en , hat er nicht zum Ausdruck gebracht . Dies liegt , wie der an schließend einger eichte nachgelassene Schriftsatz zeigt, auch sonst nach den Umständen 23 24 - 12 fern. Er ist nur deshalb nicht mehr aufgetreten, weil er sich auf den unzutreffe n- den Standpunkt gestellt hat, das Verfahren über die Prozesskosten hilfe habe unbedingten Vorrang vor dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens , und seine Partei habe eine n vorab zu erfüllenden Anspruch auf Beurteilung der Erfolgs - aussichten durch das Beschwerdegericht . Damit hat er in der gegebenen Situ a- tion zugleich einen unzulässigen verfahrensr echtlichen Vorteil gegenüber einer bemittelten Partei beansprucht, die auf einen kurzfristig erteilten gerichtlichen Hinweis zur Unschlüssigkeit ihrer Rechtsverteidigung ein Verhande ln nicht säumnisunschädlich hätte verweigern dürfen, sondern wie hier zu gunsten des Beklagten geschehen - etwa durch Einräumung eines Schriftsatznachlasses gem äß § 139 Abs. 5 ZPO lediglich noch Gelegenheit zur Reaktion hätte erha l- ten müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 VII ZR 192/11, NJW - RR 2013, 1358 Rn. 7; vom 13 . März 2008 VII ZR 204/06, NJW - RR 2008, 973 Rn. 9; jeweils mwN). (c) Durch den unterschiedlichen Verlauf von Hauptsache - und Prozes s- kostenhilfebewilligungsverfahren war auch sonst keine Beeinträc h tigung der Rechtsverteidigungsmöglichkeiten des Beklagt en zu erwarten, die es ihm e r- laubt hätten, eine Vertagung der Verhandlung bis zur Entscheidung über die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde zu beanspruchen. Denn es ist allg e- mein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe selbst nach Abschluss des Verfa h- rens n och rückwirkend bewilligt werden kann, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht b e- schieden wird. Zudem findet d abei ein zwischenzeitl ich möglicherweise eing e- tretener Fortfall der Erfolgsaussi chten keine Beachtung, wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unvertretbar verz ö- gert oder sonst die Entscheidung einer zweifelhaften Rechtsfrage unzulässig in das Bewilligungsverfahren verlagert worden ist (BGH, Bes chluss vom 7. März 2012 XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 10 ff. mwN). 25 - 13 cc) Der Beklagte muss sich die unzutreffende Einschätzung seines Pr o- zessbevollmächtigten, in der gegebenen prozessualen Situation nicht zu r S a- che verhandeln zu müssen, gemäß § 85 A bs. 2 ZPO als eigene s Verschulden an der dadurch eingetretenen Säumnis zurechnen lassen. Insbesondere hätte der Prozessbevollmächtigte mit Rücksicht auf die als bekannt vorauszusetze n- de Einschätzung des Verhältnisses von Hauptsache - und Prozesskostenhilf e- b ewilligungsverfahren (dazu vorstehend unter II 2 b bb [1]) nicht mehr ohne Weiteres den unter II 2 b aa wiedergegebenen Auffassungen folgen dürfen, sondern zur Wahrung der Belange des Beklagten im Zweifel den ihm ohne z u- sätzlichen Aufwand möglichen und zum utbaren sicheren Weg wählen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, NJW 2012, 2523 Rn. 10; vom 17. Oktober 2000 X ZR 41/11, GRUR 2001, 271 unter II 1 c; jeweils mwN). Dieser hätte in einem die Säumnis vermeiden den Verhandeln gelegen, u m anschließend über den begehrten Schriftsatznachlass die Rechtsposition des Beklagten zu Gehör zu bringen und darüber gegebenenfalls auf eine Ve r- tagung der Verhandlung gemäß § 227 ZPO hinzuwirken (vgl. dazu Zö l- ler/Geimer, aaO). dd) Ohne Erfolg macht di e Beschwerdeerwiderung geltend, nach zw i- schenzeitlicher Bewilligung der Prozesskostenhilfe könne kein rechtliches Int e- resse am Erlass eines Versäumnisurteils mehr bestehen, da keine Säumnis des Beklagten mehr zu erwarten sei und auch die vom Landgericht au sgesprochene Vertagung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Vielmehr regelt § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO diese Konstellation ausdrücklich dahin, dass nach Aufhebung des Beschlusses, durch den der Erlass eines Versäumnisurteils z u- rückgewiesen worden ist, die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden ist, der Klägerin also auf diese Weise der durch die Säumnis des Beklagten erwachsene prozessuale Vorteil erhalten werden soll. 26 27 - 14 III. Nach all dem k ö nn en die mit der Rechtsbeschwerde angegrif fenen En t- scheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Sie sind gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht au f- zuheben, das sodann nach § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verfahren hat, um in dem anzuberaumenden neuen Ter min die in § 331 ZPO geregelten Vorausse t- zungen für den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten erneut zu prüfen (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 1995 VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563 unter I 3). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fe tzer Kosziol Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 25.02.2015 - 1 O 240/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2015 - I - 24 W 24/15 - 28
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