ECLI:DE:BGH:2018:070618BVZB252.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 252/17 vom 7. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Recht sbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Klägerin macht e als (ehemalige) Verwalterin einer Wohnungseige n- tümergemeinschaft in T . urs prünglich gegen alle Beklagten als Gesam t- schuldner rückständige Hausgeldforderungen geltend. Die Beklagte zu 1, eine aus den Beklagten zu 2 und 3 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war Teileigentümerin von zu dieser Gemeinschaft gehörenden Gewerb eeinhe i- ten. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die von den Beklagten zu 2 und 3 jeweils gegen Vollstreckungsbescheide eingelegten Einsprüche durch (zweites) Versäumni s- urteil verworfen und der Klage gegenüber der Beklagten zu 1 mit Sachurteil vom 21. Oktober 2016 statt gegeben. Gegen dieses Urteil hat der Prozessb e- vollmächtigt e der Beklagten, Rechtsanwalt B . , für die Beklagte zu 1 Ber u- fung eingelegt und in der Berufungsbegründung mitgeteilt, dass die Beklagte zu 3 mit notarieller Vereinbarung vom 31. März 2016 ihr en Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 1 einschließlich der Miteigentumsanteile an dem betreffenden Grundstück an den Beklagten zu 2 übertragen habe. Zugleich hat er beantragt, das Rubrum auf Seiten der Beklagten und Berufungsklägerin dahin zu bericht i- gen, dass Partei des Rechtsstreits nunmehr der Beklagte zu 2 sei. Das Landg e- richt hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen und die Kosten des Ber ufungsverfahrens Rechtsanwalt B . auferlegt. Mit ihrer Rechtsb e- schwerde will die Beklagte zu 1 die Aufhebung dieses Beschlusses und die Z u- rückverweisung der Sache an das Landgericht erreichen. II. Das Berufungsgericht meint, die von Rechtsanwalt B . für die Bekla g- te zu 1 eingelegte Berufung sei unzulässig, weil dessen Prozessvollma cht mit der Anteilsübertragung von der Beklagten zu 3 auf den Beklagten zu 2 erl o- schen sei. Diese Abtretung habe zur Vollbeendigung der Beklagten zu 1 g e- führt, da sich alle Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt hätten. Die B e- klagte zu 1 habe daher z um Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht mehr exi s- tiert. Zwar erlösche eine erteilte Vollmacht nach § 672 BGB nicht automatisch mit dem Tod bzw. der Vollbeendigung des Vollmachtgebers. Diese Auslegung s- regel gelte aber nicht, wenn die Besorgung des Geschäf ts nur für den lebenden 2 3 - 4 - bzw. noch existenten Auftraggeber Bedeutung habe. So liege es hier, weil die anwaltliche Vertretung in dem Rechtsstreit sich für die Beklagte zu 1 mit deren Vollbeendigung erledigt habe. Es stehe fest, dass weitere haftende Gesel l- sc ha f ter nicht hinzutreten würden ; gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 lägen rechtskräftige Vollstreckungsbescheide über die gesamte Schuld vor. Selbst wenn der Beklagte zu 2 durch die Anteilsübertragung Gesam t- rechtsnachfolger der Beklagten zu 1 geworden sein sollte, ändere dies an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nichts, da dieses ausdrücklich für letztere und nicht für den Beklagten zu 2 eingelegt worden sei. Die Kosten der Berufung seien dem vollmachtlos handelnden Rechtsa n- walt B . aufzuer legen. Ob dieser Regressansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 geltend machen könne, etwa weil er zu spät über die Vollbeendigung der Beklagten zu 1 informiert worden sein sollte, könne offen bleiben. III. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Gegen die Zulässigkeit im Übrigen erg e- b en sich keine Bedenken, weil sich die Beklagte zu 1 gegen die prozessualen Folgerungen wendet, welche das Berufungsgericht aus ihrer fehlenden Parte i- fähigkeit gezogen hat, und sie für diesen Streit als existent und parteifähig zu behandeln ist (vgl. BGH, B eschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, WM 2010, 1719 Rn. 3). 