ECLI:DE:BGH:2016:12 0516BVZB25.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 25/16 vom 12. Mai 2016 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den R ichter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 1. Februar 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfa Gründe: I. Der Betroffene reiste im Mai 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik ein und stellte unter falschem Namen und der Angabe, syrischer Staatsangehöriger zu sein, einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge l ehnte den Antrag im September 2015 als offensichtlich unbegründet ab. Nach eig e- nen Angaben reiste der Betroffene daraufhin nach Schweden und stellte dort unter einem weiteren falschen Namen einen Asylantrag, wobei er sich als lib y- scher Staatsangehöriger au sgab. Am 27. Dezember 2015 reiste der Betroffene erneut unerlaubt nach Deutschland ein und gab unter Angabe wiederum and e- rer Personalien an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2015 hat das Amtsgericht Haft zur S i- cher ung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko bis längstens 24. Juni 2016 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewi e- 1 2 - 3 - sen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung, das s der Beschluss des Amt s- gerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. II. Nach Ansicht de s Beschwerdegerichts besteht der Haftgrund der Fluch t- gefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 2, 3 und 5 AufentG, da der Betroffene zum Zwecke der Verh inderung seiner Abschiebung versuche, über seine Identität zu täuschen, und er zudem nicht bereit sei, sich einer Übe r- stellung nach Marokko freiwillig zu stellen. Die Haft dürfe über drei Monate hi n- aus angeordnet werden. Der Betroffene verweigere seine Mit wirkung bei der Passbeschaffung. Er habe es daher zu vertreten, dass die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne. III. Die zulässige R echtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die Haft durfte über die Dreimonatsfrist d es § 62 Abs. 3 Satz 3 Aufent h G hinaus angeordnet werden. a) § 62 Abs. 3 Satz 3 AufentG lässt allerdings erkennen, dass im Rege l- fall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weit e- res als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 396 Rn. 18 mwN). Eine über di e- sen Zeitraum hinausgehende Haftanordnung ist nur dann zulässig, wenn aus 3 4 5 6 - 4 - von dem Ausländ er zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, juris Rn. 28). Zu vertreten hat der Ausländer auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Abschiebungshindernis überhaupt erst entstanden ist. Der Ausländer, der keine Ausweispapiere besitzt und der auch bei der Passersatzbeschaffung nicht mitwirkt, muss Verzögerungen hinnehmen, die dadurch entstehen, dass die Behörden s eines Heimatstaates um die Feststellung seiner Identität und die Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20). b) So liegt es hier. Das Beschwerdegericht hat auf der Grun dlage der von ihm durchgeführten Ermittlungen zu Recht das Vorliegen dieser Vorausse t- zungen bejaht. Da es als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts tritt mit der Folge, dass das Beschwerdegericht selbst die sachlich g e- botene Entsche idung trifft (Senat, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 149/06, NJW - RR 2007, 1569,1570), kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsb e- schwerde zu Recht rügt , der Haftrichter habe die Frage der Kooperationswilli g- keit des Betroffenen nicht hinreichend aufgeklär t. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts verfügt der Betroffene über keine Identitätspapiere, hat bereits mehrfach wechselnde Personalien verwendet, wobei er jeweils unte r- schiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit machte, und ist nicht bere it, an einer Passbeschaffung mitzuwirken. Er gab bei seiner polizeilichen Verne h- mung zunächst an, dass sich sein Pass in Marokko befinde und äußerte im we i- teren Verlauf, dass dieser nun doch im Haus seiner Schwester in Italien sei. Soweit die Rechtsbeschwe rde einwendet, der Betroffene habe durch die Ang a- be der Telefonnummer einer Tante in Italien seinen guten Willen gezeigt und damit dafür gesorgt, dass die beteiligte Behörde wenigstens eine Ausweiskopie habe beschaffen können, lässt sie den weiteren Verlau f der Einlassung des B e- 7 - 5 - troffenen außer Acht . Bei seiner Anhörung durch den beauftragten Richter des Beschwerdegerichts änderte er seine ursprüngliche Aussage dahingehend, dass er doch keinen Pass besitze. Die von seiner Tante aus Italien übersandte und ihm vorgehaltene Kopie eines - auf seinen Namen lautenden - Ausweisd o- kuments gehöre nicht ihm, sondern seinem Cousin, der den gleichen Namen trage. Außerdem habe er - entgegen seinen vorherigen Angaben - doch keine Tante und keine Schwester in Italien. Ohne E rfolg bleibt der in diesem Zusa m- menhang erhobene Einwand der Rechtsbeschwerde, dem Beschwerdegericht hätte auffallen müssen, dass die in der Passkopie abgebildete Person keine Ähnlichkeit mit dem Betroffenen aufweise. Dass das Beschwerdegericht eine solche Schlussfolgerung nicht gezogen hat, ist offenkundig dem Umstand g e- schuldet, dass die Kopie nur kaum erkennbare Umrisse eines Gesichts wiede r- gibt und daher keine belastbaren Rückschlüsse zulässt . Das Beschwerdeg e- richt ist aufgrund des ständig wechselnden A ussageverhaltens des Betroffenen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser weiterhin versucht, über seine Identität zu täuschen, und dass daher auf der Grundlage der vorliegenden Dokumente eine Überprüfung durch die Behörden in Marokko erforder lich ist, was zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führt. - 6 - 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 28.12.2015 - 1 XIV 188/15 - LG Traunstein, Entscheidung vom 01.02.2016 - 4 T 44/16 - 8
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