ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZB25.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 25/17 vom 9. November 2017 in dem Notarbeschwerdeverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Novem ber 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verd en vom 17. August 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Januar 2017 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 als un zulässig verworfen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert de s Rechts beschwerdeverfahren s beträgt 20 .000 Gründe: I. Im Juli 2015 schlossen der Rechtsvorgänger de r Beteiligten zu 3 (Ve r- käufer) und der Beteiligte zu 4 (Käufer) einen notariell beurkundeten Kaufve r- trag über ein im Eigentum des Verkäufer s stehen des Grund stück . Der Kaufve r- trag sieht als Fälligkeitsvoraussetzung vor, dass die Beteiligte zu 1 auf das Vo r- 1 - 3 - kaufsrecht gemäß § 57 Schuldrec htsanpassungsgesetz schriftlich verzichtet hat oder die Ausübungsfrist von zwei Monaten abgelaufen ist. Der den Kaufvertragsparteien bekannte Hintergrund dieser Regelung ist ein zwischen dem Gemeinderat und der Großmutter sowie der Mutter der Bete i- lig t en zu 1 über dieses Grundstück geschlossen er Nutzungsvertrag vom 31. Juli 1970. Die Großmutter verstarb bereits 1983. Z ugunsten der M utter wurde g e- mäß § 20 VermG ein Vorkaufsrech t in das Grundbuch eingetragen und na ch ihrem Tod im Jahr 2010 wieder gelöscht . Das Nutzungsverhältnis führte der Verkäufer mit der Beteiligte n zu 1 fort. Der Notar informierte die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 über den Kaufvertrag. Daraufhin übte diese mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 das Vorkaufsrecht aus. Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2015 hat der Notar der Beteiligten zu 1 mitgeteilt, dass ihr seiner Auffassung nach k ein Vorkaufsrecht zu stehe , so dass er von der darauf bezogenen Fälligkeitsvoraussetzung absehen werde. Auf die Beschwerde der Beteilig ten zu 1 hat das Landgericht den Vorbescheid mit Beschluss vom 23. Mai 2016 aufgehoben. Nach der Rechtsmittelbelehrung findet gegen diesen Beschluss die Beschwerde statt. Auf Beschwerde des Kä u- fers hat das Landgericht die Entscheidung durch Beschluss vom 1 7. August 2016 geändert und die Beschwerde zurückgewiesen; auch diesem Beschluss ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die als statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde benennt . Auf die mit Schriftsatz vom 12. September 2016 erhob e- ne Anhörungsrüge der Be teiligten zu 1 hat das Landgericht mit weiterem B e- schluss vom 9. Januar 2017 seine letzte Entscheidung mit der Maßgabe au f- rechterhalten, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Nunmehr will die Beteiligte zu 1 den ursprünglichen Beschluss vom 23. Mai 20 16 wiederherste l- len las sen; der Käufer beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde. 2 3 - 4 - II. In dem angefochtenen Beschluss vom 17. August 2016 meint d as Lan d- gericht, der Beschwerdeführerin stehe entgegen seiner zunächst in dem B e- schluss vom 23. Mai 2016 vertretenen Auffassung kei n Vorkaufsrecht gemäß § 57 Abs. 1 SchuldRAnpG zu. Das Vorkaufsrecht ihrer Mutter habe sich vie l- mehr aus § 20 VermG ergeben und sei mit dere n Tod gemäß § 20 Abs. 7 VermG erloschen. Die Anhörungsrüge habe insoweit Erfolg, als die Ka mmer nunmehr die Zulassung der Rechtsbeschwerde für geboten halte, und zwar wegen der schwierigen Rechtsfragen sowie des Um st ands, dass die Änderung des Beschluss es vom 23. Mai 2016 ohne ausreichende Anhörung der B e- schwerdeführerin und aufgrund eines Irrtu ms über die Statthaftigkeit der B e- schwerde des Käufers erfolgt sei . Im Hinblick darauf habe der Erlass des B e- schlus ses vom 17. August 2016 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. I nhaltlich sei die dort vertretene Rec htsauffassung aber richtig gewesen. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig , weil sie in Ermangelung einer wirksamen Zulassung nicht statthaft ist. 1 . I n dem angefochtenen Beschluss vom 17. August 2016 hat das Lan d- gericht die Beschwerde zurückge wiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zug e- lassen . Die auf die Anhörungsrüge nachträglich erfolgte Zulassung bindet den Senat nicht. 4 5 6 - 5 - a) Eine Anhörungsrüge führt nur dann zu einer wirksamen, das Recht s- beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG ( v gl. § 15 Abs. 2 Satz 3 B N otO) bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn das Verfahren au f- grund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 44 FamFG fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Z u- lassungsgrund ergibt. Mit einer verfahrensrechtlich nicht vorgesehenen nac h- träglichen Zulassungsentscheidung kann das Gericht die Bindung an seine e i- gene Endentscheidung gemäß § 45 FamFG nicht außer Kraft setzen ( vgl. j e- weils zum Revisionsverfahren Senat , Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4 ; Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 5; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW - RR 2012, 306 Rn. 7). b) Daran gemessen durfte die Rechtsbeschwerde nicht nachträglich z u- gelassen werden. aa) Die Voraussetzungen des § 44 FamFG lagen offensichtlich nicht vor. Einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen den Anspruch der Betei ligten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs, der darin besteht, dass auf die Zula s- sungsentscheid ung bezogener Vortrag verfahrensfehlerhaft übergangen wo r- den ist (vgl. Senat , Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 6), nimmt das Beschwerdegericht selbst nicht a n ; m it den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen, auf das Bestehen des Vorkaufsrechts bezogenen Rechtsfragen hatte es sich bereits in den vorangegangenen B e- schlüssen auseinandergesetzt. Maßgeblich begründet hat es die Nachholung der Zulassung vielmehr damit, dass es fälschlicherweise die Beschwerde des Käufers für statthaft gehalten habe. E in solcher Rechtsirrtum rechtfertigt eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, weil er für sich geno m- 7 8 9 - 6 - men nicht gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstößt ; dass da s Beschwerdegericht auf die Zulass ungsentscheidung bezogenen Vortrag der Beschwerdeführerin übergangen h a t, hat e s n icht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. bb) Ob das Beschwerdegericht mit dem Beschluss vom 17. August 2016 - wie die Rechtsbeschwerde meint - seinerseits die B indung an seinen eigenen Beschluss vom 23. Mai 2016 gemäß § 45 FamFG missachtet hat oder ob es wie es in der E rwiderung vertreten wird - wegen der fehlenden verfahrensg e- staltenden Wirkung des ersten Beschlusses , mit dem der Vorbescheid ohne eine positive Anweisung an den Notar aufgehoben wurde, zu d er Änderung b e- fugt war, kann dahinstehen. Jedenfalls begründete ein etwaiger Verfahrens fe h- ler keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG , weil auch insoweit kein Vortrag der Beschwerdeführerin übergangen worden is t . 2. Die nachträgliche Zulassung kann auch nicht als Entscheidung über eine analog § 44 FamFG erhobene Rüge der Verletzung anderer Verfahren s- grundrechte verstanden werden. a) Ob eine unterlassene Zulassung der Rechtsbeschwerde als Verstoß gegen andere Verfahrensgrundrechte in analoger Anwendung von § 44 FamFG gerügt werden kann, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen; es b e- darf auch hier keiner Entscheidung dieser Rechtsfrage . I n Betracht kommen könnte dies nämlich allenfalls dann, wen n die ursprüngliche Entscheidung, den Zugang zum Bundesgerichtshof nicht zu eröffnen, objektiv willkürlich gewesen wäre oder den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertige n- der Weise verkürzt hätte (vgl. für das Revisionsverfahren Se nat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 9 f. ; BGH, Urteil vom 10 11 12 - 7 - 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW - RR 2012, 306 Rn. 12 f. ) . Da von ist nicht auszugehen. b) Das Beschwerdegericht hat d iese Voraussetzungen nicht ausdrücklich festgestellt . Selbst wenn seine Ausführungen zu seinem Irrtum über die Stat t- haftigkeit der (erfolgreichen) Beschwerde des Käufers so zu verstehen sein sol l- ten, dass es seine Verfahrensweise als objektiv willkürlich ansah , könnte dies die nachträgliche Zulassung der Re chtsbeschwerde nicht rechtfertigen . Dies folgt schon daraus, dass die Rüge - ihre Statthaftigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet war , was d as Rechtsbeschwerdegericht wie bei ein er Anhörung s- rüge von Amts wegen zu überprüfen hätte (vgl. für das Revisio nsverfahren S e- nat, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, NZM 2017, 147 Rn. 7; BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, ZinsO 2016, 1389 Rn. 8 ff.) . Es fehlt nämlich bereits an der Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Verstoßes gegen Verfahr ensgrundrechte . Eine Rechtsbeschwerde könnte von vornherein keine n Erfolg haben, weil das Beschwerdegericht im Ausgangspu nkt nicht e r- kannt hat , dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1 unzulässig ist . Sie ist nicht beschwerdeberechtigt, weil sie durch den Vorbescheid n icht, wie in § 59 Abs. 1 FamFG vorausgesetzt, in ihren Rechten beeinträchtigt wird . Eine solche Rechtsbeeinträchtigung setzt voraus, dass unmittelbar nachteilig in die Recht s- stellung des Beschwerdeführers einge griffen wird (vgl. Arndt/Lech/San d kühler, BN otO, 8. Aufl., § 15 Rn. 99 mwN) , woran es fehlt. Die Fälligkeitsmitteilung, die der Vorbescheid zum Gegenstand hat, betrifft ausschließlich d ie Rechts bezi e- hung zwi schen Verkäufer und Käufer. Die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 verändert sie auch dann nicht unmittelbar , wenn ihr ein Vorkaufsrecht zu stehen sollte. Welche Fälligkeitsvoraussetzungen die Kaufvertragsparteien vereinb a- ren, und ob sie diese einhalten, kann ein Vorkaufsberechtigte r nicht beeinflu s- sen. Denn durch die Ausübung des Vorka ufsrechts tritt er nicht in den Kaufve r- 13 - 8 - trag ein, sondern es kommt ggf. ein neuer selbständiger Kaufvertrag zwischen den Parteien des Vorkaufs zustande (vgl. § 464 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 44/85, BGHZ 98, 188, 190 f.). Die Beteilig te zu 1 muss d ie maßgebliche Frage danach, ob ein solcher Kaufvertrag zwischen ihr und dem Verkäufer zustande gekommen ist, ggf. in einem Zivilrechtsstreit mit dem Ve r- käufer klären lassen . D as Verfahren der Notarbeschwerde ist zur Durchsetzung ihre r möglic hen An sprüche aus dem Vorkauf weder bestimmt noch geeignet. - 9 - IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG . Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdever fahren sieht der Senat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ab ; de r Gegensta ndswert ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG mit 10 % des Kaufpreises bemessen worden . Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanz: LG Verden, Entscheidung vom 17.08.2016 - 3 T 4/16 - 14
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