BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 252/10 vom 28. April 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Ham-burg vom 2. August 2010 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffe-nen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Betroffene, der Staatsangeh366riger von Togo ist, reiste im Jahr 1998 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte zwei erfolglose Asylantr344ge. In der 1 - 3 - Folgezeit wurde er zur Behandlung einer posttraumatischen Belastungsst366rung zun344chst geduldet, im Oktober 2008 jedoch nach Teilverb374337ung einer Frei-heitsstrafe nach Togo abgeschoben. 2 Nachdem der Betroffene nach eigenen Angaben im November 2009 wieder in das Bundesgebiet eingereist war, wurde er am 4. Januar 2010 in Hamburg von der Polizei festgenommen und gegen ihn eine Restfreiheitsstrafe vollstreckt. 3 Auf Antrag der Beteiligten zu 2 wurde gegen den Betroffenen erstmals mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Januar 2010 Sicherungshaft bis zu sechs Wochen nach dem Ende der Untersuchungshaft in einem weiteren ge-gen den Betroffenen gef374hrten Strafverfahren angeordnet. Nach einem am Wi-derstand des Betroffenen gescheiterten Abschiebungsversuch am 6. Mai 2010 wurde die Sicherungshaft auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschl374ssen des Amtsgerichts vom 8. Juni 2010, 12. Juli 2010 und 2. August 2010 insgesamt bis zum 30. August 2010 verl344ngert. Die gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 2. August 2010 ge-richtete Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, dem Beschluss 374ber die Verl344ngerung der Abschiebungshaft vom 2. August 2010 habe ein wirksamer Haftantrag der Beteiligten zu 2 zugrunde gelegen, obwohl diese in dem Antrag nicht auf ihre zwischenzeitlich erlassene mit einer Abschiebungsandrohung verbundene Aus-reiseverf374gung hingewiesen habe. Die Ausreisepflicht des Betroffenen ergebe 5 - 4 - sich - unabh344ngig davon - bereits aus seiner unerlaubten Einreise in das Bun-desgebiet, auf der die erste Anordnung vom Januar 2010 beruhe. Im 334brigen sei ein etwaiger Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren geheilt wor-den, indem die Beteiligte zu 2 ihren Antrag erg344nzt und der Betroffene hierzu schrifts344tzlich Stellung genommen habe. 6 Gegen den Betroffenen sei aufgrund seiner unerlaubten Einreise die Si-cherungshaft anzuordnen gewesen. Gr374nde, die einer R374ckf374hrung binnen drei Monaten entgegenst374nden, l344gen nicht vor. Insbesondere hinderten die psychi-schen Erkrankungen des Betroffenen nicht die Durchf374hrung der Abschiebung. Der Betroffene sei reisef344hig, wenn er entsprechende Medikamente einnehme. Schlie337lich sei die Verl344ngerung der Sicherungshaft verh344ltnism344337ig, weil der Betroffene seine Abschiebung am 6. Mai 2010 in ihm zurechenbarer Weise vereitelt habe und eine Haftdauer von mehr als sechs Monaten nicht erreicht sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist - nachdem sich die Hauptsache durch den Vollzug der Haft erledigt hat - mit dem Feststellungsantrag analog 247 62 FamFG nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. Senat, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 10, juris) und gem344337 247 71 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. 7 1. Das Rechtsmittel ist in der Sache begr374ndet, weil sowohl die Be-schwerdeentscheidung als auch die Haftanordnung, die im Falle der Erledigung ebenfalls Gegenstand der 334berpr374fung ist (Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 14; Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 6, juris), einer rechtlichen Pr374fung nicht standhalten. 8 - 5 - Der Betroffene ist bereits deshalb in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt wor-den, weil die Verl344ngerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung wegen Fehlens einer den Anforderungen des 247 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Antragsbegr374ndung nicht h344tte angeordnet werden d374rfen. 9 1. Das Vorliegen eines zul344ssigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). a) Der Haftantrag muss nach 247 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begr374ndet werden. Ein Versto337 gegen den Begr374ndungszwang f374hrt zur Unzul344ssigkeit des Haftantrags (Senat, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8). F374r Abschiebungs-haftantr344ge werden nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchf374hrbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt. 10 b) Fehlt es an den erforderlichen Darlegungen, darf keine Haft angeord-net werden; vielmehr ist der Antrag als unzul344ssig zu verwerfen, weil es sich bei der ordnungsgem344337en Antragstellung durch die Beh366rde um eine Verfah-rensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert (Senat, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 19 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317 Rn. 14, 16). 