BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 253/10 Vom 24. Februar 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 17 Abs. 1, ZPO 247 727, BGB 247 1148 Satz 1 a) 247 1148 Satz 1 BGB ist auf die eingetragenen Gesellschafter einer GbR auch dann entsprechend anwendbar, wenn einer davon verstorben ist. b) Einer Rechtsnachfolgeklausel analog 247 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die aus dem Titel ausgewiesenen Gesellschafter einer GbR bei Anordnung der Zwangs-versteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen 374bereinstimmen. (Best344tigung von Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, WM 2011, 239) BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 2010 (3 T 356/10) wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt f374r die Vertretung der Gl344ubiger und der Schuldnerin jeweils 5 Mio. 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen die mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1993 errichtete Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz der Schuldnerin. Grundlage ist die Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. Oktober 1993, in wel-cher die damals noch mit "Grundst374cksgesellschaft K. R. H. & Partner" bezeichnete Schuldnerin der Gl344ubigerin an ihrem Grundbe-sitz die Grundschuld bestellte. In dieser Urkunde 374bernahmen die f374r sich selbst und die Schuldnerin zur Beurkundung erschienenen Gesellschafter R. H. und H. -J. M. als Gesamtschuldner "die pers366nliche Haf-tung in H366he eines Betrags, der der vereinbarten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen entspricht," und unterwarfen sich der sofortigen Vollstre-ckung in das belastete Grundeigentum. In notariellen Urkunden vom 15. M344rz 2000 und vom 15. M344rz 2001 teilte R. H. seinen h344lftigen Anteil an der Schuldnerin, 374bertrug den gr366337eren Teil auf den Gesellschafter H. -J. M. und den kleineren Teil auf den neu eintretenden Gesellschafter W. 1 - 3 - M. und schied aus der Gesellschaft aus. Dieser Gesellschafterwechsel wurde im Grundbuch vollzogen, in das als Eigent374mer des Grundst374cks "H. -J. M. und W. M. als Gesellschafter b374rgerlichen Rechts" ein-getragen wurden. Am 12. M344rz 2009 wurde der Gl344ubigerin eine Vollstre-ckungsklausel f374r die Vollstreckung gegen H. -J. und W. M. als Gesellschafter b374rgerlichen Rechts erteilt und beiden Gesellschaftern am 20. M344rz 2009 zugestellt. Die Gl344ubigerin erwirkte am 25. September 2009 zun344chst die Anord-nung der Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Grundbesitzes. Sp344ter stellte sich heraus, dass H. -J. M. zwischen dem 12. und dem 14. Juli 2009 verstorben war und dass die Gesellschaft nach 247 6 des Gesell-schaftsvertrags bei dem Ableben eines Gesellschafters immer nur mit einem seiner Erben fortgesetzt wird, der durch letztwillige Verf374gung zu bestimmen ist. Daraufhin stellte das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2009 die Zwangsverwaltung einstweilen ein und wies den Zwangsverwalter mit weiterem Beschluss vom 16. Dezember 2009 an, die Inbesitznahme der verwal-teten Objekte zu unterlassen. Diese Entscheidung ist Gegenstand des Senats-beschlusses vom 2. Dezember 2010 (V ZB 84/10, WM 2011, 239). Mit notariel-lem Vertrag vom 30. Oktober/5. November 2009 teilte W. M. seinen Anteil von 5,5% an der Gesellschaft. Einen Teil davon, n344mlich eine Be-teiligung von 4,95%, 374bertrug er an die V. UG (haftungsbeschr344nkt), die zur "Gesch344ftsf374hrerin" bestellt wurde. Die verbliebene Beteiligung von 0,55% be-hielt er selbst. Nach Darstellung dieser beiden Gesellschafter k374ndigte der zu-n344chst als Erbe von H. -J. M. in die Gesellschaft eingetretene