ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZB25.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 25/15 vom 25. Februar 2016 in de r Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724 Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelb e lehrung ve rsehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivil prozessordnung vol l streckt werden kann; das Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend b e- gründet ist und ob er inhaltlich zutreffend ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.). BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 25/15 - LG Traunstein AG Mühldorf a. Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr . Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be - schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Januar 2015 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a m Inn vom 1. J uli 2014 geändert. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a m Inn vom 9. August 2011 angeordnete Zwangsversteigerung wird auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 9. Januar 2013 fortgesetzt. Gründe: I. Am 14. Juli 2011 beantragte die Land - un d forstwirtschaftliche Kranken - und Pflegekasse Franken und Oberbayern die Anordnung der Zwangsverste i- gerung der im Rubrum genannten Grundstücke des Schuldners, eines Lan d- wirts. Sie legte hierzu die vollstreckbare Ausfertigung eines dem Schuldner z u- gestell ten Schreibens vom 18. April 2011 vor. In diesem heißt es unter der i- 1 - 3 - gung der Zahlungseingänge bis zum 15. April 2011 folgenden Rückstand auf: u- u- s- st von einer W o- Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde angeordnet und mit B e- schluss vom 19. Juli 2012 einstweilen eingestellt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 beantragte die Beteiligte zu 1 (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin die Fortse t- zung des Verfahrens. Anschließend übersandte sie eine mit einer Rechtsnac h- folgeklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids, die sie dem Schuld ner zuvor zugestellt hatte. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag z u- rückgewiesen und das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Die Wir k- samkeit der Aufhebung hat es von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig gemacht. Das Landgericht hat die soforti ge Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will diese die For t- setzung des Verfahrens erreichen. II. Das Beschwerdegericht hält den vorgelegten Vollstreckungstitel für unz u- reichend. Als solcher komme nur e in Leistungsbescheid in Betracht. Die als Forderungsbescheid bezeichnete Aufstellung vom 18. April 2011 stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31, § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X dar. Es fehle die Begründung der Beitragsberechnung. Zwar entstehe die Pflicht zur Zahlung der 2 3 - 4 - Krankenversicherungsbeiträge gemäß §§ 22, 23 SGB IV i.V.m. der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 kraft Gesetzes. Nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche seien aber von der Einzugsstelle geltend zu machen, die gemäß § 2 8h Abs. 2 SGB IV über die Versicherungspflicht und die Beitragsh ö- he entscheide. Diese Entscheidung stelle den zu vollstreckenden Verwaltung s- akt dar. III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der V o- rinstanzen ist das Zwangsversteigerungsverfahren zu Recht angeordnet wo r- den und auf Antrag der Gläubigerin fortzusetzen. 1. Einer Behörde stehen gemäß § 66 SGB X zwei Vollstreckungsmö g- lichkeiten zur Verfügung. Sie kann die Vollstreckung gemäß § 66 SGB X nach den jeweils einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder oder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vornehmen. Entsc heidet sie sich - wie hier - dafür, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilpr o- zessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der Zwangsvol l- streckung die §§ 704 ff. ZPO; die Anordnung der Zwangsversteigerung richtet sich nach § 866 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 15 ff. ZVG. 2. Als Vollstreckungstitel kommt nach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollst reckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 analog) mit einer Vollstreckung s- 4 5 6 - 5 - klausel versehen wird (§ 725 ZPO analog). Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln, die dazu b e- stimmt ist, die Ursch rift im Rechtsverkehr zu vertreten. So gilt im Hinblick auf Sozialversicherungsbeiträge für abhängig Beschäftigte der von dem Arbeitg e- ber einzureichende Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzu gsstelle. Will der Sozialversich e- rungsträger aus dem in elektronischer Form einzureichenden Beitragsnachweis vollstrecken, hat er hiervon eine Ausfertigung in Papierform herzustellen, die für die Vollstreckung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen is t; dagegen ist n- gereichten Beitragsnachweis nicht wiedergibt, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Beitragsnachweis ungeeignet (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 25 . Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f. mwN). 3. Anders als das Beschwerdegericht meint, ist der Forderungsbescheid vom 18. April 2011 ein Vollstreckungstitel, aus dem gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X die Vollstreckung nach den Vorschriften der Ziv ilprozessordnung betri e- ben werden kann. a) Richtig ist im Ausgangspunkt, dass Kontoauszüge, schlichte Ford e- rungsaufstellungen, Ausstandsverzeichnisse oder Ausdrucke aus Buchha l- tungsprogrammen keine Vollstreckungstitel sind (vgl. LG Aachen, DGVZ 1984, 1 73, 174; LG Aurich, Rpfleger 1988, 198 f.; LG Bielefeld, JurBüro 1982, 1584 f.; LG Ravensburg, VersR 1982, 434 f.; AG Kassel, DGVZ 1984, 172; AG L u- ckenwalde, Rpfleger 2000, 119; AG Neuruppin, Rpfleger 2000, 119; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 44 4; ders., ZVG, 20. Aufl., § 15 Rn. 33.3; Bigge, Die Beitreibung von Rückständen in der Sozialversicherung, 15. Aufl., S. 51; Hornung, Rpfleger 1987, 225, 228; May, DGVZ 2012, 88, 89). Denn i n- 7 8 - 6 - soweit handelt es sich um interne Unterlagen der Sozialversicheru ngsträger und nicht um Verwaltungsakte, die gemäß § 31 Satz 1 SGB X eine Regelung treffen und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein müssen. b) Um solche internen Unterlagen geht es hier aber nicht. Der Ford e- rungsbescheid vom 18. Apri l 2011 ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. aa) Mit seiner gegenteiligen Auffassung folgt das Beschwerdegericht a l- lerdings einer in der Rechtsprechung der Zivilgerichte verbreiteten Ansicht . D a- nach stellen Bescheide wie der vorliegende keine Vollst reckungstitel dar. Aus einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Leistungsbescheid müssten die Berechnungsmerkmale ersichtlich sein, aus denen sich der zu vollstreckende Anspruch ergebe. Dagegen fehle einer als Leistungsbescheid bezeichneten Zusammenstellun g von Rückständen die nötige Bestimmtheit; infolgedessen habe der Schuldner keine Möglichkeit zur Überprüfung, und es bestehe die G e- fahr der Doppelvollstreckung (vgl. etwa LG Hannover, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 55 T 2/14, juris; AG Potsdam, DGVZ 2015 , 118 f.; ähnlich AG Lehrte, DGVZ 2009, 112). bb) Dem kann nicht beigetreten werden. Eine als Forderungsbescheid bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rüc k- ständiger Sozialversicherungsbeiträge, mit der der Adressat zur Zahlung des Saldos aufgefordert wird, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, der gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt werden kann (zutreffend OLG München, Beschluss vom 10. Febr uar 2016 - 34 Wx 337/15, juris Rn. 17). 9 10 11 - 7 - (1) Es trifft zu, dass dem Forderungsbescheid eine Beitragsfestsetzung vorausgegangen sein wird. Dies beruht jedoch nicht, wie das Beschwerdeg e- richt meint, auf der Vorschrift des § 28h Abs. 2 SGB IV, die abhän gig Beschä f- tigte betrifft. Vielmehr teilt der Sozialversicherungsträger den landwirtschaftl i- chen Unternehmern gemäß § 40 Abs. 8 Satz 1 des Z weiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989, BGBl. I S. 2477) den von ihnen zu zahlenden B eitrag mit (vgl. BT - Drucks. 15/1525 S. 57 f., 156). Aus diesem Bescheid geht hervor, dass der Sozialversicherungsträger den Adress a- ten als versicherungspflichtig ansieht, in welche Beitragsklasse er ihn einstuft und welche Beiträge infolgedessen monatlich zu zahlen sind. Der Adressat kann ihn von den Sozialgerichten überprüfen lassen (vgl. z.B. BSGE 110, 151 ff.; Sächsisches LSG, AUR 2013, 442 ff.). (2) Das ändert aber nichts daran, dass der Forderungsbescheid vom 18. April 2011 einen vollstreckbaren Verwaltungsakt darstellt. (a) Die Merkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X sind erfüllt. Geregelt wird die aktuelle Höhe der Beitragsforderung, die sich nach Verrechnung der bereits festgesetzten Beiträge zuzüglich der ers t- mals f estgesetzten Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Mahngebühren und Kosten mit den bislang geleisteten Zahlungen ergibt. Dass keine bloße Mitte i- lung oder Mahnung, sondern eine verbindliche Regelung erfolgt, die in B e- standskraft erwachsen kann, ergibt sich unm issverständlich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens, insbesondere aus der Bezeichnung als Ford e- rungsbescheid und der beigefügten Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwGE 29, 310, 312; 41, 305, 306; 57, 26, 29 f.; Troidl in Engelhardt/App/Schlatma nn, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwVG Rn. 5). 