4 5 6 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angegriffene Entsche i- dung von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht . a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die B e- klagte zu 1 mit der Abtretung sämtlicher Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 3 an den Beklagten zu 2 als einzigen weiteren Gesellschafter beendet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gesellschafter e i- ner Personenhandelsgesell schaft entsprechend § 142 HGB das Gesellschaft s- unternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernehmen und wird hierdurch zum Gesamtrechtsnachfolger der mit der Übernahme aufgelösten Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - II ZR 268/64, BGHZ 48, 203, 206; Senat, Urteil vom 9. Juli 1968 - V ZR 80/66, BGHZ 50, 307, 308). Ebenso erlischt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn einer von zwei Gesel l- schaftern aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Gesellschaftsanteil dem einzig en verbl eibenden Gesellschafter anwächst, der hierdurch zum Recht s- nachfolger der Gesellschaft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2002 II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 unter 1.; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 II ZB 9/09, WM 2010, 1719 Rn. 7). Diese Grundsä tze gelten gleichermaßen, wenn die Gesellschaft - wie hier - Eigentümerin eines Grundstücks ist; zur U m- schreibung des Eigentums auf den Gesamtrechtsnachfolger bedarf es in di e- sem Fall nicht der Auflassung an diesen, sondern nur der Berichtigung des Grundbu chs (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 24/78, WM 1979, 249). b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, durch die Beendigung der Beklagten zu 1 sei die Vollmacht ihres Prozessbevollmäc h- tigten erloschen. Auf den Übe rgang des Vermögens einer Gesellschaft bürgerl i- chen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft ohne Liquidation auf den 7 8 9 - 6 - letzten verbliebenen Gesellschafter sind die Regeln der §§ 239 ff., 246 ZPO und des § 86 Halbsatz 1 ZPO sinngemäß anzuwenden (vgl. BG H, Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 unter 1. mwN ). Danach ist die Rechtsanwalt B . von der Beklagten zu 1 erteilte Prozessvollmacht ungeachtet des zwischenzeitlichen Erlöschens der Beklagten zu 1 und der Rechtsnachfolge de s Beklagten zu 2 in ihr Aktiv - und Passivvermögen als for t- bestehend anzusehen. Rechtsanwalt B . war damit berechtigt, für die B e- klagte zu 1 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einzulegen. 3. Die Entscheidung des Berufungsgericht s stellt sich auch nicht aus a n- deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere war die Berufung der Beklagten zu 1 nicht deshalb unzulässig, weil diese zum Zeitpunkt der Ber u- fungseinlegung erloschen war und hierdurch ihre Parteifähigkeit verloren hatte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Prozesspartei, deren Parteif ä- higkeit in Streit steht, zur gerichtlichen Klärung dieser Frage als parteifähig zu behandeln ist. Eine nicht existente oder aus anderen Gründen parteiunfähige Partei kann Rechtsmittel einlegen, um ihre Nichtexistenz oder anderweitig fe h- lende Parteifähigkeit geltend zu machen oder um zu rügen, dass ihre Parteif ä- higkeit vorinstanzlich zu Unrecht verneint worden ist (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, WM 2010, 1719 Rn. 9 mwN). Ebenso kann sie das Rechtsmittel - wie hier - mit dem Ziel einlegen, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, aaO Rn. 11). 10 - 7 - IV. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheb en und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr die von Rechts a nwalt B . beantragte Rubrumsberichtigung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 155; Zöller/ Greger, ZPO, 32. Aufl., § 246 Rn. 2b) vorzunehmen und sodann in der Sache über die von dem Beklagten zu 2 als Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1 fortgeführte Berufung zu entscheiden haben. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 21.11.2016 - 5 C 114/15 WEG - LG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2017 - 2 S 70/16 WEG - 11
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