C. M. am 2. Dezember 2009 seinen Anteil zum 31. Dezember 2009. Die Gesellschaft sollte mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden. 2 - 4 - Auf Antrag der Gl344ubigerin hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 31. M344rz 2010 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Schuldne-rin angeordnet. Dieser Beschluss ist zun344chst nur W. M. und dem Nach-lassinsolvenzverwalter, nach einer Berichtigung durch Beschluss vom 12. April 2010 auch der V. UG, dem Nachlassverwalter und C. M. als m366glichem Erben des H. -J. M. zugestellt worden. Am 11. Mai 2010 ist die 334bertragung des Gesellschaftsanteils des W. M. auf die V. UG in das Grundbuch eingetragen worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die Schuldnerin die Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung erreichen. 3 II. Das Beschwerdegericht h344lt die Einw344nde der Schuldnerin gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung f374r unbegr374ndet. Die Zwangsversteige-rung k366nne auf Grund der Urkunde vom 6. Oktober 1993 gegen die Schuldnerin betrieben werden. Darin h344tten sich die Schuldnerin selbst und nicht die beiden Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unter-worfen. Ob es 374berhaupt einer zus344tzlichen Vollstreckungsklausel bedurft habe, die die neuen Gesellschafter H. -J. und W. M. ausweise, k366n-ne offen bleiben. Eine solche Klausel sei jedenfalls am 12. M344rz 2009 erteilt, der Titel am 20. M344rz 2009 an beide Gesellschafter wirksam zugestellt worden. Der Grundbesitz sei auch beschlagnahmt worden, da der Zwangsversteige-rungsvermerk in das Grundbuch eingetragen und der Anordnungsbeschluss den Gesellschaftern wirksam zugestellt worden sei. 4 - 5 - III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung im Ergebnis stand. 5 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraus-setzungen f374r die Anordnung der Zwangsvollstreckung bei Erlass des Anord-nungsbeschlusses vorgelegen haben. 6 a) Die Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. Oktober 1993 erlaubt die Vollstreckung in das Verm366gen der Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin der Gl344ubigerin bestellt hat, ist nach 247 800 ZPO vollstreckbar. Ob die dazu erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den be-lasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von den f374r sie handelnden beiden einzigen Gesellschaftern pers366nlich erkl344rt worden ist, ist daf374r ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsverm366gen ist n344mlich auch auf Grund eines Titels gegen die Gesellschafter und damit auch auf Grund einer durch sie pers366nlich erkl344rten Unterwerfung unter die Zwangs-vollstreckung in das Gesellschaftsverm366gen m366glich (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632, 3633; kritisch Bestelmeyer, ZfIR 2011, 117, 118). 7 b) Der Titel war allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts analog 247 727 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel zu versehen, die dem ge-344nderten Bestand der Gesellschafter entsprach. Das hat der Senat in seiner Entscheidung in dem parallelen Zwangsverwaltungsverfahren derselben Betei-ligten im Einzelnen dargelegt (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, 8 - 6 - WM 2011, 239, 240 Rn. 7-14). Auf diese Erl344uterung wird Bezug genommen. Die danach erforderliche "Rechtsnachfolge"-Klausel auf die seinerzeitigen Ge-sellschafter H. -J. und W. M. ist der Gl344ubigerin am 20. April 2009 erteilt worden. c) Der Titel ist mit der Klausel am 20. M344rz 2009 wirksam zugestellt wor-den. 9 aa) Diese Zustellung ist gegen374ber beiden damaligen Gesellschaftern, H. -J. M. und W. M. , vorgenommen