12 13 14 - 8 - (b) Der Verwaltungsakt ist vollstreckungsfähig, weil er eindeutig erke n- nen lässt, was geleistet werden soll. Er ist mit der Bekanntgabe an den Adre s- saten wirksam geworden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dieser ka nn, wie in der Rechtsmittelbelehrung aufgezeigt, Widerspruch einlegen und anschließend vor den Sozialgerichten Anfechtungsklage erheben. Dem Vollstreckungsgericht ist die Überprüfung des Verwaltungsakts hinsichtlich solcher Mängel verwehrt, die diesen nur anfechtbar machen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 34 Wx 337/15, juris Rn. 21). Insbesondere darf es die Vol l- streckung nicht wegen einer vermeintlich unzureichenden Begründung des B e- scheids ablehnen. Die Frage, ob eine Begründung erfolg en muss oder ob sie gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X aufgrund eines vorangegangenen Beitrag s- festsetzungsbescheids entbehrlich ist, betrifft nämlich nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, sondern dessen Anfechtbarkeit (vgl. KassKomm/Mutschler, SGB X [2015] § 35 Rn. 29; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwVG Rn. 4). Dies gilt erst recht für die inhaltliche Richtigkeit des Verwaltungsakts, die das Vollstreckungsgericht ebenso wenig zu prüfen hat wie die Richtigkeit eines nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ergang e- nen Urteils (vgl. dazu Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., vor § 104 Rn. 24). s- o aber AG Potsdam, DGVZ 2015, 118 f.); auch kann die Titelfunktion des vorliegenden Bescheids nicht, wie das Beschwerdegericht meint, wegen der fehlenden Begründung der Beitrag s- berechnung verneint werden. Eine Gefahr der Doppelvollstreckung besteht nicht, weil dem Adressaten jeweils sozialrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen. 15 16 - 9 - 4. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung vor. a) Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, ob der Schuldner gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Ob das Vollstreckungsgericht dies übe r- haupt zu prüfen hat (so LG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2009 - 319 T 50/09, juris; vorangehend AG Hamburg - Ba rmbek, Beschluss vom 13. August 2009 - 803b M 731/09, juris; aA Hornung, Rpfleger 1987, 225, 231) und eine fehlende Mahnung sogar zum Anlass nehmen darf, eine bereits ang e- ordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahme wieder aufzuheben, bedarf keiner Entscheidung. § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X enthält nämlich eine Soll - Vorschrift. Eine gesonderte Mahnung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn - wie hier - in der Hauptsache Beiträge erneut festgesetzt und unter Einräumung einer Za h- lungsfrist eingefordert werden, die der Sch uldner bereits zuvor nicht fristgerecht entrichtet hat. b) Dass die dem Schuldner zugestellte vollstreckbare Ausfertigung den maßgeblichen Forderungsbescheid vom 18. April 2011 ungekürzt wiedergibt, wie es in entsprechender Anwendung von § 724 ZPO erf orderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.), ist nicht zweifelhaft. Die Rechtsnachfolgeklausel auf der vollstreckbaren Ausfertigung ist mit der Unterschrift des hierzu ermächtigten Bediensteten sowie dem Diens t- si egel versehen (§ 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB X, §§ 725, 727 ZPO; vgl. BGH, 17 18 19 - 10 - Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 19/07, MDR 2008, 712 f.). Da das die Rechtsnachfolge anordnende Gesetz einschließlich der Fundstelle im Bunde s- gesetzblatt genannt wird (Geset z zur Neuordnung der Organisation der lan d- wirtschaftlichen Sozialversicherung [LSV - NOG] vom 12. April 2012, BGBl. I S. 579), geht die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge (§ 727 Abs. 2 ZPO an a- log) aus der Klausel hervor. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 01.07.2014 - K 73/11 - LG Traunstein, Entscheidung vom 26.01.2015 - 4 T 2548/14 -
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