11 c) In gleicher Weise zu begr374nden ist auch der Antrag der Beh366rde auf Verl344ngerung einer bereits angeordneten und vollzogenen Sicherungshaft. 12 - 6 - Nach 247 425 Abs. 3 FamFG gelten f374r die Verl344ngerung der Freiheitsentziehung die Vorschriften 374ber die erstmalige Anordnung entsprechend. 13 2. Die Begr374ndung des Verl344ngerungsantrages der Beteiligten zu 2 vom 30. Juli 2010 gen374gte diesen Anforderungen nicht. Es fehlte an den nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG erforderlichen Angabe der Tatsachen, aus denen sich die Verlassenspflicht und die Voraussetzungen f374r die Abschiebung des Betroffenen ergaben. 14 a) In dem Haftverl344ngerungsantrag der Beteiligten zu 2 sind nur Ausf374h-rungen zur Reise- und Transportf344higkeit des Betroffenen und zum Stand der Passersatzpapierbeschaffung enthalten. Dass dies nicht den gesetzlichen Be-gr374ndungserfordernissen nach 247 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG gen374gt, bedarf kei-ner n344heren Darlegung. b) Ob bei Antr344gen zur Haftverl344ngerung nach 247 425 FamFG eine ver-k374rzte Begr374ndung durch Bezugnahme auf einen in der Gerichtsakte befindli-chen und dem Betroffenen nach 247 23 Abs. 2 FamFG bereits 374bermittelten Haft-antrag dann zul344ssig ist, wenn sich bei den nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Umst344nden im Vergleich zu dem Haftantrag nichts ge-344ndert hat, bedarf keiner Entscheidung. Hier ergab sich eine mitzuteilende 304n-derung schon daraus, dass die Beh366rde wegen Ablaufs der f374r die Zur374ck-schiebung in 247 57 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmten Frist von sechs Monaten nach dem Grenz374bertritt eine mit einer Abschiebungsandrohung verbundene Ausweisungsverf374gung erlassen hat. 15 aa) Darauf h344tte die Beteiligte zu 2 in ihrem Haftantrag hinweisen m374s-sen, da dies die Voraussetzungen und die Durchf374hrbarkeit der von ihr beab-sichtigten Abschiebung betraf. Ausweisungsverf374gung und Abschiebungsan-drohung geh366ren zu den Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. Renner/Dienelt, 16 - 7 - Ausl344nderrecht, 9. Aufl., 247 58 Rn. 4 f.), deren Vorliegen die Beh366rde in dem Haftantrag nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG ebenfalls darzulegen hat (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., 247 417 Rn. 8). Fehlt es an einer f374r die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (247 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) oder Verwaltungsakts (247 58 Abs. 2 Satz 2 Auf-enthG) vollziehbare Ausreisepflicht nicht durch Abschiebung durchgesetzt wer-den. 17 bb) Das Beschwerdegericht hat das verkannt, indem es nur die (unver-344ndert fortbestehende) vollziehbare Ausreisepflicht des Betroffenen in seinen Blick genommen und deshalb Darlegungen 374ber die Ausreiseanordnung und Abschiebungsandrohung in dem Haftverl344ngerungsantrag als entbehrlich an-gesehen hat. Nicht ber374cksichtigt hat es dabei die Vollstreckungsvorausset-zungen und die sich auch darauf beziehende Darlegungspflicht nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG. 3. Der Versto337 gegen den Zwang zur Begr374ndung des Haftantrags konnte - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - in der Beschwerdein-stanz nicht mehr geheilt werden (Senat, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 19 und vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, Rn. 6, juris; vgl. auch BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304, 305). 18 IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 83 Abs. 2, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, der Feien und Hansestadt Hamburg als derjenigen K366rperschaft, der die beteiligte Beh366rde angeh366rt (vgl. 19 - 8 - 247 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. 20 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus 247 128c Abs. 2 Kos-tO i.V.m. 247 30 KostO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 02.08.2010 - 219a XIV 26960 - LG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2010 - 329 T 79/10 -
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