worden. Das war, wie das Be-schwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt, wirksam. Die Zustellung an eine GbR hat zwar nicht, wie das Beschwerdegericht meint, stets an alle Ge-sellschafter zu erfolgen, sondern nur an einen der zur Gesch344ftsf374hrung und damit regelm344337ig zur Vertretung befugten Gesellschafter (Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, NJW 2006, 2191 f. Rn 11, 13). Eine wirksame Zustellung an eine GbR wird aber auch erreicht, wenn die Zustellung nicht nur an einzelne, sondern - wie hier - an alle Gesellschafter und damit im Ergebnis auch an einen zur Gesch344ftsf374hrung und Vertretung der Gesellschaft berufenen Gesellschafter erfolgt (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, WM 2011, 239, 241 Rn. 17). 10 bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde 344ndert es an der Wirk-samkeit der Zustellung nichts, dass nur die mit der Rechtsnachfolgeklausel ver-sehene Ausfertigung des Titels, nicht auch die Urkunde zugestellt worden ist, aus der sich die "Rechtsnachfolge", also der Gesellschafterwechsel, ergab. Das w344re zwar nach 247 750 Abs. 2 ZPO bei einer Rechtsnachfolgeklausel notwendig. F374r die Zustellung der Urkunde einer vollstreckbaren Grundschuld gilt das nach 11 - 7 - 247 800 Abs. 2 ZPO aber nicht, wenn die Rechtsnachfolge, hier der Gesellschaf-terwechsel, im Grundbuch vollzogen ist (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, WM 2011, 239, 241 Rn. 18). Das war hier bei Zustellung der Fall. Damals waren H. -J. und W. M. Gesellschafter der GbR und als solche in das Grundbuch eingetragen worden. d) Das nachtr344gliche Ableben des Gesellschafters H. -J. M. erforderte, anders als die Rechtsbeschwerde meint, f374r sich genommen nicht die Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgeklausel. 12 aa) Sein Tod lie337 den Bestand der Gesellschaft unber374hrt. Nach den f374r den Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Anteil des verstorbenen Gesellschafters nicht dem anderen Gesellschafter angewachsen, was zu einem Erl366schen der Gesellschaft und zum Wegfall der bisherigen Schuldnerin gef374hrt h344tte. Vielmehr ist nach 247 6 Abs. 1 des Gesellschaftsver-trags an der Stelle des Verstorbenen zun344chst dessen Erbe Gesellschafter ge-worden. Auch die sp344tere Anordnung des Insolvenzverfahrens 374ber den Nach-lass und die K374ndigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft durch den Erben haben den Bestand der Gesellschaft nicht ber374hrt, weil W. M. seinen Anteil zuvor geteilt und einen Teil davon an die V. UG (haftungsbeschr344nkt) 374bertragen hatte und die Gesellschaft unter ihnen fortgesetzt werden sollte. 13 bb) Eine neue Rechtsnachfolgeklausel war auch nicht deswegen erfor-derlich, weil sich durch das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters der Gesellschafterbestand ver344ndert hatte. Der Gesellschafterwechsel war bei An-ordnung der Zwangsverwaltung n344mlich noch nicht in das Grundbuch eingetra-gen worden. Deshalb galten in entsprechender Anwendung von 247 1148 Satz 1 14 - 8 - und 247 1192 Abs. 1 BGB zugunsten der Gl344ubigerin die eingetragenen Gesell-schafter als Gesellschafter der Schuldnerin. (1) Nach diesen Vorschriften gilt bei der Verfolgung des Rechts aus einer Hypothek oder Grundschuld zugunsten des Gl344ubigers derjenige, der im Grundbuch als Eigent374mer eingetragen ist, als der Eigent374mer. Diese unwider-legliche Fiktion (so: RGZ 94, 55, 57) wendet der Senat auf den hier vorliegen-den Fall entsprechend an, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschaf-ter einer GbR in Wirklichkeit nicht mehr deren Gesellschafter sind (Senat, Be-schluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO S. 241 Rn. 21). Dagegen wird eingewandt, die Vorschrift des 247 1148 BGB setze schon in ihrem unmittel-baren Anwendungsbereich die Existenz des eingetragenen Eigent374mers voraus und erm366gliche keine "Vollstreckung gegen einen Toten"; das schlie337e eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bei Tod eines eingetragenen Gesell-schafters aus. In diesem Fall bed374rfe es einer neuen Rechtsnachfolgeklausel (Bestelmeyer, ZfIR 2011, 117, 119 f.). Demgegen374ber wird, 374ber die Recht-sprechung des Senats hinausgehend, gefordert, 247 1148 Satz 1 BGB entspre-chend auch auf die Existenz einer GbR und auf die Befugnis der eingetragenen Gesellschafter anzuwenden, die Zustellung der Hypothekenklage entgegenzu-nehmen (Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], 247 1148 Rn. 1 und 3). 15 (2) Ob der zuletzt genannten Meinung zu folgen w344re, was zweifelhaft ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Schuldnerin als Ge-sellschaft weiterhin besteht. Der Einwand gegen die entsprechende Anwendung von 247 1148 BGB auf den im Grundbuch eingetragenen Gesellschafterbestand ist unberechtigt. 16 - 9 - (a) Es ist zwar richtig, dass 247 1148 Satz 1 BGB dem Gl344ubiger nicht die M366glichkeit verschafft, eine Hypotheken- (oder Grundschuld-) Klage gegen den Erblasser zu erheben (Staudinger/Wolfsteiner, aaO, 247 1148 Rn. 1). Im vorlie-genden Fall geht es aber weder um eine Grundschuldklage gegen den verstor-benen Gesellschafter noch 374berhaupt um eine Vollstreckung in dessen Verm366-gen. Die Gl344ubigerin betreibt die Vollstreckung vielmehr in das Gesellschafts-verm366gen der GbR, der der verstorbene Gesellschafter angeh366rte. Es geht auch nicht (mehr) darum, ob die allgemeinen Voraussetzungen f374r eine Voll-streckung in das Gesellschaftsverm366gen (Titel, Vollstreckungsklausel und Titel-zustellung) gegeben sind. Diese liegen vielmehr vor. 17 (b) Zu beantworten ist allein die Frage, ob anhand der von der Gl344ubige-rin vorgelegten Vollstreckungsunterlagen die nach 247 17 Abs. 1 Fall 1 ZVG zu-s344tzlich erforderliche Feststellung getroffen werden kann, dass der aus dem Vollstreckungstitel ausgewiesene Schuldner als Eigent374mer des zu versteigern-den Grundst374cks im Grundbuch eingetragen ist. Diese Pr374fung hat bei dem Merkmal anzusetzen, anhand dessen die Identit344t des Schuldners mit dem ein-getragenen Eigent374mer festgestellt werden kann. Das ist bei einer GbR, um die es hier geht, nicht deren eigener Name; es sind vielmehr die Namen ihrer Ge-sellschafter. Unter deren Angabe ist die GbR nach 247 47 Abs. 2 Satz 1 GBO in das Grundbuch einzutragen. Eine Ver344nderung des Gesellschafterbestands ist nach 247 82 Satz 3 GBO im Grundbuch nachzuvollziehen. Das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Richtigkeit dieser identit344tsstiftenden Eintragung wird bei Rechtsgesch344ften durch 247 899a BGB gesch374tzt. Diese Funktion 374bernimmt im Vollstreckungsrecht die Vorschrift des 247 1148 Satz 1 BGB, die dem Gl344ubi-ger die Durchsetzung seines dinglichen Anspruchs erleichtern soll und dazu die Eintragung des Eigent374mers als richtig fingiert, auch wenn sie es nicht ist (RGZ 18 - 10 - 94, 55, 57). Das rechtfertigt es, die Vorschrift nicht nur auf die Eintragung der GbR als Eigent374merin, sondern auch auf die Eintragung ihrer Gesellschafter anzuwenden. Denn den erforderlichen Nachweis, dass sein Schuldner auch Eigent374mer des Grundst374cks ist, in das er vollstrecken m366chte, kann der Gl344u-biger, wenn der Schuldner eine GbR ist, nur f374hren, wenn die Gesellschafterlis-te des Grundbuchs mit der des Vollstreckungstitels 374bereinstimmt. Daf374r ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grund ein eingetragener Gesellschafter einer GbR es jetzt nicht mehr ist und ob er noch lebt. Denn es geht nicht um den Ab-schluss von Rechtsgesch344ften mit der GbR, f374r den es auch auf die Vertre-tungsbefugnis ankommt, sondern allein um deren Identit344t. Daf374r kommt es auf die fortbestehende Eintragung des Gesellschafters im Grundbuch, nicht auf seine Existenz an (sofern nur - wie hier - die GbR selbst existiert). (c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschluss 374ber die Anordnung der Zwangsversteigerung einer GbR nicht zu H344nden eines Gesellschafters zugestellt werden k366nnte, der nicht mehr lebt. Das w344re bei eingetragenen Gesellschaftern, die nicht zur Vertretung der GbR befugt sind, nicht anders. Vor allem aber betrifft das nicht die Zul344ssigkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung, sondern die davon zu trennende Frage nach dem Wirksamwerden dieser Anordnung. Gegen374ber einer GbR kann die Anordnung der Zwangsversteigerung auch dann wirksam werden, wenn einer der eingetra-genen Gesellschafter verstorben ist. Dazu w374rde es n344mlich gen374gen, wenn die Anordnung einem (anderen) vertretungsberechtigten Gesellschafter zugestellt wird. 19 cc) Die vorherige Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgerklausel ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der Gesellschafter W. M. seinen An- 20 - 11 - teil teilweise auf die Gesellschafterin V. UG (haftungsbeschr344nkt) 374bertra-gen oder weil der Gesellschafter C. M. seine Mitgliedschaft gek374ndigt hat. Diese Ver344nderungen im Gesellschafterbestand waren weder bei der An-ordnung der Zwangsversteigerung noch bei der Zustellung des Anordnungs- und des Berichtigungsbeschlusses im Grundbuch vollzogen. Die letzte Zustel-lung erfolgte am 29. April 2010, w344hrend die Eintragung erst am 11. Mai 2010 vorgenommen worden ist. Damit galten entsprechend 247 1192 Abs. 1, 247 1148 BGB weiterhin H. -J. M. und W. M. als Gesellschafter der Schuldnerin. Das waren die Gesellschafter, die auch die "Rechtsnachfolgeklau-sel" des Titels ausweist. 2. Die Anordnung der Zwangsversteigerung ist wirksam geworden. Daf374r kann, anders als in dem parallelen Zwangsverwaltungsverfahren, schon die Zu-stellung des Anordnungsbeschlusses an W. M. ausgereicht haben. Die V. UG (haftungsbeschr344nkt) ist n344mlich, anders als seinerzeit H. -J. M. , nicht ausdr374cklich zur alleinigen gesch344ftsf374hrenden Gesell-schafterin bestellt worden, so dass auch W. M. zur Vertretung der Schuldnerin befugt und die Zustellung schon an ihn f374r die Schuldnerin wirksam gewesen sein kann. Das kann aber offen bleiben. Das Vollstreckungsgericht hat jedenfalls den Berichtigungsbeschluss mit dem Anordnungsbeschluss allen auch nur in Betracht kommenden Gesellschaftern der Schuldnerin, auch der V. UG (haftungsbeschr344nkt), zugestellt und damit jedenfalls einem zur Ver-tretung befugten Gesellschafter. Damit ist die Zwangsversteigerung wirksam angeordnet. Daran 344ndert es nichts, dass zwischenzeitlich die V. UG (haf-tungsbeschr344nkt) als Gesellschafterin der Schuldnerin eingetragen worden ist. 21 IV. - 12 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Diese Norm ist hier anwendbar, weil sich die Beteiligten bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung 344hnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gege-n374berstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 f. Rn. 7 f.). 22 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Weinland Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 06.05.2010 - 640 K 265/09 - LG Kassel, Entscheidung vom 16.09.2010 - 3 T 356/10 -
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